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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0396
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-19
In force since
2019-03-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission

„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 14. März 2019 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

„(3 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird: a) 50 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören; b) 3 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.“.

Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission

„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 14. März 2019 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

„(3 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, 5 Jahre und 3 Monate.“.

Article 3 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission

„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 14. März 2019 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

„(3 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird: a) 15 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören; b) 3 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.“.

Article 4 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden. In den folgenden Fällen findet diese Verordnung jedoch keine Anwendung: a) zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten; b) es wurde beschlossen, die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannte Frist von zwei Jahren zu verlängern.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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