Verordnung (EU) 2019/681 der Kommission vom 30. April 2019 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Ab dem 22. November 2019 dürfen Haarfärbemittel, auch Mittel zum Färben von Augenbrauen und Mittel zum Färben von Wimpern, die die durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 22. Februar 2020 dürfen Haarfärbemittel, auch Mittel zum Färben von Augenbrauen und Mittel zum Färben von Wimpern, die die durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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