Verordnung (EU) 2019/503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält mit Blick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union besondere Bestimmungen für bestimmte Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, für bestimmte Fahrerlaubnisse von Triebfahrzeugführern, die auf der Grundlage der Richtlinie 2007/59/EG erteilt wurden, und für bestimme Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurden.
2 Diese Verordnung gilt für die folgenden Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse, sofern sie am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig sind: a) Sicherheitsgenehmigungen, die Fahrwegbetreibern auf der Grundlage von Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG für die Verwaltung und den Betrieb einer grenzüberschreitenden, die Union und das Vereinigte Königreich verbindenden Infrastruktur erteilt wurden; b) Sicherheitsbescheinigungen, die Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden; c) Genehmigungen, die Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurden; d) Fahrerlaubnisse von Triebfahrzeugführern, die auf der Grundlage des in Artikel 14 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Verfahrens erteilt wurden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2004/49/EG, 2007/59/EG und 2012/34/EU und der auf der Grundlage der genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie der auf der Grundlage der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Genehmigungen und Bescheinigungen anwendbar wird.
Article 3 Gültigkeit von Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen, Betriebsgenehmigungen und Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführer
1 Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Sicherheitsgenehmigungen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen sind ausschließlich für die Zwecke der Erreichung der im Anhang dieser Verordnung genannten Grenzstationen und -bahnhöfe aus dem Vereinigten Königreich oder die Ausfahrt aus diesen Stationen und Bahnhöfen in das Vereinigte Königreich gültig.
2 Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU erstreckt sich die Gültigkeit ausschließlich auf das Gebiet, das sich zwischen den im Anhang dieser Verordnung genannten Grenzstationen und -bahnhöfen und dem Vereinigten Königreich befindet.
3 Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d genannten Fahrerlaubnisse bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für Triebfahrzeugführer gültig, sofern sie in dem Gebiet tätig sind, das sich zwischen den im Anhang dieser Verordnung genannten Grenzstationen und -bahnhöfen und dem Vereinigten Königreich befindet.
Article 4 Vorschriften und Pflichten in Bezug auf Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse
1 Die in Artikel 3 dieser Verordnung geregelten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse unterliegen den Vorschriften, die für sie nach der Richtlinie 2004/49/EG, der Richtlinie (EU) 2016/798, ab dem Beginn ihrer Anwendbarkeit auf diese Genehmigungen, der Richtlinie 2012/34/EU und der Richtlinie 2007/59/EG, und nach Maßgabe der auf Grundlage der genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gelten.
2 Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse und gegebenenfalls die Behörde, die sie erteilt hat, sofern diese nicht die nationale Sicherheitsbehörde ist, in deren Gebiet in der Union die Infrastruktur belegen ist bzw. unter deren Zuständigkeit die im Anhang aufgelisteten Grenzstationen und -bahnhöfe fallen, arbeiten mit der nationalen Sicherheitsbehörde zusammen und legen ihr alle einschlägigen Informationen und Unterlagen vor.
3 Werden Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb der in den Ersuchen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Sicherheitsbehörde gesetzten Fristen vorgelegt, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung genannten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen und Fahrerlaubnisse unterrichten die Kommission und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich über alle Maßnahmen anderer zuständiger Sicherheitsbehörden, die möglicherweise ihren Pflichten nach dieser Verordnung, der Richtlinie 2004/49/EG, der Richtlinie 2007/59/EG oder der Richtlinie (EU) 2016/798 entgegenstehen. Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Maßnahmen anderer zuständiger Behörden, die möglicherweise ihren Pflichten nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie 2012/34/EU entgegenstehen.
5 Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse erteilt hat, sowie die Inhaber dieser Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
6 Im Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen sind Bezugnahmen auf eine nationale Sicherheitsbehörde für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels als Bezugnahme auf eine Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2012/34/EU zu verstehen.
Article 5 Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts
1 Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde überwacht die Eisenbahnsicherheitsstandards, die auf Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte grenzüberschreitende Infrastruktur nutzen, und auf diese grenzüberschreitende Infrastruktur Anwendung finden. Darüber hinaus prüft die nationale Sicherheitsbehörde, ob die Fahrwegbetreiber die im Unionsrecht festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen und die Triebfahrzeugführer, die in dem Gebiet in der Zuständigkeit dieser Behörde tätig sind, die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Anforderungen erfüllen. Die nationale Sicherheitsbehörde legt der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union einschlägige Berichte vor, gegebenenfalls zusammen mit einer Empfehlung an die Kommission, gemäß Absatz 2 dieses Artikels tätig zu werden. Die in Artikel 4 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannte Genehmigungsbehörde überwacht, ob die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 der Richtlinie 2012/34/EU von Eisenbahnunternehmen, die vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung erhalten haben, weiterhin erfüllt werden.
2 Hat die Kommission begründete Zweifel daran, dass die Sicherheitsstandards, die bei der Erbringung von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten oder beim Betrieb einer in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Infrastruktur oder des im Vereinigten Königreich belegenen Teils derselben Infrastruktur Anwendung finden, den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dies gilt entsprechend, wenn die Kommission begründete Zweifel in Bezug auf die Anwendung der Anforderungen für den Erhalt einer Genehmigung als Eisenbahnunternehmen oder einer Fahrerlaubnis eines Triebfahrzeugführers hat.
3 Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die nationale Sicherheitsbehörde oder die in Artikel 4 Absätze 2 und 6 genannte Genehmigungsbehörde bei den zuständigen Behörden Informationen anfordern und dafür eine angemessene Frist festsetzen. Legen die genannten zuständigen Behörden die angeforderten Informationen innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vor, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde oder der in Artikel 4 Absätze 2 und 6 genannten Genehmigungsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Artikel 4 Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse erteilt hat, die Inhaber dieser Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse sowie die nationale Sicherheitsbehörde und die Genehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
Article 6 Konsultation und Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, sofern dies erforderlich ist, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
2 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage unverzüglich alle gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen oder sonstigen für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung.
Article 7 Ausschuss
1 Die Kommission wird von dem in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Ausschuss und von dem in Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschuss unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 8 Inkrafttreten und Geltung
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
3 Diese Verordnung gilt nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.
4 Die Geltung dieser Verordnung endet neun Monate nach dem Tag ihres Geltungsbeginns gemäß Absatz 2.
Relations
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