Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Quantitative Bewertung bei Kreditinstituten
1 Wie sich der Ausfall eines Kreditinstituts auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen auswirken würde, bewerten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden anhand der gemäß Anhang I berechneten quantitativen Gesamtpunktzahl. Sie nehmen diese Berechnung regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre vor.
2 Ein Kreditinstitut, bei dem die quantitative Bewertung eine Gesamtpunktzahl von 25 Basispunkten oder mehr ergibt, gilt als Institut, dessen Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte.
3 Zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden können die in Absatz 2 genannte Schwelle innerhalb eines Spektrums von 0 bis 105 Basispunkten anheben oder herabsetzen. Zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden überprüfen den geänderten Schwellenwert regelmäßig.
4 Liegen die in Anhang I genannten Indikatorwerte nicht vor, ist die in Absatz 1 genannte Bewertung anhand von Näherungswerten vorzunehmen, die weitestmöglich mit den in Anhang III genannten Indikatoren korrelieren.
5 Geht ein Kreditinstitut nicht über die in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannte Schwelle hinaus und legt den Meldebogen 20 der genannten Verordnung nicht vor, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden den in Anhang III genannten jeweiligen Indikatoren den Wert Null zuweisen.
6 Gehen die Gesamtaktiva eines Kreditinstituts nicht über 0,02 % der Gesamtaktiva aller in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute und — sofern die entsprechenden Daten vorliegen — errichteten Zweigniederlassungen, auch Unionszweigniederlassungen, hinaus, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung der Absätze 1 bis 5 feststellen, dass ein Ausfall dieses Kreditinstituts wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, es sei denn, dies wäre aufgrund von Artikel 2 nicht gerechtfertigt.
7 Wurde ein Kreditinstitut gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI oder A-SRI eingestuft oder nach den gemäß Artikel 107 Absatz 3 dieser Richtlinie herausgegebenen Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der Kategorie 1 zugeordnet, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels feststellen, dass ein Ausfall dieses Kreditinstituts wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte. Für die Bestimmung des in Anhang I Nummer 2 genannten aggregierten Betrags und die Bestimmung der Gesamtaktiva aller in den Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute für die Zwecke des Absatzes 6 sind die für diese Institute maßgeblichen Indikatorwerte jedoch immer noch zu berücksichtigen.
Article 2 Qualitative Bewertung bei Kreditinstituten
1 Wird ein Kreditinstitut nach Artikel 1 nicht als Institut betrachtet, dessen Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, bewerten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die Auswirkungen, die ein Ausfall dieses Instituts auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und tragen dabei zumindest allen nachstehend genannten qualitativen Erwägungen Rechnung: a) inwieweit das Kreditinstitut in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kritische Funktionen wahrnimmt; b) ob die gedeckten Einlagen des Kreditinstituts die verfügbaren finanziellen Mittel des betreffenden Einlagensicherungssystems und dessen Fähigkeit, nachträglich Sonderbeiträge im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu erheben, übersteigen würden; c) ob die Beteiligungsstruktur des Kreditinstituts durch eine hohe Konzentration, einen starken Streubesitz oder unzureichende Transparenz gekennzeichnet ist und sich dies nachteilig auf die Verfügbarkeit oder rechtzeitige Umsetzung der Sanierungs- oder Abwicklungsmaßnahmen des Instituts auswirken könnte; d) ob das Kreditinstitut — wenn es Mitglied eines in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) ist — für andere Mitglieder dieses Systems kritische Funktionen wie Clearing, Liquiditätssteuerung oder andere Dienstleistungen bereitstellt; e) ob das Kreditinstitut entsprechend Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet ist und die Umlage der Verluste auf die dieser Organisation angeschlossenen Institute einem regulären Insolvenzverfahren erheblich im Wege stünde.
2 Die in Absatz 1 genannte Bewertung wird von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden unabhängig voneinander und unter Berücksichtigung der mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung verfolgten Ziele vorgenommen.
3 Stellt die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde fest, dass zwei oder mehr Kreditinstitute bei allen in Absatz 1 genannten Kriterien die gleichen Charakteristika aufweisen, kann die in Absatz 1 genannte Bewertung für eine Kategorie von Kreditinstituten vorgenommen werden.
Article 3 Quantitative Bewertung bei Wertpapierfirmen
1 Wie sich der Ausfall einer Wertpapierfirma auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen auswirken würde, bewerten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre ausgehend von: a) der quantitativen Gesamtpunktzahl, die anhand der in Anhang II genannten Indikatoren ermittelt wurde; b) den Gewichten, die zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden diesen Indikatoren zugewiesen haben.
2 Die Indikatorenwerte werden anhand der Spezifikationen in Anhang III bestimmt. Liegen für die in Anhang II genannten Indikatoren keine Werte vor, ist die in Absatz 1 genannte Bewertung anhand von Näherungswerten vorzunehmen, die so weit wie möglich mit den in Anhang III spezifizierten Indikatoren korrelieren. Liegen keine Näherungswerte vor, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die in Anhang II genannten Indikatoren durch andere maßgebliche Indikatoren ersetzen.
3 Die Schwelle für die quantitative Gesamtpunktzahl wird von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden festgesetzt.
4 Eine Wertpapierfirma, bei der die quantitative Gesamtpunktzahl der in Absatz 3 genannten Schwelle entspricht oder diese übersteigt, gilt als Institut, dessen Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte.
5 Wurde eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI oder A-SRI eingestuft oder nach den gemäß Artikel 107 Absatz 3 dieser Richtlinie herausgegebenen Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der Kategorie 1 zugeordnet, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels feststellen, dass ein Ausfall dieses Instituts wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte.
Article 4 Qualitative Bewertung bei Wertpapierfirmen
1 Wird eine Wertpapierfirma nicht als Institut betrachtet, dessen Ausfall nach Artikel 3 wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, so bewerten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die Auswirkungen, die ein Ausfall dieses Instituts auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und tragen dabei zumindest allen nachstehend genannten qualitativen Erwägungen Rechnung: a) inwieweit die Wertpapierfirma in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kritische Funktionen wahrnimmt; b) ob die Beteiligungsstruktur der Wertpapierfirma durch eine hohe Konzentration, einen starken Streubesitz oder unzureichende Transparenz gekennzeichnet ist und sich dies nachteilig auf die Verfügbarkeit oder rechtzeitige Umsetzung der Sanierungs- oder Abwicklungsmaßnahmen des Instituts auswirken könnte; c) ob die Wertpapierfirma — wenn sie Mitglied eines in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) ist — für andere Mitglieder dieses Systems kritische Funktionen wie Clearing, Liquiditätssteuerung oder andere Dienstleistungen bereitstellt; d) ob die Kunden der Wertpapierfirma zumeist Privat- oder Firmenkunden sind; e) inwiefern die von der Wertpapierfirma im Namen ihrer Kunden gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente nicht vollständig durch ein Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt wären; f) ob das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma komplex ist, worunter auch das Spektrum ihrer Anlagetätigkeiten fällt.
2 Die in Absatz 1 dargelegte Bewertung wird von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden unabhängig voneinander und unter Berücksichtigung der mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung verfolgten Ziele vorgenommen.
Article 5 Institute, die Teil einer Gruppe sind
1 Gehört ein Institut einer Gruppe an, werden die in den Artikeln 1 bis 4 dargelegten Bewertungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen wurde, auf Ebene des Mutterunternehmens vorgenommen.
2 Bei Instituten, die Teil einer Gruppe sind, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierten Aufsicht unterliegt, werden die in den Artikeln 1 bis 4 dargelegten Bewertungen abweichend von Absatz 1 auf folgenden Ebenen vorgenommen: a) auf Ebene des Unionsmutterunternehmens; b) auf Ebene jedes Mutterunternehmens in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — auf Ebene jedes eigenständigen Tochterunternehmens der Gruppe in einem Mitgliedstaat.
3 Institute, die Teil einer Gruppe sind, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierten Aufsicht unterliegt, werden dann als Institute betrachtet, deren Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn auf einer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ebenen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) die bei der quantitativen Bewertung für das Institut ermittelte Gesamtpunktzahl entspricht der von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 1 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Schwelle oder geht über diese hinaus; b) die in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien sind erfüllt.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Institute, die einem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Sanierungsplan unterliegen.
5 Zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden koordinieren die in diesem Artikel genannten Bewertungen und tauschen im Rahmen der Aufsichts- und Abwicklungskollegien alle erforderlichen Informationen aus.
Article 6 Bewertung von Förderbanken
Förderbanken im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission können von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 7 und Artikel 5 Absatz 3 als Institute betrachtet werden, deren Ausfall wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn die qualitativen Erwägungen in Artikel 2 Absatz 1 auf keiner der nachstehend genannten Ebenen erfüllt sind: a) auf Ebene des Unionsmutterunternehmens; b) bei keinem Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — bei keinem eigenständigen Tochterunternehmen der Gruppe in einem Mitgliedstaat.
Article 7 Bewertung von Kreditinstituten, die geordnet abgewickelt werden
Kreditinstitute, die geordnet abgewickelt werden, können von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 7 und Artikel 5 Absatz 3 als Institute betrachtet werden, deren Ausfall wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn die qualitativen Erwägungen in Artikel 2 Absatz 1 auf keiner der nachstehend genannten Ebenen erfüllt sind: a) auf Ebene des Unionsmutterunternehmens; b) bei keinem Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — bei keinem eigenständigen Tochterunternehmen der Gruppe in einem Mitgliedstaat.
Article 8 Bewertung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden desselben Mitgliedstaats
Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen von Sanierungs- und Abwicklungsplanung können die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden desselben Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Artikel 1 bis 4 und 6 und 7 zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen und müssen in diesem Fall regelmäßig überprüfen, ob ihre unterschiedlichen Schlussfolgerungen noch gerechtfertigt sind.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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