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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0500
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-25
In force since
2019-03-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Article 2 Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Personen: a) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, wobei vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Sachverhalt mit Bezug zum Vereinigten Königreich vorliegt oder vorlag, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Article 3 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Zweige der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Article 4 Gleichbehandlung

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Personen in Bezug auf alle Situationen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aufgetreten sind.

Article 5 Gleichstellung und Zusammenrechnung

1 Der Gleichstellungsgrundsatz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt in Bezug auf Leistungen und Einkünfte, die im Vereinigten Königreich vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bezogen wurden, sowie in Bezug auf Sachverhalte oder Ereignisse, die dort vor diesem Datum eingetreten sind.

2 Der Grundsatz der Zusammenrechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Vereinigten Königreich, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden.

3 Alle sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die erforderlich sind, um die Grundsätze der Absätze 1 und 2 dieses Artikels umzusetzen, finden Anwendung.

Article 6 Zusammenhang mit anderen Koordinierungsregelungen

1 Diese Verordnung gilt unbeschadet der bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Einklang stehen.

2 Diese Verordnung gilt unbeschadet der Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die nach dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, geschlossen wurden und die den Zeitraum vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung abdecken, sofern durch diese Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze umgesetzt werden, die in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen angewandt werden, sie auf den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufbauen und dem Geist dieser Grundsätze entsprechen.

Article 7 Bericht

Ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit den praktischen Problemen, die für die betroffenen Personen auftreten, einschließlich der mangelnden Kontinuität bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Article 8 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn zu dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

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