Verordnung (EU) 2019/519 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
„(2 Diese Verordnung gilt nicht für auswechselbare Geräte, die in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden oder die nicht um eine vertikale Achse drehbar sind, wenn das Fahrzeug, mit dem sie verbunden sind, im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.“;
„(3 Der Einführer hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass diesen Behörden die in Artikel 24 Absatz 10 genannten Beschreibungsunterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.“
„(2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 61 und Artikel 70 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens am 22. Juni 2022 und neun Monate vor Ablauf jedes weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“
„(1 Unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 dieser Verordnung werden die Richtlinien 76/432/EWG, 76/763/EWG, 77/537/EWG, 78/764/EWG, 80/720/EWG, 86/297/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG, 87/402/EWG, 2000/25/EG, 2003/37/EG, 2008/2/EG, 2009/57/EG, 2009/58/EG, 2009/59/EG, 2009/60/EG, 2009/61/EG, 2009/63/EG, 2009/64/EG, 2009/66/EG, 2009/68/EG, 2009/75/EG, 2009/76/EG und 2009/144/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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