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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/491 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

CELEX
32019R0491
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-25
In force since
2019-03-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt Bestimmungen fest, um den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu begegnen, für den Fall, dass bis zu dem Tag, ab dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, kein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, und um die beiden nachstehenden unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 fallenden Kooperationsprogramme mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs (im Folgenden zusammen „Kooperationsprogramme“) fortführen zu können: 1. PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich), 2. Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland).

2 Vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung gilt für die Kooperationsprogramme weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

Article 2 Geografischer Geltungsbereich

Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können die Kooperationsprogramme die teilnehmenden Regionen im Vereinigten Königreich umfassen; diese Regionen entsprechen Regionen der NUTS-3-Ebene.

Article 3 Programmbehörden

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 nimmt die EU-Sonderprogrammstelle (Special EU Programmes Body — SEUPB), bei der die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde der Kooperationsprogramme angesiedelt sind, weiterhin ihre Aufgaben wahr; fungiert das Finanzministerium Nordirlands weiterhin als Prüfbehörde für die Kooperationsprogramme.

Article 4 Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die Kontrollen

Die Anwendung der Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung der Kooperationsprogramme wird zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs vereinbart. Die Kontrollen und Prüfungen decken die gesamte Laufzeit der Kooperationsprogramme ab. Können die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen der Kooperationsprogramme nicht in allen betroffenen Regionen durchgeführt werden, so gilt dies als gravierender Mangel des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Maßnahmen gemäß Artikel 83, 142, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Article 5 Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort

Die Obergrenze gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt nicht für die Kooperationsprogramme.

Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Diese Verordnung gilt jedoch nicht, falls zu dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Relations

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