Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Datenstandards und -formate für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts werden in einer Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß den in Anhang I Tabellen 1 bis 5 spezifizierten Standards und Formaten angegeben. Diese Meldung wird in einer gemeinsamen elektronischen, maschinenlesbaren Form und in einem gemeinsamen XML-Format nach der ISO-20022-Methodik übermittelt.
Article 2 Identifizierung von Gegenparteien und anderen juristischen Personen
1 In der in Artikel 1 genannten Meldung werden folgende juristische Personen durch Angabe einer Kennung für Rechtsträger (im Folgenden „LEI“) nach ISO 17442 identifiziert: a) Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt, b) Maklerfirmen, c) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“), d) Clearingmitglieder, e) Leihstellen, f) teilnehmende Zentralverwahrer, g) Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt, h) Tri-Party-Agenten, i) Meldung einreichende Stellen, j) Emittenten von Wertpapieren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts verliehen, entliehen oder als Sicherheit hinterlegt wurden.
2 Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts stellen sicher, dass die Referenzdaten ihres LEI-Codes nach ISO 17442 gemäß den Bedingungen einer akkreditierten lokalen operativen Stelle des globalen LEI-Systems verlängert werden.
3 Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen, so werden Zweigniederlassungen in der in Artikel 1 genannten Meldung mittels des in Anhang I Tabelle 1 Felder 7 und 8 angegebenen Codes identifiziert.
Article 3 Eindeutige Transaktionskennung
1 Meldungen werden durch Angabe einer von den Gegenparteien vereinbarten eindeutigen Transaktionskennung („UTI“) in dem in Anhang I Tabelle 2 Feld 1 genannten Format identifiziert.
2 Wenn Gegenparteien sich nicht darauf einigen können, welche Stelle für die Generierung der UTI für die Meldung zuständig ist, so bestimmen sie die für die Generierung der UTI zuständige Stelle wie folgt: a) Bei zentral ausgeführten und geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI beim Clearing von der CCP für das Clearingmitglied generiert. Eine weitere UTI wird vom Clearingmitglied für seine Gegenpartei generiert; b) bei zentral ausgeführten, aber nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI vom ausführenden Handelsplatz für sein Mitglied generiert; c) bei zentral bestätigten und geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI beim Clearing von der CCP für das Clearingmitglied generiert. Eine weitere UTI wird vom Clearingmitglied für seine Gegenpartei generiert; d) bei auf elektronischem Wege zentral bestätigten, aber nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI von der Transaktionsbestätigungsplattform bei der Bestätigung generiert; e) für alle nicht unter den Buchstaben a bis d genannten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gilt Folgendes: i) Schließen finanzielle Gegenparteien ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit nichtfinanziellen Gegenparteien ab, wird die UTI von der finanziellen Gegenpartei generiert; ii) bei allen Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften mit Ausnahme der unter Ziffer i) genannten Geschäfte wird die UTI von dem in Artikel 4 genannten Sicherungsgeber generiert; iii) bei allen Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Ausnahme der unter den Ziffern i) und ii) genannten Geschäfte wird die UTI von dem in Artikel 4 genannten Sicherungsnehmer generiert.
3 Die Gegenpartei, die die UTI generiert, teilt diese der anderen Gegenpartei zeitnah mit, sodass diese ihrer Meldepflicht nachkommen kann.
Article 4 Seite der Gegenpartei
1 Die in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 genannte Seite der Gegenpartei des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts wird gemäß den Absätzen 2 bis 4 bestimmt.
2 Bei Pensionsgeschäften sowie „Buy-sell back“- und „Sell-buy back“-Geschäften wird die Gegenpartei, die Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte bezüglich Titeln auf Wertpapiere oder Waren als Anfangs- oder Kassaposition des Geschäfts kauft und sich verpflichtet, diese zu einem künftigen Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis als Abschluss- oder Terminposition des Geschäfts zu veräußern, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert. Die Gegenpartei, die diese Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte verkauft, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert.
3 Bei Wertpapier- oder Warenleih- und verleihgeschäften wird die Gegenpartei, die die Wertpapiere oder Waren unter der Bedingung verleiht, dass der Entleiher zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Übertragenden gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert. Die Gegenpartei, die diese Wertpapiere oder Waren entleiht, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert.
4 Bei Lombardgeschäften wird der Kreditnehmer, d. h. die Gegenpartei, an die der Kredit im Austausch gegen Sicherheiten vergeben wird, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert. Der Kreditgeber, d. h. die Gegenpartei, die den Kredit im Austausch gegen Sicherheiten gewährt, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert.
Article 5 Häufigkeit der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
1 Alle Meldungen der Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission erfolgen in der zeitlichen Abfolge, in der die gemeldeten Ereignisse eingetreten sind.
2 Gegenparteien eines Lombardgeschäfts melden die Einzelheiten ausstehender Lombardkredite jeweils als Tagesendstand, wenn ein Netto-Cash-Debet in der Basiswährung vorliegt oder die Short-Position einer Gegenpartei einen positiven Marktwert hat.
3 Gegenparteien ausstehender Wertpapierfinanzierungsgeschäfte weisen jede Änderung der Einzelheiten zu den Sicherheiten in Anhang I Tabelle 2 Felder 75 bis 94 als „Sicherheitenaktualisierung“ aus. Die Gegenparteien melden diese geänderten Einzelheiten bis zur Meldung der Beendigung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts jeweils als Tagesendstand oder sie melden das Wertpapierfinanzierungsgeschäft als „Fehler“ oder bis Ende der Laufzeit des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
4 Gegenparteien ausstehender Wertpapierfinanzierungsgeschäfte weisen jede Änderung des Marktwerts der verliehenen oder geliehenen Sicherheiten als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 2 Feld 57 als „Bewertungsaktualisierung“ aus. Die Gegenparteien melden diesen geänderten Marktwert bis zur Meldung der Beendigung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts als Tagesendstand oder sie melden das Wertpapierfinanzierungsgeschäft als „Fehler“ oder bis Ende der Laufzeit des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
5 Die Gegenparteien weisen jede Änderung des Gesamtbetrags der für alle geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte geleisteten oder erhaltenen Ein- und Nachschusszahlungen als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 3 Felder 8 bis 19 als „Aktualisierung der Ein-/Nachschusszahlungen“ aus, nachdem sie den Gesamtbetrag der hinterlegten oder erhaltenen Ein- und Nachschusszahlungen zuerst als „Neu“ ausgewiesen haben.
6 Die Gegenparteien weisen jede Änderung des Werts weiterverwendeter Sicherheiten, reinvestierter Barmittel und der Finanzierungsquellen als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 4 Felder 8 bis 14 als „Aktualisierung der Weiterverwendung“ aus, nachdem sie die entsprechenden Werte zuerst als „Neu“ ausgewiesen haben.
Article 6 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012
„1 Meldungen werden über eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.“;
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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