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Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0777
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-16
In force since
2019-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister

1 Die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

2 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Werte der Kennwerte seines Eisenbahnnetzes computergestützt in einer elektronischen Anwendung erfasst werden, die den gemeinsamen Spezifikationen dieser Verordnung entspricht.

Article 2 Infrastrukturregister-Anwendung

1 Die Agentur richtet als zentralen Zugangspunkt für die Veröffentlichung von Informationen über die Infrastrukturen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine webgestützte Anwendung (im Folgenden „RINF-Anwendung“) ein und pflegt diese.

2 Die RINF-Anwendung wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingerichtet.

3 Die Agentur stellt sicher, dass die RINF-Anwendung spätestens am 16. Juni 2019 betriebsbereit ist.

4 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die erforderlichen Daten für sein Netz erfasst und bis zu den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Daten in die RINF-Anwendung eingegeben werden.

5 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten in der RINF-Anwendung gemäß Artikel 5 stets aktuell sind.

6 Die Agentur richtet eine Gruppe aus Vertretern der nationalen Registerstellen ein, die die Dateneingabe in die RINF-Anwendung koordiniert, überwacht und unterstützt.

Article 3 Übergangsbestimmungen

1 Es gelten weiterhin die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU festgelegten und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fristen für die Dateneingabe in das Infrastrukturregister.

2 Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die Daten, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben wurden, weiterhin zur Verfügung stehen und über die RINF-Anwendung zugänglich sind.

Article 4 Nationale Registerstelle

1 Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale Registerstelle, die für die Erhebung der Daten und deren Eingabe in die RINF-Anwendung verantwortlich ist.

2 Alle Mitgliedstaaten teilen der Agentur spätestens bis zum 16. Juni 2019 die nationale Registerstelle mit, die sie gemäß Absatz 1 bestimmt haben, falls diese Stelle nicht mit der gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU beauftragten Stelle übereinstimmt.

3 Ab dem 1. Januar 2021 sind die Infrastrukturbetreiber der Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten RINF-Anwendung — für die Erhebung und Eingabe der Daten in die RINF-Anwendung verantwortlich.

Article 5 Datenerhebung

1 Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die Daten in der RINF-Anwendung stets korrekt, vollständig, konsistent und aktuell sind, und übermitteln aktualisierte Daten, sobald diese Daten verfügbar werden.

2 Bis zum 31. Dezember 2020 übermitteln die Infrastrukturbetreiber diese Daten an die Registerstellen. Die Registerstellen übertragen die Daten mindestens einmal pro Monat in die RINF-Anwendung, es sei denn, es sind keine Daten zu aktualisieren. In letzterem Fall teilen die Registerstellen der Agentur mit, dass keine Daten zu aktualisieren sind. Eine Aktualisierung erfolgt zeitgleich mit der jährlichen Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.

3 Ab dem 1. Januar 2021 übertragen die Infrastrukturbetreiber — vorbehaltlich der Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten RINF-Anwendung — die Daten direkt in die RINF-Anwendung, sobald diese Daten verfügbar werden.

4 Informationen über Infrastrukturen, die nach dem 16. Juni 2019 in Betrieb genommen werden, müssen vor der Inbetriebnahme in die RINF-Anwendung übertragen werden.

Article 6 Weiterentwicklung

1 Die Agentur nimmt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse, bis zum 1. Januar 2021 eine Aktualisierung der RINF-Anwendung vor, um a) den Prozess der Datenaktualisierung in der RINF-Anwendung zu straffen, damit die Infrastrukturbetreiber Informationen aktualisieren können, sobald diese verfügbar werden; b) die Beschreibung des Netzes zu verbessern, damit seine Geometrie korrekt dargestellt wird; c) Informationen über ein mögliches Routing im Netz bereitzustellen; d) eine Möglichkeit bereitzustellen, Eisenbahnverkehrsunternehmen auf für sie relevante Änderungen in der RINF-Anwendung hinzuweisen.

2 Bis zum 16. Januar 2022 aktualisiert die Agentur, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse, die RINF-Anwendung, um die Erfassung und Eingabe der für das in Anlage D2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission genannte Streckenbuch erforderlichen Informationen zu ermöglichen. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Infrastrukturregister ein Jahr nach der Aktualisierung der RINF-Anwendung die für das Streckenbuch erforderlichen Informationen enthält.

3 Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung kann zur Schaffung eines Datensystems führen, das in alle elektronischen Informationsflüsse in Bezug auf das Eisenbahnnetz der Union einfließt.

Article 7 Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen

Die Agentur veröffentlicht spätestens bis zum 16. Juni 2019 einen Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister (Anwendungsleitfaden). Die Agentur hält diesen Anwendungsleitfaden auf aktuellem Stand. Der Anwendungsleitfaden enthält für jeden Kennwert einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.

Article 8 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU wird aufgehoben.

Article 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juni 2019.

Relations

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Versions

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