Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Zu meldende Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
1 Bei Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 sind die in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs verlangten Einzelheiten der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte vollständig und genau zu übermitteln.
2 Bei Abschluss eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts geben die Gegenparteien in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ an. Bei nachfolgenden Meldungen von Einzelheiten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts wird in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs die jeweilige Art des Vorgangs angegeben.
Article 2 Von zentralen Gegenparteien geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
1 Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft, dessen Einzelheiten bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemeldet worden sind, anschließend durch eine zentrale Gegenpartei gecleart, so wird dieses Geschäft nach erfolgtem Clearing in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs durch die Angabe „Kündigung/vorzeitige Kündigung“ als beendet gemeldet und werden die sich aus dem Clearing ergebenden neuen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemeldet.
2 An einem Handelsplatz geschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die am selben Tag von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, werden erst nach erfolgtem Clearing gemeldet.
3 Hat eine Gegenpartei für ein gecleartes Wertpapierfinanzierungsgeschäft Ein- oder Nachschusszahlungen hinterlegt oder erhalten, gibt sie die in Tabelle 3 des Anhangs genannten Einzelheiten sowie in Feld 20 dieser Tabelle die Art des Vorgangs an.
Article 3 Meldung von Sicherheiten
1 Gegenparteien von Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften, die sich darauf einigen, dass keine Sicherheiten gestellt werden, geben dies in Tabelle 2 Feld 72 des Anhangs an.
2 Sind die Sicherheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts an einen Einzelkredit geknüpft und sind der Gegenpartei bis zur Meldefrist die Einzelheiten der Sicherheiten bekannt, so gibt diese bei der ersten Meldung des betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfts in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ an und teilt in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit.
3 Sind die Sicherheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts an einen Einzelkredit geknüpft, die Einzelheiten dieser Sicherheiten der Gegenpartei aber bis zur Meldefrist nicht bekannt, so gibt diese, sobald ihr die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung“ an und teilt in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit.
4 Gegenparteien, die ein oder mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte durch einen Sicherheitenkorb besichern, dem eine internationale Wertpapier-Identifikationsnummer („ISIN“) zugeordnet ist, geben bei der Meldung in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ und in Tabelle 2 Feld 96 des Anhangs die ISIN an.
5 Gegenparteien, die ein oder mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte durch einen Sicherheitenkorb besichern, dem keine ISIN zugeordnet ist, geben bei der Meldung in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ und in Tabelle 2 Feld 96 des Anhangs den Code „NTAV“ an.
6 Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 geben die Gegenparteien, sobald ihnen die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung“ an und teilen in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten des betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit.
7 Gegenparteien, die mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf Basis des Nettoforderungswerts besichern, geben in Tabelle 2 Feld 73 des Anhangs „zutreffend“ an. Die betreffenden Gegenparteien geben, sobald ihnen die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung“ an und teilen in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten zu allen Sicherheitenkomponenten der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit.
Article 4 Meldung der Weiterverwendung von Sicherheiten
1 Gegenparteien, die bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft ein oder mehrere Finanzinstrumente als Sicherheit erhalten, teilen in Tabelle 4 Felder 7, 8 und 9 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten jeder Weiterverwendung dieser Finanzinstrumente mit.
2 Gegenparteien, die in einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft Barmittel als Sicherheit erhalten, teilen in Tabelle 4 Felder 11, 12 und 13 des Anhangs für jede Währung die vollständigen und genauen Einzelheiten aller reinvestierten Barsicherheiten mit.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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