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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) in Transaktionsregistern (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0357
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-13
In force since
2019-04-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zugänglich zu machende Einzelheiten von SFT

Ein Transaktionsregister gewährleistet, dass die Einzelheiten von SFT, die gemäß Artikel 3 jeder in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Stelle zugänglich gemacht werden, Folgendes beinhalten: a) die gemäß den Tabellen 1 bis 4 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission übermittelten SFT-Meldungen, einschließlich des letzten Handelsstadiums der SFT, die noch nicht fällig oder für die keine Meldungen des Typs „Fehler“, „Beendigung/Vorzeitige Beendigung“ oder „Positionskomponente“ im Sinne von Feld 98 der Tabelle 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vorgenommen worden sind; b) die maßgeblichen Einzelheiten der vom Transaktionsregister zurückgewiesenen SFT-Meldungen, einschließlich der während des vorangegangenen Arbeitstages zurückgewiesenen SFT-Meldungen und der Gründe für die Zurückweisung gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Delegieren Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission ; c) den Stand des Abgleichs aller gemeldeten SFT, für die das Transaktionsregister den Abgleich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 durchgeführt hat, mit Ausnahme der bereits abgelaufenen oder derjenigen SFT, für die mehr als einen Monat vor dem Tag, an dem der Abgleich durchgeführt wird, SFT-Meldungen des Typs „Fehler“, „Beendigung/Vorzeitige Beendigung“ oder „Positionskomponente“ eingegangen sind.

Article 2 Einziger Zugang

Ein Transaktionsregister richtet für Stellen, die im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 verschiedene Aufgaben oder Mandate haben, einen einzigen Zugang zu den Einzelheiten aller unter ihre Aufgaben und Mandate fallenden SFT ein.

Article 3 Zugang zu den Einzelheiten von SFT entsprechend dem Mandat und dem spezifischen Bedarf einer jeden betroffenen Behörde

1 Ein Transaktionsregister verschafft der ESMA Zugang zu allen Einzelheiten sämtlicher SFT, damit sie ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß ihren Aufgaben und Mandaten ausüben kann.

2 Ein Transaktionsregister verschafft der EBA, der EIOPA und dem ESRB Zugang zu allen Einzelheiten sämtlicher SFT.

3 Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die Handelsplätze beaufsichtigt, Zugang zu den Einzelheiten aller an diesen Handelsplätzen ausgeführten SFT.

4 Ein Transaktionsregister verschafft einem ESZB-Mitglied, dessen Währung der Euro ist, und der EZB Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, a) wenn die ver- oder entliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapiere von oder im Auftrag eines Unternehmens begeben oder angeboten werden, das in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassen ist; b) wenn die ver- oder entliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapieren Staatstitel eines Mitgliedstaats sind, dessen Währung der Euro ist; c) wenn die ver- oder entliehene oder als Sicherheit gestellte Währung der Euro ist.

5 Ein Transaktionsregister verschafft einem Mitglied des ESZB, dessen Währung nicht der Euro ist, Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, a) wenn die ver- oder entliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapiere von oder im Auftrag eines Unternehmens begeben oder angeboten werden, das im Mitgliedstaat dieses ESZB-Mitglieds niedergelassen ist; b) wenn die ver- oder entliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapieren Staatstitel des Mitgliedstaats dieses ESZB-Mitglieds sind; c) wenn die ver- oder entliehene oder als Sicherheit gestellte Währung die von diesem ESZB-Mitglied ausgegebene Währung ist.

6 Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet überwacht, Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die an Handelsplätzen oder von Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet überwacht. Ein Transaktionsregister verschafft dieser Behörde auch Zugang zu den Einzelheiten der SFT aller Zweigniederlassungen von in einem Drittland niedergelassenen Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, tätig sind.

7 Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat ist, dessen Währung der Euro ist, Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die an Handelsplätzen oder von Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität in einem Mitgliedstaat überwacht, dessen Währung nicht der Euro ist. Ein Transaktionsregister verschafft dieser Behörde ferner Zugang zu den Einzelheiten sämtlicher SFT aller Zweigniederlassungen von in einem Drittland niedergelassenen Gegenparteien, die im Mitgliedstaat dieser Behörde tätig sind.

8 Ein Transaktionsregister verschafft der EZB für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die von einer Gegenpartei abgeschlossen werden, die im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 von der EZB beaufsichtigt wird.

9 Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde eines Drittlands, für das ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 erlassen wurde, nach Maßgabe des vorgenannten Durchführungsrechtsakts Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die unter das Mandat und die Aufgaben dieser Drittlandsbehörde fallen.

10 Ein Transaktionsregister verschafft einer nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Behörde Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, bei denen ein Wertpapier ver- oder entliehen oder als Sicherheit gestellt wird, das von einer Gesellschaft begeben wurde, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt: a) die Gesellschaft ist zum Handel an einem geregelten Markt im Mitgliedstaat dieser Behörde zugelassen, und die Übernahmeangebote für die Wertpapiere dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde; b) die Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Mitgliedstaat dieser Behörde, und die Übernahmeangebote für die Wertpapiere dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde; c) die Gesellschaft ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/25/EG ein Bieter um die unter Buchstabe a oder b genannten Gesellschaften und bietet dafür als Gegenleistung insbesondere auch Wertpapiere.

11 Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Behörde Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die Geschäfte, Märkte, ver- oder entliehene oder als Sicherheit gestellte Wertpapiere, als Bezugsgrundlage herangezogene Referenzwerte und Gegenparteien betreffen, die unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde fallen. Ein Transaktionsregister verschafft dieser Behörde auch Zugang zu den Einzelheiten der SFT aller Zweigniederlassungen von in einem Drittland niedergelassenen Gegenparteien, die im Mitgliedstaat der Behörde tätig sind.

12 Ein Transaktionsregister verschafft der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, bei denen Energie als Ware ver- oder entliehen oder als Sicherheit gestellt wird.

13 Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Abwicklungsbehörde Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die abgeschlossen werden von a) einer Gegenpartei, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fällt; b) einer Zweigniederlassung von einer in einem Drittland niedergelassenen Gegenpartei, die im Mitgliedstaat dieser Abwicklungsbehörde tätig ist und unter deren Aufgaben und Mandate fällt.

14 Ein Transaktionsregister verschafft dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die von einer unter die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Gegenpartei abgeschlossen werden.

15 Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten zuständigen Behörde Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die abgeschlossen werden von a) einer Gegenpartei, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fällt; b) einer Zweigniederlassung von einer in einem Drittland niedergelassenen Gegenpartei, die im Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde tätig ist und unter deren Aufgaben und Mandate fällt.

16 Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die eine zentrale Gegenpartei (CCP) beaufsichtigt, und dem ESZB-Mitglied, das diese CCP beaufsichtigt, Zugang zu den Einzelheiten aller von dieser CCP geclearten oder abgeschlossenen SFT.

Article 4 Einrichtung des Zugangs zu den Einzelheiten von SFT

1 Ein Transaktionsregister a) benennt eine oder mehrere Personen, die für die Kontakte mit den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zuständig sind; b) veröffentlicht auf seiner Website Anweisungen, die die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zu befolgen haben, um Zugang zu den Einzelheiten von SFT zu erhalten; c) stellt den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen ein Formular im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung; d) richtet den Zugang zu den Einzelheiten von SFT für die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen ausschließlich auf der Grundlage der Angaben ein, die in dem bereitgestellten Formular enthalten sind; e) richtet die technischen Vorkehrungen ein, die benötigt werden, damit die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gemäß Artikel 5 Zugang zu den Einzelheiten von SFT erhalten können; f) verschafft den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem diese einen Antrag auf Einrichtung eines solchen Zugangs gestellt haben, direkten und unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von SFT.

2 Ein Transaktionsregister erstellt ein Formular, das von den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zu verwenden ist, um die Einrichtung des Zugangs zu den Einzelheiten von SFT zu beantragen. Dieses Formular enthält folgende Angaben: a) Name der Stelle, b) Kontaktperson bei der Stelle, c) rechtliche Aufgaben und Mandate der Stelle; d) Liste der autorisierten Nutzer der beantragten Einzelheiten von SFT; e) Anmeldedaten für eine sichere SSH-FTP-Verbindung; f) sonstige technische Angaben, die für den Zugang der Stelle zu den Einzelheiten von SFT relevant sind; g) ob die Stelle für Gegenparteien in ihrem Mitgliedstaat, dem Euro-Währungsgebiet oder der Union zuständig ist; h) die Arten von Gegenparteien, für die die Stelle laut Klassifizierung in Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 zuständig ist; i) Arten von SFT, die von der Stelle beaufsichtigt werden; j) gegebenenfalls alle Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von ent- oder verliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapieren von der Stelle beaufsichtigt wird; k) gegebenenfalls alle Mitgliedstaaten, in denen die ent- oder verliehenen oder als Sicherheit gestellten Waren von der Stelle beaufsichtigt werden; l) gegebenenfalls die Handelsplätze, die von der Stelle beaufsichtigt werden; m) gegebenenfalls die CCPs, die von der Stelle beaufsichtigt oder kontrolliert werden; n) gegebenenfalls die Währung, die von der Stelle ausgegeben wird; o) gegebenenfalls die in der Union verwendeten Referenzwerte, für deren Administrator die Stelle zuständig ist.

Article 5 Operative Vorkehrungen für den Zugang zu den Einzelheiten von SFT

1 Ein Transaktionsregister schafft und unterhält die erforderlichen technischen Vorkehrungen, die benötigt werden, damit die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen über eine sichere Machine-to-machine-Schnittstelle mit dem Transaktionsregister verbunden werden können. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 verwendet ein Transaktionsregister für die Kommunikation über diese Schnittstelle ein SSH-Dateiübertragungsprotokoll und nach ISO 20022 entwickelte standardisierte XML-Nachrichten.

2 Ein Transaktionsregister schafft und unterhält die notwendigen technischen Vorkehrungen, damit die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 vordefinierte regelmäßige Anträge auf Zugang zu den Einzelheiten von SFT erstellen können, die benötigt werden, damit diese Stellen ihre Aufgaben und Mandate erfüllen können.

3 Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gemäß Artikel 3 Zugang zu allen SFT, die unter ihre Aufgaben und Mandate fallen, wobei eine beliebige Kombination aus den folgenden, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 genannten Felder als Grundlage dienen kann: a) Meldezeitstempel; b) meldende Gegenpartei; c) andere Gegenpartei; d) Zweigniederlassung der meldenden Gegenpartei; e) Zweigniederlassung der anderen Gegenpartei; f) Sektor der meldenden Gegenpartei; g) Art der meldenden Gegenpartei; h) Broker; i) die Meldung einreichende Stelle; j) Begünstigter; k) Art des SFT; l) Art der Sicherheitenkomponente; m) Handelsplatz; n) Ausführungszeitstempel; o) Fälligkeitstermin; p) Beendigungszeitpunkt; q) CCP; r) Art der Aktion.

4 Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen direkten und unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von SFT zu verschaffen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate erfüllen zu können. Der Zugang zu diesen Einzelheiten von SFT wird innerhalb folgender Fristen eingerichtet: a) wenn der Zugang zu den Einzelheiten von ausstehenden SFT oder von SFT beantragt wird, die entweder fällig sind oder für die maximal ein Jahr vor Antragstellung Meldungen des Typs „Fehler“, „Beendigung/Vorzeitige Beendigung“ oder „Positionskomponente“ im Sinne von Feld 98 der Tabelle 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 vorgenommen worden sind: spätestens um 12.00 Uhr koordinierter Weltzeit am ersten auf den Tag der Antragstellung folgenden Kalendertag; b) wenn der Zugang zu den Einzelheiten von SFT beantragt wird, die entweder fällig sind oder für die über ein Jahr vor Antragstellung Meldungen des Typs „Fehler“, „Beendigung/Vorzeitige Beendigung“ oder „Positionskomponente“ im Sinne von Feld 98 der Tabelle 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 vorgenommen worden sind: spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung; c) wenn der Zugang zu den Einzelheiten von SFT sowohl nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b beantragt wird: spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung.

5 Ein Transaktionsregister bestätigt den Erhalt und überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit eines jeden Antrags auf Zugang zu den Einzelheiten von SFT, der von den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gestellt wird, und unterrichtet diese Stellen spätestens sechzig Minuten nach Antragstellung über das Ergebnis dieser Überprüfung.

6 Ein Transaktionsregister verwendet eine elektronische Signatur und Datenverschlüsselungsprotokolle, um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Daten, die den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zugänglich gemacht werden, zu gewährleisten.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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