Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält mit Blick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das „Vereinigte Königreich“) aus der Europäischen Union besondere Bestimmungen für bestimmte Zulassungen/Zeugnisse der Flugsicherheit, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2018/1139 natürlichen und juristischen Personen erteilt wurden, deren Hauptgeschäftssitz sich im Vereinigten Königreich befindet, sowie für bestimmte Situationen in der Luftfahrtausbildung.
2 Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Zulassungen/Zeugnisse, die an dem Tag gültig sind, der dem Tag der Anwendung dieser Verordnung vorausgeht, und die erteilt wurden von: a) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) für natürliche oder juristische Personen, deren Hauptgeschäftssitz sich im Vereinigten Königreich befindet (nach Abschnitt 1 des Anhangs); oder b) natürlichen oder juristischen Personen, denen von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nach Abschnitt 2 des Anhangs eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde.
3 Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Zulassungen/Zeugnissen gilt diese Verordnung auch für die Ausbildungsmodule nach Artikel 5.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf Grundlage der genannten Verordnung und auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Article 3 Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Die Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bleiben für den Zeitraum von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung gültig. Wird für die den betroffenen Betreibern gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erteilenden Zulassungen/Zeugnisse mehr Zeit benötigt, kann die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Gültigkeitsdauer im Wege von delegierten Rechtsakten verlängern. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Article 4 Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse für die Verwendung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen bleiben gültig.
Article 5 Übertragung von Ausbildungsmodulen
Abweichend von den Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission berücksichtigen — je nach Sachverhalt — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen abgelegt wurden, jedoch vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt noch nicht zur Erteilung der Lizenz geführt haben, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt.
Article 6 Vorschriften für die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Zeugnisse/Zulassungen und die mit ihnen verbundenen Pflichten
1 Die unter die Artikel 3 bzw. 4 fallenden Zulassungen/Zeugnisse unterliegen den Vorschriften, die für sie nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten gelten. Im Hinblick auf Stellen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, ist die Agentur mit den Befugnissen ausgestattet, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in den auf Grundlage der genannten Verordnung und auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
2 Auf Verlangen der Agentur übermitteln die Inhaber der in Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse und die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, Kopien aller Audit-Berichte, Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Zulassungen/Zeugnissen, die in den drei Jahren vor der Aufforderung erteilt wurden. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der von der Agentur in ihrer Aufforderung genannten Fristen vorgelegt, kann die Agentur — je nach Sachlage — den sich aus Artikel 3 oder Artikel 4 ergebenden Rechtsvorteil entziehen.
3 Inhaber der in Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse und die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, teilen der Agentur unverzüglich alle Maßnahmen mit, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen wurden und die möglicherweise ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1139 zuwiderlaufen.
Article 7 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieser Verordnung und für den Zweck der Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse und über die Stellen, die diese Zulassungen/Zeugnisse erteilen, handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf Grundlage der genannten Verordnung oder auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist.
Article 8 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission
Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind oder solche Zulassungen/Zeugnisse erteilen, ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden.
Article 9 Annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen
Für die Anwendung dieser Verordnung kann die Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen herausgeben.
Article 10 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Artikel 5 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
3 Diese Verordnung gilt nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Tag ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.
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