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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

CELEX
32019R0592
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-04-10
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge, Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt in Irland, die Inhaber eines von Irland ausgestellten Reisedokuments sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.“; 2. In Anhang II Teil 1 wird Folgendes eingefügt: „Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)“; 3. In Anhang II Teil 3 erhält der Titel folgende Fassung: „BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE NICHT BRITISCHE BÜRGER SIND“; 4. In Anhang II Teil 3 wird nach den Worten „Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)“ Folgendes eingefügt: „Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, die Kolonie Gibraltar , Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln.

Article 2

Sollte das Vereinigte Königreich eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaats einführen, so findet der Gegenseitigkeitsmechanismus gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 Anwendung. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden den Gegenseitigkeitsmechanismus dann unverzüglich an.

Article 3

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Unionsrecht keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich findet.

Relations

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