Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Article 1 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab: a) sämtliche Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern durch die ESMA nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2365, einschließlich der Kosten, die durch die Anerkennung von Transaktionsregistern sowie für die Ausweitung der Registrierung oder Anerkennung von Transaktionsregistern entstehen, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind; b) sämtliche Kosten für Rückerstattungen an zuständige Behörden, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und aufgrund von Aufgaben tätig geworden sind, die gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.
Article 2 Zugrunde zu legender Umsatz
1 Transaktionsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird: a) den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen; b) den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen. Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.
2 Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, halten für die Zwecke dieser Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird: a) den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen; b) den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen; c) den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen; d) den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unmittelbar zusammenhängen. Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen der Summe aus den unter Buchstabe c genannten Einnahmen und einem Anteil an den unter Buchstabe d genannten Einnahmen. Der unter Buchstabe d genannte Einnahmenanteil entspricht den unter Buchstabe a genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus den unter Buchstabe a genannten Einnahmen und den unter Buchstabe b genannten Einnahmen.
3 Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr n entspricht der Summe aus seinen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Vorjahres (n – 1) und seinen zugrunde zu legenden Einnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Vorjahres (n – 1), geteilt durch die Summe aus den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Vorjahres (n – 1) und den zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Vorjahres (n – 1). Der zugrunde zu legende Umsatz eines bestimmten Transaktionsregisters (in der nachstehenden Formel „TRi“) berechnet sich also wie folgt: SFT revenue TRiSFT revenue all TR wobei SFT-Einnahmen = Einnahmen aus SFT-Kerndienstleistungen + zugrunde zu legende Einnahmen aus Nebendienstleistungen.
4 War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Vorjahres (n-1) tätig, wird der zugrunde zu legende Umsatz nach der in Absatz 3 genannten Formel geschätzt, indem der für die Monate, in denen das Transaktionsregister im Jahr n-1 tätig war, berechnete Wert für das Transaktionsregister auf das Gesamtjahr n-1 hochgerechnet wird.
Article 3 Gebührenanpassung
Die Gebühren, die für die Tätigkeit der ESMA im Zusammenhang mit Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden, werden so festgesetzt, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, wird die Gebührenhöhe von der Kommission revidiert.
Article 4 Gebührenarten
1 In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, werden folgende Arten von Gebühren in Rechnung gestellt: a) Gebühren für die Registrierung und die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 5; b) jährliche Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 6.
2 In Drittstaaten niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: a) Gebühren für die Anerkennung oder die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2; b) jährliche Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 7 Absatz 3.
Article 5 Registrierungsgebühr und Ausweitung der Registrierungsgebühr
1 Die von einem antragstellenden Transaktionsregister zu entrichtende Registrierungsgebühr spiegelt die Aufwendungen wider, die für die genaue Bewertung und Prüfung des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung einer Registrierung erforderlich sind, wobei berücksichtigt wird, welche Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Nebendienstleistungen, von dem Transaktionsregister erbracht werden sollen.
2 In folgenden Fällen wird davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet: a) wenn die Nebendienstleistungen von ihm direkt erbracht werden; b) wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, das derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört; c) wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, mit dem das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess bzw. -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat.
3 Werden von einem Transaktionsregister keine Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbracht, wird von einer niedrigen Gesamtumsatzerwartung ausgegangen und eine Registrierungsgebühr von 65000 EUR in Rechnung gestellt.
4 Werden von einem Transaktionsregister Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbracht, wird von einer hohen Gesamtumsatzerwartung ausgegangen und eine Registrierungsgebühr von 100000 EUR in Rechnung gestellt.
5 Wird eine Registrierung von einem Transaktionsregister beantragt, das bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, so zahlt dieses Transaktionsregister eine Ausweitung der Registrierungsgebühr um a) 50000 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister handelt, das Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt; b) 32500 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister mit niedriger Umsatzerwartung handelt, das keine Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt.
6 Stellt ein Transaktionsregister, das noch nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, parallel Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach der Verordnung (EU) 2015/2365, entrichtet es die volle nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anfallende Registrierungsgebühr und die gemäß Absatz 5 anfallende Gebühr für die Ausweitung der Registrierung.
7 Im Falle einer wesentlichen Änderung der Registrierungsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365, die zur Folge hat, dass ein Transaktionsregister gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 eine höhere Registrierungsgebühr als die ursprünglich entrichtete schuldet, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der bereits gezahlten Registrierungsgebühr und der sich aufgrund dieser wesentlichen Änderung ergebenden höheren Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt.
Article 6 Jährliche Aufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung
1 Einem registrierten Transaktionsregister wird eine jährliche Aufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
2 Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren und die jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr n berechnen sich wie folgt: a) der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für das Jahr n entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365; b) die von einem einzelnen Transaktionsregister zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr n – 1 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.
3 In keinem Fall entrichtet ein Transaktionsregister, das nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung oder eine Ausweitung der Registrierung beantragt, eine jährliche Aufsichtsgebühr von weniger als 30000 EUR.
Article 7 Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten
1 Ein Transaktionsregister, das nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr, die als Summe aus Folgendem berechnet wird: a) 20000 EUR; b) dem Betrag, der sich durch Umlage von 35000 EUR auf alle in ein und demselben Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister ergibt, die entweder von der ESMA anerkannt wurden oder eine Anerkennung beantragt haben, aber noch nicht anerkannt wurden.
2 Ein Transaktionsregister, das nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Ausweitung seiner Registrierung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr, die sich als Summe aus 10000 EUR und dem gemäß Absatz 1 Buchstabe b ermittelten Betrag berechnet.
3 Ein gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 anerkanntes Transaktionsregister entrichtet eine jährliche Aufsichtsgebühr von 5000 EUR.
Article 8 Allgemeine Zahlungsmodalitäten
1 Alle Gebühren sind in Euro zahlbar. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 9, 10 und 11.
2 Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.
Article 9 Zahlung der Registrierungsgebühren
1 Die in Artikel 5 genannte Registrierungsgebühr wird in voller Höhe zahlbar, wenn das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 seinen Registrierungsantrag stellt.
2 Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.
Article 10 Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren
1 Die in Artikel 6 genannte jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr wird in zwei Raten gezahlt. Die erste Rate wird am 28. Februar des betreffenden Jahres fällig und beträgt fünf Sechstel der veranschlagten jährlichen Aufsichtsgebühr. Ist der gemäß Artikel 2 berechnete zugrunde zu legende Umsatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar, wird der Umsatz anhand des letzten zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Artikel 2 berechnet. Die zweite Rate wird am 31. Oktober fällig. Die zweite Rate entspricht der gemäß Artikel 6 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.
2 Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die fälligen Raten spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
Article 11 Zahlung der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten
1 Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Registrierungsgebühren werden in voller Höhe zahlbar, wenn das Transaktionsregister nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 seinen Registrierungsantrag stellt. Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet.
2 Sobald ein neuer Antrag auf Anerkennung nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister eingeht, wird der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag von der ESMA neu berechnet. Die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b in Rechnung gestellten Betrag und dem aus der Neuberechnung resultierenden Betrag wird den bereits anerkannten Transaktionsregistern aus dem betreffenden Drittstaat zu gleichen Teilen von der ESMA erstattet. Der Differenzbetrag wird entweder direkt zurückgezahlt oder von den im Folgejahr in Rechnung gestellten Gebühren abgezogen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister wird Jahr für Jahr Ende Februar fällig. Die ESMA übermittelt dem anerkannten Transaktionsregister die Zahlungsaufforderung spätestens 30 Tage im Voraus.
Article 12 Rückerstattung an die zuständigen Behörden
1 Gebühren für die Registrierung, die Ausweitung der Registrierung, die Beaufsichtigung und die Anerkennung von Transaktionsregistern im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden den Transaktionsregistern ausschließlich von der ESMA in Rechnung gestellt.
2 Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser tatsächlich entstehen, weil sie Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 ausgeführt hat und weil Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.
Article 13 Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühren
1 Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in dem Jahr, das auf die Registrierung eines Transaktionsregisters nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 folgt, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 1 des Anhangs berechnet.
2 Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in den ersten sechs Monaten des Jahres, in dem das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wird, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 2 des Anhangs berechnet.
3 Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in den letzten sechs Monaten des Jahres, in dem das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wird, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 3 des Anhangs berechnet.
Article 14 Zahlung der Registrierungsgebühren und der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten im Jahr 2019
1 Transaktionsregister, die im Jahr 2019 nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, entrichten die in Artikel 6 genannte Registrierungsgebühr in voller Höhe 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Stellung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
2 Transaktionsregister aus Drittstaaten, die im Jahr 2019 nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, entrichten, je nach Anwendbarkeit, die in Artikel 7 Absatz 1 oder die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Registrierungsgebühr in voller Höhe 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Stellung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3 Transaktionsregister aus Drittstaaten, die im Jahr 2019 nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 anerkannt werden, entrichten für das Jahr 2019 eine jährliche Aufsichtsgebühr gemäß Artikel 7 Absatz 3 in voller Höhe 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage, nachdem sie von der ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Anerkennung informiert wurden — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Article 15 Jährliche Aufsichtsgebühr 2020 für Transaktionsregister, deren Registrierung im Jahr 2019 vorgenommen oder ausgeweitet wurde
1 Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende Aufsichtsgebühr 2020 entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Absatz 2 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.
2 Für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2020 gemäß Artikel 6 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters, das 2019 nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde, der Summe aus den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 und den zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020, geteilt durch die Summe aus den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020, und den zugrunde zu legenden Einnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus Nebendienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr 2020 für im Jahr 2019 registrierte Transaktionsregister ist in zwei Raten zahlbar. Die erste Rate wird am 28. Februar 2020 fällig und entspricht der Registrierungsgebühr, die das Transaktionsregister gemäß Artikel 5 im Jahr 2019 zu entrichten hat. Die zweite Rate wird am 31. Oktober 2020 fällig. Die zweite Rate entspricht der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate. Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet.
4 Die ESMA übermittelt den im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die Raten der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2020 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
5 Sobald die geprüften Abschlüsse für 2020 zur Verfügung stehen, melden die im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregister der ESMA jede Veränderung des nach Absatz 2 berechneten zugrunde zu legende Umsatzes, die aus einer Abweichung der endgültigen Daten für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 von den für die Berechnung nach Absatz 2 herangezogenen vorläufigen Daten resultiert. Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 1 für 2020 tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für 2020 zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt. Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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