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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/289 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0289
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-02-19
In force since
2019-03-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„7 Folgende Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen können beihilfefähig sein: a) Kosten für die Anpflanzung von Bäumen, einschließlich der Kosten für das Pflanzmaterial, die Anpflanzung, die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln; b) Kosten für die Umwidmung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter Flächen, einschließlich Fällen, Lichten und Beschneiden sowie Schutz vor weidenden Tieren; c) sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen zusammenhängen wie Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Plan für die Einrichtung des Systems, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz; d) Kosten für die Bewässerung und Schutzvorrichtungen von silvopastoralen Systemen (Waldweide); e) Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems, einschließlich Bewässerung und Beschneiden; f) Kosten für Neuanpflanzungen im ersten Jahr nach der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems.“

„1 Beihilfen für aktive Landwirte und Vereinigungen von Landwirten, die erstmalig bzw. in den fünf vorhergehenden Jahren an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel teilnehmen bzw. teilgenommen haben und die als KMU tätig sind, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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