Durchführungsverordnung (EU) 2019/365 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Kontaktstellen
1 Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bezeichnet eine einzige Kontaktstelle für den Erhalt der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen sowie für jegliche Kommunikation in Bezug auf den Erhalt dieser Informationen. Einzelheiten zur Kontaktstelle werden auf der Website der ESMA zur Verfügung gestellt.
2 Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichnen eine einzige Kontaktstelle für diesen Mitgliedstaat, über die jegliche Kommunikation in Bezug auf die Übermittlung der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen erfolgt. Die zuständigen Behörden teilen der ESMA diese Kontaktstellen mit.
Article 2 Jährliche Übermittlung aggregierter Angaben
1 Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichneten Kontaktstellen übermitteln der ESMA die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Von der Entscheidung, mit der verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt wurden, sind Kopien sowie eine Zusammenfassung zu übermitteln, sofern die ESMA nicht gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Sanktion oder die Maßnahme bereits unterrichtet wurde. Die Kopien der Entscheidungen werden als E-Mail-Anhänge zum Formular übermittelt.
2 Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichneten Kontaktstellen übermitteln der ESMA die in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Formulare beziehen sich auf einen Meldezeitraum von einem Kalenderjahr und werden zusammen mit etwaigen Anhängen elektronisch ausgefüllt und der Kontaktstelle der ESMA spätestens bis zum 31. März des Folgejahres per E-Mail übermittelt. Die erste Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Formulare erfolgt 2018 für die Kalenderjahre 2016 und 2017.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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