Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung gilt für den Austausch von folgenden Informationen über das in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG genannte System: a) die in Absatz 2 des genannten Artikels genannten Angaben in Bezug auf die Verbringung von Feuerwaffen; b) die in Absatz 4 des genannten Artikels genannten Informationen, ausgenommen Informationen über Verweigerungen von Genehmigungen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie.
Article 2 Das elektronische Austauschsystem
Für den Austausch von Informationen, die in den Geltungsumfang dieser Verordnung fallen, wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 als System im Sinne von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) eingesetzt.
Article 3 Benennung einer zentralen Behörde durch die Mitgliedstaaten
1 Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als eine nationale Behörde im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG, die für die Übermittlung und die Entgegennahme von den unter diese Verordnung fallenden Informationen zuständig ist, so benennt der Mitgliedstaat eine dieser Behörden als zentrale Behörde, die für die Entgegennahme dieser Informationen von den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten und deren Übermittlung an die für diese Informationen zuständige nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist.
2 Ein Mitgliedstaat kann seiner zentralen Behörde auch die Aufgabe übertragen, Informationen von seinen nationalen Behörden über das IMI an die nationale oder zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu übermitteln.
Article 4 Vorherige Zustimmung
1 Erteilt ein Mitgliedstaat (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) seine vorherige Zustimmung zur Verbringung einer in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Absendemitgliedstaat“) befindlichen Feuerwaffe in sein Hoheitsgebiet, so übermittelt der Bestimmungsmitgliedstaat zwecks Notifizierung des Absendemitgliedstaats über die vorherige Zustimmung folgende Angaben: a) den Namen des Bestimmungsmitgliedstaats und des Absendemitgliedstaats; b) das Datum und das nationale Aktenzeichen des Dokuments der vorherigen Zustimmung; c) Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe kauft oder erwirbt, oder gegebenenfalls des Eigentümers; d) Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe verkauft oder abgibt, falls zutreffend; e) das Ablaufdatum des Dokuments für die vorherige Zustimmung nach den nationalen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats.
2 Der Bestimmungsmitgliedstaat lädt eine Kopie des Dokuments für die vorherige Zustimmung auf das IMI hoch und übermittelt diese Kopie zusammen mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an den Absendemitgliedstaat.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Dokumente sind für die nationalen Behörden, die für diese Informationen im Bestimmungsmitgliedstaat und im Absendemitgliedstaat verantwortlich sind, im IMI zur Verfügung zu stellen.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Dokumente werden spätestens sieben Kalendertage nach dem Datum der Ausstellung des Dokuments für die vorherige Zustimmung hochgeladen und übermittelt.
Article 5 Verzeichnis der Feuerwaffen, bei denen keine vorherige Zustimmung zur Verbringung erforderlich ist
Das Verzeichnis der Feuerwaffen, das gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll, wird auf das IMI hochgeladen und ist für die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten im Rahmen des IMI verfügbar.
Article 6 Notifizierung von Verbringungsgenehmigungen oder Begleitdokumenten
1 Wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Feuerwaffe befindet (im Folgenden „Absendemitgliedstaat“) eine Genehmigung für die Verbringung von Feuerwaffen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG oder das Dokument ausstellt, das eine Feuerwaffe gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie begleiten muss (im Folgenden „Begleitdokument“), übermittelt sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Feuerwaffe verbracht wird (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“), und den Durchfuhrmitgliedstaaten folgende Informationen: a) den Namen des Absendemitgliedstaats, des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten; b) das Datum und das nationale Aktenzeichen Referenznummer der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments; c) Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe kauft oder erwirbt, oder gegebenenfalls des Eigentümers; d) Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe verkauft oder abgibt, falls zutreffend; e) Angaben zur Gesamtzahl der zu verbringenden Feuerwaffen; f) im Falle einer Verbringungsgenehmigung den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag der Feuerwaffe; g) das Ablaufdatum der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments im Einklang mit den nationalen Vorschriften des Absendemitgliedstaats.
2 Der Absendemitgliedstaat lädt eine Kopie der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments auf das IMI hoch und übermittelt diese Kopie zusammen mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an den Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an die Durchfuhrmitgliedstaaten.
3 Wurden Informationen über die vorherige Zustimmung und eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung vom Bestimmungsmitgliedstaat nicht an den Absendemitgliedstaat gemäß Artikel 4 übermittelt, so lädt der Absendemitgliedstaat eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung auf das IMI hoch, das es auf eine andere Weise erhalten hat.
4 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und Dokumente sind im IMI ausschließlich für die nationalen Behörden des Absendemitgliedstaats, des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
5 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und Dokumente werden spätestens an dem Tag der Verbringung in den ersten Durchfuhrmitgliedstaat, bzw., wenn keine Durchfuhrmitgliedstaaten beteiligt sind, in den Bestimmungsmitgliedstaat hochgeladen und übermittelt.
Article 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. September 2019.
Relations
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