Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Fortführung der in den Artikeln 7 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Lernmobilitätsaktivitäten festgelegt, die im Vereinigten Königreich durchgeführt werden oder an denen Einrichtungen oder Personen aus dem Vereinigten Königreich beteiligt sind und die spätestens an dem letzten Tag begonnen haben, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind.
Article 2 Förderfähigkeit
1 Die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten sind weiterhin förderfähig.
2 Für die Zwecke der Anwendung aller Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Rechtsakte zur Durchführung der genannten Verordnung, die notwendig sind, damit Absatz 1 wirksam ist, wird das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt. Dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Ausschuss gehören jedoch keine Vertreter des Vereinigten Königreichs an.
Article 3 Kontrollen und Prüfungen
Die Kommission und die Behörden des Vereinigten Königreichs treffen eine Vereinbarung über die Anwendung der Vorschriften für Kontrollen und Prüfungen auf die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten. Die Kontrollen und Prüfungen decken die gesamte Dauer der Lernmobilitätsaktivtäten und die damit verbundenen Folgemaßnahmen ab. Wenn die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen des Programms Erasmus+ nicht im Vereinigten Königreich durchgeführt werden können, stellt dies einen gravierenden Mangel bei der Erfüllung der Hauptpflichten im Rahmen der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung zwischen der Kommission und der nationalen Agentur des Vereinigten Königreichs dar.
Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag in Kraft getreten ist.
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