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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0779
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-16
In force since
2019-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung wird ein System für die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM-Zertifikat) einschließlich der in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 beschriebenen Instandhaltungsfunktionen festgelegt.

2 Es gilt für alle Fahrzeuge und sieht die Möglichkeit der Zertifizierung untervergebener Instandhaltungsfunktionen vor.

3 In dieser Verordnung sind die Anforderungen festgelegt, die die für die Instandhaltung zuständigen Stellen in Bezug auf das Management sicherheitskritischer Bauteile erfüllen müssen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Akkreditierung“ bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; b) „Zertifizierungsstelle“ bezeichnet eine Stelle, die für die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder für die Zertifizierung von Stellen oder Organisationen zuständig ist, die Instandhaltungsfunktionen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie (EU) 2016/798 oder Teile solcher Funktionen wahrnehmen; c) „Betriebsfreigabe“ bezeichnet die dem Fuhrpark-Instandhaltungsmanager von der die Instandhaltung erbringenden Stelle gegebene und schriftlich festgehaltene, gegebenenfalls durch Unterlagen belegte Zusicherung, dass die Instandhaltung gemäß den Instandhaltungsaufträgen erbracht wurde; d) „Wiederinbetriebnahme“ bezeichnet eine auf der Betriebsfreigabe gründende Mitteilung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle an den Nutzer, etwa ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter, mit der Zusicherung, dass alle entsprechenden Instandhaltungsarbeiten abgeschlossen wurden und das zuvor außer Betrieb genommene Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, in dem es sicher genutzt werden kann, vorbehaltlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen; für „sicherheitskritische Komponente“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Abschnitt 4.2.12.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission .

Article 3 Zertifizierungssystem

1 Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 muss jede für die Instandhaltung zuständige Stelle für alle unter die Richtlinie (EU) 2016/798 fallenden Fahrzeuge die Anforderungen des Anhangs II erfüllen.

2 Eine ECM-Zertifizierung, die belegt, dass die Anforderungen des Anhangs II erfüllt werden, ist für jede für die Instandhaltung zuständige Stelle vorgeschrieben, a) die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig ist, oder b) bei der es sich nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiber handelt, die Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand halten.

3 Jede für die Instandhaltung anderer als in Absatz 2 genannter Fahrzeuge zuständige Stelle kann eine ECM-Zertifizierung beantragen.

4 Die Erfüllung der Anforderungen in Anhang II wird entweder durch eine ECM-Zertifizierung oder – unbeschadet Absatz 2 – durch das Verfahren zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen oder das Verfahren zur Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber nachgewiesen.

5 Die einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder einem Infrastrukturbetreiber erteilte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gilt in Bezug auf die Instandhaltung von Fahrzeugen als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Nummern 5.2.4 und 5.2.5 in Anhang I bzw. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission .

Article 4 Sicherheitskritische Bauteile

1 Für das Management der sicherheitskritischen Bauteile berücksichtigt die für die Instandhaltung zuständige Stelle die zuvor durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgenommene Bestimmung sicherheitskritischer Bauteile sowie etwaige spezifische Instandhaltungsanweisungen, die in dem technischen Dossier der Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vermerkt sind.

2 Die für die Instandhaltung zuständige Stelle stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern, die die Fahrzeuge betreiben, entweder direkt oder über den Halter sowie Haltern, Herstellern, Inhabern von Fahrzeuggenehmigungen und Inhabern der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Teilsysteme oder Bauteile in geeignetster Weise Informationen bereit und unterrichtet sie insbesondere über außergewöhnliche Instandhaltungsfeststellungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.

3 Erhält eine für die Instandhaltung zuständige Stelle während der Instandhaltung eines Fahrzeugs Kenntnis von Tatsachen, die darauf schließen lassen, das ein zuvor nicht als sicherheitskritisch eingestuftes Bauteil als solches eingestuft werden sollte, so teilt sie dies dem Hersteller, dem Inhaber der Typgenehmigung und dem Inhaber der Fahrzeuggenehmigung unverzüglich mit.

4 Um festzustellen, ob das Bauteil als sicherheitskritisch einzustufen ist, führt der Hersteller, sofern bekannt, eine Risikobewertung durch. Er berücksichtigt dabei, wie und in welcher Umgebung das Bauteil verwendet werden soll. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle passt gegebenenfalls ihre Instandhaltungsverfahren an, um die Überwachung und sichere Instandhaltung des Bauteils zu gewährleisten.

5 Die sicherheitskritischen Bauteile, einschließlich der nach Absatz 4 ermittelten, werden in der einschlägigen Fahrzeugdokumentation wie folgt vermerkt und durch diese verwaltet: a) Die Hersteller verwalten Informationen über sicherheitskritische Bauteile und einschlägige Instandhaltungsanweisungen für diese Bauteile durch Verweise in dem technischen Dossier der Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und b) die für die Instandhaltung zuständigen Stellen verwalten sicherheitskritische Bauteile sowie einschlägige Instandhaltungsanweisungen und Instandhaltungstätigkeiten in den Instandhaltungsunterlagen gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798.

6 Die für die Instandhaltung zuständige Stelle informiert den Eisenbahnsektor und die Bahnindustrie über neue oder unerwartete sicherheitsrelevante Erkenntnisse, einschließlich außergewöhnlicher, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführender Instandhaltungsfeststellungen in Bezug auf Fahrzeuge, Teilsysteme oder andere Bauteile, wenn die damit verbundenen Risiken relevant für mehrere Beteiligte sind und vermutlich unzureichend kontrolliert werden. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle verwendet das Sicherheitswarnsystem (Safety Alert IT) oder ein anderes von der Agentur zu diesem Zweck bereitgestelltes IT-Instrument.

7 Auf Ersuchen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle oder des Fahrzeughalters leisten die Hersteller fachliche und technische Unterstützung für sicherheitskritische Bauteile und deren sichere Integration.

Article 5 Verpflichtungen der am Instandhaltungsprozess Beteiligten

1 Die für die Instandhaltung des Fahrzeugs zuständige Stelle stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern auf Verlangen entweder direkt oder über den Halter Informationen über die Instandhaltung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls für den Betrieb relevante Aspekte zur Verfügung.

2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber stellt der für die Instandhaltung zuständigen Stelle auf Verlangen entweder direkt oder über den Fahrzeughalter Informationen über den Betrieb eines Fahrzeugs zur Verfügung.

3 Alle am Instandhaltungsprozess Beteiligten wie Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Halter, für die Instandhaltung zuständige Stellen sowie Hersteller von Fahrzeugen, Teilsystemen oder Bauteilen tauschen einschlägige Instandhaltungsinformationen im Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitte I.7 und I.8 aus.

4 Falls ein Beteiligter, insbesondere ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber, über Nachweise verfügt, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle gegen Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Anforderungen in dieser Verordnung verstößt, so teilt er dies der Zertifizierungsstelle und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde unverzüglich mit. Die Zertifizierungsstelle oder, falls die für die Instandhaltung zuständige Stelle nicht zertifiziert ist, die zuständige nationale Sicherheitsbehörde ergreift geeignete Maßnahmen, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt.

5 Bei einem Wechsel der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unterrichtet der Halter gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 unverzüglich die Eintragungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission und beantragt die Aktualisierung des Einstellungsregisters. In diesem Fall i) übergibt die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle dem Halter unverzüglich die Instandhaltungsunterlagen; ii) wird die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle bei Austragung aus dem Einstellungsregister von ihren Verantwortlichkeiten entbunden; iii) wird, sofern es keine neue für die Instandhaltung zuständige Stelle gibt, die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

Article 6 Zertifizierungsstellen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur folgende Angaben zu den Zertifizierungsstellen: Name Anschrift Kontaktdaten Art der Befugnisse gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 (Akkreditierung, Anerkennung oder Tätigkeit als nationale Sicherheitsbehörde).

2 Die Mitgliedstaaten setzen die Agentur über Änderungen der Situation innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung in Kenntnis.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen die allgemeinen Kriterien und Grundsätze in Anhang I sowie etwaige sektorspezifische Akkreditierungssysteme nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhalten.

4 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Entscheidungen der Zertifizierungsstellen gerichtlich überprüft werden können.

5 Um die Vorgehensweisen bei der Antragsprüfung zu harmonisieren, arbeiten die Zertifizierungsstellen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch unionsweit miteinander zusammen.

6 Die Agentur organisiert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Zertifizierungsstellen.

7 Die Zertifizierungsstellen legen der Agentur alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht in elektronischer Form vor. Der Inhalt eines solchen Berichts wird von der Agentur (in Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen) festgelegt und im Einklang mit etwaigen sektorspezifischen Akkreditierungssystemen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bis zum 16. Dezember 2020 verfügbar gemacht. Die Agentur veröffentlicht die Berichte auf ihrer Website.

8 Nationale Sicherheitsbehörden, nationale Untersuchungsstellen oder die Agentur können jede Zertifizierungsstelle um Auskunft zum Stand einer bestimmten ECM-Zertifizierung ersuchen. Die Zertifizierungsstelle muss innerhalb von zwei Wochen antworten.

Article 7 Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen

1 Die für die Instandhaltung zuständige Stelle stellt bei einer Zertifizierungsstelle einen Antrag auf ECM-Zertifizierung. Sie verwendet das entsprechende Formblatt in Anhang III und legt Nachweise für die Einhaltung der in Anhang II genannten Anforderungen und Verfahren vor. Der Antrag enthält eine Beschreibung der Strategie zur Sicherstellung, dass die Anforderungen in Anhang II und der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission nach Erteilung der ECM-Zertifizierung fortdauernd erfüllt werden.

2 Der Antrag auf ECM-Zertifizierung kann auf eine bestimmte Fahrzeugkategorie beschränkt werden.

3 Auf Verlangen der Zertifizierungsstelle legt der Antragsteller ergänzende Informationen und Unterlagen vor. Die Frist für die Vorlage ergänzender Informationen muss angemessen sein, im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der geforderten Informationen stehen und auf Verlangen mit dem Antragsteller vereinbart werden.

4 Die Zertifizierungsstelle prüft, ob die Anforderungen in Anhang II erfüllt sind. Zu diesem Zweck kann sie Besichtigungen bei der für die Instandhaltung zuständigen Stelle durchführen.

5 Die Zertifizierungsstelle entscheidet über die Erteilung oder Ablehnung einer ECM-Zertifizierung spätestens vier Monate, nachdem alle Informationen und Unterlagen entgegengenommen wurden.

6 Die Zertifizierungsstelle begründet ihre Entscheidung. Sie übermittelt ihre Entscheidung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unter Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie unter Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.

7 Die Entscheidung über die Erteilung der ECM-Zertifizierung wird unter Verwendung des entsprechenden Formblatts in Anhang IV mitgeteilt.

8 Die ECM-Zertifizierung gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle unterrichtet die Zertifizierungsstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf die Gültigkeit ihrer Zertifizierung auswirken könnten.

Article 8 Erfüllung der Anforderungen durch für die Instandhaltung zuständige Stellen

1 Die Zertifizierungsstelle führt in Bezug auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle Überwachungstätigkeiten durch, um die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen in Anhang II zu überprüfen. Sie führt mindestens einmal alle 12 Monate Besichtigungen vor Ort durch. Die Art der Überwachungstätigkeiten und die zu besichtigenden Standorte sind so auszuwählen, dass die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen insgesamt gewährleistet ist und eine ausgewogene geografische und funktionale Verteilung besteht. Bei der Auswahl werden frühere Überwachungstätigkeiten in Bezug auf die zu überwachende für die Instandhaltung zuständige Stelle berücksichtigt.

2 Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen, auf deren Grundlage sie die ECM-Zertifizierung erteilt hat, nicht mehr erfüllt, so kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: Sie vereinbart mit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle einen Abhilfeplan; sie entscheidet, den Geltungsbereich der ECM-Zertifizierung zu begrenzen, auszusetzen oder zu widerrufen, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.

3 Wenn die für die Instandhaltung zuständige Stelle dem Abhilfeplan nicht folgt oder die Anforderungen in Anhang II weiterhin nicht erfüllt, so entscheidet die Zertifizierungsstelle, den Geltungsbereich der ECM-Zertifizierung zu begrenzen oder zu widerrufen, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.

4 Wird eine ECM-Zertifizierung widerrufen, so stellt die für das nationale oder europäische Einstellungsregister zuständige Stelle sicher, dass die Eintragung der von dem Widerruf betroffenen Fahrzeuge ausgesetzt wird, bis für die betreffenden Fahrzeuge eine neue für die Instandhaltung zuständige Stelle eingetragen ist.

5 Jede für die Instandhaltung zuständige Stelle legt ihrer Zertifizierungsstelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor und stellt ihn der nationalen Sicherheitsbehörde und der Agentur auf Verlangen zur Verfügung. Die Anforderungen an diesen Bericht sind in Anhang V festgelegt.

Article 9 Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

1 Eine oder mehrere der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Funktionen können ganz oder teilweise untervergeben werden; die Zertifizierungsstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen.

2 Die für die Instandhaltung zuständige Stelle weist gegenüber der Zertifizierungsstelle nach, wie sie in Bezug auf die Funktionen, zu deren Untervergabe sie sich entschließt, die Anforderungen und Bewertungskriterien in Anhang II erfüllt.

3 Die für die Instandhaltung zuständige Stelle bleibt für das Ergebnis der untervergebenen Instandhaltungstätigkeiten verantwortlich und richtet ein System zur Leistungsüberwachung ein.

Article 10 Zertifizierung von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen

1 Jede Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere der Instandhaltungsfunktionen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 wahrnimmt, kann eine Zertifizierung beantragen. Eine solche Zertifizierung bestätigt, dass die von einer Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere dieser Funktionen wahrnimmt, durchgeführte Instandhaltung den einschlägigen Anforderungen in Anhang II entspricht.

2 Die Zertifizierungsstellen wenden die in den Artikeln 6, 7, 8 und Artikel 13 Absatz 2 beschriebenen Verfahren an, die dem besonderen Fall des Antragstellers anzupassen sind. Bei der Prüfung von Zertifizierungsanträgen in Bezug auf untervergebene Instandhaltungsfunktionen oder Teile davon folgen die Zertifizierungsstellen a) den Anforderungen und Bewertungskriterien in Anhang II Abschnitt I, angepasst an die Art der Organisation und den Umfang der Dienstleistung; b) den Anforderungen und Bewertungskriterien, die die spezifische(n) Instandhaltungsfunktion/-funktionen beschreiben.

Article 11 Rolle der nationalen Sicherheitsbehörden

Erhält eine nationale Sicherheitsbehörde Kenntnis davon, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Zertifizierungsanforderungen in dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie die für die Akkreditierung oder Anerkennung zuständigen nationalen Stellen oder Behörden, die Agentur, die Zertifizierungsstelle und andere Beteiligte entsprechend.

Article 12 Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen

Die Agentur unterstützt das harmonisierte Zertifizierungssystem durch a) Unterstützung der nationalen Akkreditierungsstellen und der zuständigen nationalen Behörden, die die Zertifizierungsstellen anerkennen; b) Zusammenarbeit hinsichtlich geeigneter Akkreditierungs- und Zertifizierungssysteme. In diesen Systemen werden Bewertungskriterien und Verfahren festgelegt, anhand derer bewertet wird, ob die Zertifizierungsstellen die Anforderungen in Anhang I erfüllen (im Rahmen der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichteten Infrastruktur für die europäische Akkreditierung).

Article 13 Bereitstellung von Informationen

1 Die Agentur erfasst, speichert und veröffentlicht grundlegende Informationen über Zertifizierungsstellen und zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stellen. Die Agentur richtet ein IT-Instrument für die Erfüllung dieser Aufgabe ein.

2 Die Zertifizierungsstellen melden der Agentur alle erteilten, geänderten, erneuerten, ausgesetzten oder widerrufenen ECM-Zertifizierungen oder Bescheinigungen für Funktionen nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 innerhalb einer Woche ab ihrer diesbezüglichen Entscheidung mittels der Formblätter in Anhang IV.

Article 14 Berichterstattung

Die Agentur richtet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ersten Bericht über deren Durchführung an die Kommission. Nach Vorlage des ersten Berichts legt die Agentur der Kommission alle drei Jahre einen Folgebericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Article 15 Übergangsbestimmungen

1 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 akkreditierte oder anerkannte Zertifizierungsstellen gelten unter den Bedingungen, unter denen sie zugelassen oder anerkannt wurden, als nach der vorliegenden Verordnung akkreditiert oder anerkannt.

2 Die Bescheinigung für eine für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge als Güterwagen zuständige Stelle, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 16. Juni 2020 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, die in dem von dieser Verordnung geregelten Bereich bestehen, wird für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2023 als der ECM-Zertifizierung gleichwertig anerkannt.

3 Bescheinigungen der Konformität, die von einer Zertifizierungsstelle für andere Fahrzeuge als Güterwagen nicht später als 16. Juni 2019 auf der Grundlage von Prinzipien und Kriterien erteilt wurden, die den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 gleichwertig sind, gelten für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2023 als den nach dieser Verordnung erteilten ECM-Zertifizierungen gleichwertig.

4 Bescheinigungen der Konformität bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen für andere Fahrzeuge als Güterwagen, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 16. Juni 2022 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem von ihr geregelten Bereich bestanden, gelten für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2025 als den nach dieser Verordnung erteilten ECM-Zertifizierungen von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen gleichwertig.

5 Alle für die Instandhaltung von Fahrzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b außer Güterwagen sowie von den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Fahrzeugen zuständigen Stellen, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen, müssen dieser Verordnung spätestens bis 16. Juni 2022 nachkommen.

Article 16 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aufgehoben. Die Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 von einer Zertifizierungsstelle erteilt wurden, werden für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer als den nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.

Article 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020.

Relations

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