Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 35 Übergangsbestimmungen
Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre bei Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die zwischen dem 16. August 2012 und dem jeweiligen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geschlossen oder einer Novation unterzogen wurden. Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 14. März 2019 bestehenden Risikomanagementverfahren auch weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte wurden entweder vor dem in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder — falls früher — dem 14. März 2019 geschlossen oder einer Novation unterzogen; b) die Novation der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte verfolgt einzig und allein den Zweck, eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gegenpartei zu ersetzen; c) die Novation der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte erfolgt zwischen dem Tag nach dem Tag, an dem das Unionsrecht nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, und dem späteren der folgenden Zeitpunkte: i) dem in Artikel 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn oder ii) zwölf Monate nach dem Tag nach dem Tag, an dem das Unionsrecht nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Keine Anwendung findet diese Verordnung jedoch, wenn a) ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen bis dahin in Kraft ist; b) beschlossen wurde, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zweijahreszeitraum zu verlängern.
Relations
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