Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Text
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Article 1
„(9 Verliert eine vZTA- oder vUA-Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ihre Gültigkeit oder wird sie nach den Absätzen 5, 7 oder 8 widerrufen, so kann die vZTA- oder vUA-Entscheidung noch bei rechtsverbindlichen Verträgen verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Ende ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren erlassen wurde.“
Article 126 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Aufstellung der Verstöße festzulegen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben, und um Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i zu ergänzen.“
Article 260a Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren
1 Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass a) diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und b) die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.
2 Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 223 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 261 und 262.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Januar 2020.
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