Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern enthält diese Verordnung: a) eine Reihe von für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben zu der Bremsanlage, der Lenkung, der Sicht, den Leuchten, den reflektierenden Einrichtungen, der elektrischen Anlage, den Achsen, den Rädern, den Reifen, der Aufhängung, dem Fahrgestell, den am Fahrgestell befestigten Teilen, den anderen Ausrüstungen und den Umweltbelastungen sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden gemäß Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/45/EU und b) die detaillierten Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die der technischen Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU unterliegen und ab dem 20. Mai 2018 in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 des Euroäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG ; 2. „Bevollmächtigter des Herstellers“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG; 3. „maschinenlesbar“ Daten die unmittelbar von einem Computer verarbeitet werden können; 4. „Reparatur- und Wartungsinformationen“ Informationen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG; 5. „Zulassung“ die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/37/EG des Rates .
Article 4 Technische Angaben zum Fahrzeug
Die zur Durchführung der technischen Überwachung erforderlichen technischen Angaben sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Article 5 Verfahren für den Zugang zu den technischen Angaben des Fahrzeugs
1 Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten technischen Angaben des Fahrzeugs werden den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden auf nicht diskriminierende Weise, leicht zugänglich, uneingeschränkt, rechtzeitig und kohärent zur Verfügung gestellt.
2 Die technischen Angaben sind spätestens sechs Monate nach der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 20. Mai 2018 und dem 20. November 2019 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind diese Informationen jedoch am 20. Mai 2020 bereitzustellen.
3 Abweichend von Absatz 2 stellt der Hersteller in den in Artikel 5 Absatz 4 erster, zweiter und fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2014/45/EU angeführten Fällen die technischen Angaben auf Ersuchen der Prüfstelle und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich zur Verfügung.
4 Der Hersteller stellt den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden nachfolgende Änderungen und Ergänzungen der in Absatz 1 genannten technischen Angaben gleichzeitig mit Änderungen und Ergänzungen der Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.
5 Die technischen Angaben werden in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats der Prüfstelle oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarten Sprache zur Verfügung gestellt.
6 Die Hersteller benennen eine Kontaktstelle, die für die Gewährung des Zugangs zu den technischen Angaben des Fahrzeugs zuständig ist. Die Kontaktdaten der Kontaktstelle sind auf der Website des Herstellers bereitzustellen. Die Kontaktstelle kann auch der Bevollmächtigte des Herstellers sein.
7 Bei der Prüfung, ob es sich bei der Prüfstelle, die den Zugang zu den technischen Angaben des Fahrzeugs beantragt, um eine ermächtigte Prüfstelle gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU handelt, wird der Hersteller gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden unterstützt.
Article 6 Datenformat
1 Die technischen Angaben sind vom Hersteller auf der Grundlage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer quelloffen und in einem strukturierten Datenformat wie folgt bereitzustellen: a) den zuständigen Behörden, auf deren Ersuchen, als Sammlung von offline nutzbaren maschinenlesbaren Dateien und b) den Prüfstellen und den zuständigen Behörden über eine Online-Lösung. Bei der Verwendung einer Online-Lösung sind die technischen Angaben, die der Hersteller gleichzeitig mit einem Teil der Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Website bereitzustellen hat, in dem gleichen Datenformat zur Verfügung zu stellen. Andere technische Angaben zum Fahrzeug sind in dem Datenformat zur Verfügung zu stellen, das für ähnliche Angaben verwendet wird.
2 Der Hersteller kann von den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen abweichen, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die über eine Einzelgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG verfügen, oder wenn der Hersteller die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EU) Nr. 167/2013 oder (EU) Nr. 168/2013 nicht einhalten muss. Die Angaben werden jedoch auf leicht zugängliche und kohärente Weise bereitgestellt, sodass sie mit angemessenem Aufwand verarbeitet werden können.
3 Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG ist der Hersteller, der für die jeweilige Baustufe verantwortlich ist, in dieser Stufe für die Übermittlung der technischen Fahrzeugangaben über ein bestimmtes System, ein bestimmtes Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit an den Endhersteller zuständig. Der Endhersteller ist für die Übermittlung der technischen Angaben über das fertiggestellte Fahrzeug an die zuständigen Behörden und die Prüfstellen verantwortlich.
4 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die über eine Einzelgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. Mai 2020.
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