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Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

CELEX
32019R0787
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-04-17
In force since
2019-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Vorschriften für: die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen; Ethylalkohol und Destillate, die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden; und die Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen.

2 Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die in der Union vermarktet werden, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für die in der Union für den Export hergestellten Erzeugnisse.

3 Für den Schutz geografischer Angaben gilt Kapitel III dieser Verordnung auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht, dort jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Article 2 Begriffsbestimmung und Anforderungen an Spirituosen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Spirituose“ ein alkoholisches Getränk, das folgende Anforderungen erfüllt: a) es ist für den menschlichen Verzehr bestimmt; b) es weist besondere sensorische Eigenschaften auf; c) es verfügt über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, mit Ausnahme von Spirituosen, die den Anforderungen des Anhangs I Kategorie 39 entsprechen; d) es wurde wie folgt hergestellt: i) entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden oder einer Kombination aus diesen: Destillation vergorener Erzeugnisse — auch unter Zusatz von Aromen oder geschmackgebenden Lebensmitteln –; Mazeration oder eine ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Spirituosen oder in einer Kombination daraus; durch Zusatz eines der folgenden Stoffe oder einer Kombination daraus zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen: Aromen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden, Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden, sonstige zugelassene Zutaten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden, süßende Erzeugnisse, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel; oder ii) durch Zusatz von einem oder mehreren der folgenden Produkte zu ihm: andere Spirituosen, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs, andere Lebensmittel; e) es fällt nicht unter die KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207; f) wenn bei der Herstellung destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder entkalktes Wasser zugesetzt wird: i) entspricht die Qualität des Wassers den Richtlinien 98/83/EG des Rates und 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; und ii) entspricht der Alkoholgehalt der Spirituose nach dem Zusatz des Wassers weiterhin dem Mindestalkoholgehalt, der gemäß Buchstabe c dieses Artikels oder gemäß Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: (1) „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ die Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, unter der eine Spirituose in Verkehr gebracht wird; (2) „zusammengesetzter Begriff“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholischen Getränks die Kombination entweder einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die in den Spirituosenkategorien gemäß Anhang I vorgesehen ist, oder einer geografischen Angabe für eine Spirituose, aus der jeweils der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe: a) dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel, ausgenommen den eines alkoholischen Getränks und ausgenommen den Namen von Lebensmitteln, die zur Herstellung der Spirituose gemäß Anhang I verwendet wurden, oder mit von diesen Namen abgeleiteten Adjektiven, b) dem Begriff „Likör“ oder „Cream“; (3) „Anspielung“ die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2, 3 oder 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von: a) einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose oder b) einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht; (4) „geografische Angabe“ eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist; (5) „Produktspezifikation“ ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss, und das einer „technischen Unterlage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht; (6) „Vereinigung“ jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, hauptsächlich zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern der betreffenden Spirituosen; (7) „Gattungsbezeichnung“ einen Namen einer Spirituose, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist und sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem die betreffende Spirituose ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für diese Spirituose geworden ist; (8) „Sichtfeld“ ein Sichtfeld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; (9) „Mischen“ das Kombinieren einer Spirituose, die entweder in eine der in Anhang I aufgelisteten Kategorien fällt oder zu einer geografischen Angabe gehört, mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse: a) anderen Spirituosen, die nicht unter dieselbe Spirituosenkategorie in Anhang I fallen; b) Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs; c) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; (10) „Mischung“ eine Spirituose, die dem Verfahren des Mischens unterzogen wurde; (11) „Zusammenstellen“ (blending) ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituosen derselben Kategorie miteinander kombiniert werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, welche durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren unterscheidbar sind: a) Herstellungsverfahren; b) verwendete Destillationsgeräte; c) Reifungs- oder Alterungsdauer; d) geografisches Erzeugungsgebiet. Die so gewonnene Spirituose gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor dem Zusammenstellen; (12) „Zusammenstellung“ (blend, blended) eine Spirituose, die dem Verfahren des Zusammenstellens unterzogen wurde.

Article 4 Technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen: (1) „Bezeichnung“ bezeichnet die Begriffe, die bei der Kennzeichnung, der Aufmachung und auf der Verpackung einer Spirituose, in den Begleitpapieren beim Transport einer Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, und in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden; (2) „Aufmachung“ bezeichnet die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen eines Produkts, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich auf der Flasche oder dem Verschluss, verwendet werden; (3) „Kennzeichnung“ bezeichnet alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Produkt beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Flaschenkragen jeder Art angebracht sind und dieses Produkt begleiten oder sich darauf beziehen; (4) „Etikett“ bezeichnet alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind; (5) „Verpackung“ bezeichnet die schützenden Umhüllungen, Kartons, Kisten, Behältnisse und Flaschen, die für den Transport oder Verkauf von Spirituosen verwendet werden; (6) „Destillation“ bezeichnet ein Verfahren zur thermischen Trennung, das eine oder mehrere Trennschritte vorsieht, um bestimmte sensorische Eigenschaften oder einen höheren Alkoholgehalt oder beides zu erreichen, unabhängig davon, ob diese Schritte — je nach verwendetem Brenngerät — bei Normaldruck oder unter Vakuum erfolgen; dabei kann es sich um eine einfache, mehrfache oder erneute Destillation handeln; (7) „Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs“ bezeichnet eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation — nach alkoholischer Gärung — von in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wird, nicht die Merkmale von Ethylalkohol aufweist und das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe bewahrt; (8) „Süßung“ bezeichnet Verfahren, bei dem eines oder mehrere süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden; (9) „süßende Erzeugnisse“ bezeichnet a) Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierten Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Sirup von Invertzucker im Sinne von Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates ; b) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierten Traubenmost und frischen Traubenmost; c) karamellisierten Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird; d) Honig im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2001/110/EG des Rates ; e) Johannisbrotsirup; f) andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben; (10) „Zusatz von Alkohol“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder beides zugesetzt werden; dieses Verfahren umfasst nicht den Zusatz von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, von Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung von Spirituosen verwendet werden; (11) „Reifung“ oder „Alterung“ bezeichnet die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen; (12) „Aromatisieren“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem Aromen oder geschmackgebende Lebensmittel bei der Herstellung von Spirituosen mittels eines oder mehrerer der folgenden Verfahren hinzugefügt werden: Zusatz, Aufgießen, Mazeration, alkoholische Gärung oder Destillation von Alkohol unter Beigabe der Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel; (13) „Aroma“ bezeichnet Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008; (14) „Aromastoff“ bezeichnet Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008; (15) „Natürlicher Aromastoff“ bezeichnet natürlichen Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008; (16) „Aromaextrakt“ bezeichnet Aromaextrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008; (17) „sonstiges Aroma“ bezeichnet sonstiges Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008; (18) „geschmackgebende Lebensmittel“ bezeichnet Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates , die bei der Herstellung von Spirituosen hauptsächlich dazu verwendet werden, die Spirituosen zu aromatisieren; (19) „Färben“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe verwendet werden; (20) „Farbstoffe“ bezeichnet Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; (21) „Zuckerkulör“ bezeichnet einen Lebensmittelzusatzstoff, dem die E-Nummern E 150a, E 150b, E 150c oder E 150d zugeordnet sind und sich auf Erzeugnisse mit mehr oder weniger starker brauner Farbe bezieht, die zur Färbung gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bestimmt sind; es handelt sich dabei nicht um das süße, aromatisierende Erzeugnis, das durch Erhitzen von Zucker gewonnen und zu aromatisierenden Zwecken verwendet wird; (22) „andere zugelassene Zutaten“ bezeichnet Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zugelassen sind, und Lebensmittelzusatzstoffe, ausgenommen Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind; (23) „Alkoholgehalt“ bezeichnet das Verhältnis des in einem Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 oC zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur; (24) „Gehalt an flüchtigen Bestandteilen“ bezeichnet den Gehalt an flüchtigen Bestandteilen (außer Ethylalkohol und Methanol) in einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.

Article 5 Begriffsbestimmung für und Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ eine Flüssigkeit, die folgende Anforderungen erfüllt: a) sie wurde ausschließlich aus den in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen gewonnen; b) sie weist keinen feststellbaren Fremdgeschmack auf; c) ihr Mindestalkoholgehalt beträgt 96,0 % vol; d) die Höchstwerte an Nebenbestandteilen betragen: i) Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure in g/hl r. A.: 1,5; ii) Ester, ausgedrückt als Ethylacetat in g/hl r. A.: 1,3; iii) Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd in g/hl r. A.: 0,5; iv) höhere Alkohole, ausgedrückt als 2-Methyl-1-Propanol in g/hl r. A.: 0,5; v) Methanol, ausgedrückt in g/hl r. A.: 30; vi) Abdampfrückstand in g/hl r. A.: 1,5; vii) flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff in g/hl r. A.: 0,1; viii) Furfural: nicht nachweisbar.

Article 6 Ethylalkohol und Destillate, die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden

1 Der Ethylalkohol und die Destillate, die bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden, müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags sein.

2 Kein anderer Alkohol darf zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zutaten verwendet werden als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs I. Solcher Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zutaten verwendet wird, darf nur in der dafür unbedingt erforderlichen Menge verwendet werden.

3 Alkoholische Getränke dürfen weder Alkohol synthetischen Ursprungs noch anderen Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags enthalten.

Article 7 Spirituosenkategorien

1 Spirituosen werden entsprechend den allgemeinen Bestimmungen dieses Artikels und entsprechend den besonderen Bestimmungen des Anhangs I in Kategorien eingeteilt.

2 Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 1 bis 14, die in Anhang I aufgelistet sind, erfüllen die Spirituosen in diesen Kategorien folgende Anforderungen: a) Sie werden ausschließlich aus den für die entsprechende Kategorie von Spirituosen gemäß Anhang I vorgesehenen Ausgangsstoffen durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt; b) ihnen wurde kein Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt; c) sie sind nicht aromatisiert; d) sie werden nicht gefärbt, abgesehen von Zuckerkulör, das ausschließlich zur Anpassung der Farbe der genannten Spirituosen verwendet wird,; e) sie werden nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt; der Höchstgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, überschreitet nicht die für die einzelnen Kategorien in Anhang I festgelegten Höchstwerte; f) sie enthalten keine anderen Zusätze als ganze unverarbeitete Bestandteile des Ausgangsstoffs, aus dem der Alkohol gewonnen wird, die in erster Linie zu Dekorationszwecken verwendet werden;

3 Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 15 bis 44, die in Anhang I aufgelistet sind, dürfen die Spirituosen in diesen Kategorien: a) aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Anhang I des Vertrags hergestellt werden; b) einen Zusatz von Alkohol enthalten; c) Aromastoffe, natürliche Aromastoffe, Aromaextrakte und geschmackgebende Lebensmittel enthalten; d) gefärbt werden; e) gesüßt werden.

4 Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß Anhang II dürfen andere Spirituosen, die nicht den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien gemäß Anhang I entsprechen, a) aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des Vertrags oder aus allen sonstigen Lebensmitteln oder beidem hergestellt werden; b) einen Zusatz von Alkohol enthalten; c) aromatisiert werden; d) gefärbt werden; e) gesüßt werden.

Article 8 Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Änderung dieser Verordnung durch die Änderung der technischen Definitionen und Anforderungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f und den Artikeln 4 und 5 zu erlassen. Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht. Die Kommission erlässt für jede technische Definition oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes das erforderlich machen, Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f und den Artikeln 4 und 5, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II vorzusehen.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche anderen natürlichen Stoffe oder landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die in Artikel 4 Nummer 9 Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben, in der gesamten Union als süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen zugelassen sind.

4 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Vorschriften über die Verwendung anderer natürlicher Stoffe oder landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe erlassen, die im Wege von delegierten Rechtsakten als süßende Erzeugnisse im Sinne von Absatz 3 bei der Herstellung von Spirituosen zugelassen werden, wobei insbesondere die entsprechenden Umrechnungsfaktoren für die Berechnung des Süßungsgrads festzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 9 Aufmachung und Kennzeichnung

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, müssen Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften über die Aufmachung und Kennzeichnung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

Article 10 Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen

1 Die Bezeichnung einer Spirituose ist ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung. Spirituosen sind mit ihren rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu bezeichnen, aufzumachen und zu kennzeichnen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung muss auf dem Etikett der Spirituose deutlich erkennbar und gut sichtbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.

2 Spirituosen, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügen, verwenden die Bezeichnung dieser Kategorie als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, es sei denn, diese Kategorie gestattet die Verwendung einer anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung.

3 Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose, die den Anforderungen keiner Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügt, lautet „Spirituose“.

4 Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer Spirituosenkategorie des Anhangs I, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien in Anhang I aufgeführten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden.

5 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose a) durch eine geografische Angabe gemäß Kapitel III ergänzt oder ersetzt werden. In diesem Fall darf die geografische Angabe zusätzlich durch alle Begriffe ergänzt werden, die im Rahmen der entsprechenden Produktspezifikation zulässig sind, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird; und b) auch durch einen zusammengesetzten Begriff ersetzt werden, der den Begriff „Likör“ oder „Cream“ enthält, vorausgesetzt, das Endprodukt erfüllt die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 33.

6 Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der besonderen Vorschriften für die Spirituosenkategorien in Anhang I dieser Verordnung darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose durch Folgendes ergänzt werden: a) eine Bezeichnung oder eine geografische Bezugnahme, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Spirituose in Verkehr gebracht wird, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden; b) eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden; c) einen zusammengesetzten Begriff oder eine Anspielung gemäß den Artikeln 11 und 12; d) die Angabe „Zusammenstellung“ (Blend, Blending, Blended), vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren unterzogen; e) die Angabe „Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“, vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren unterzogen; oder f) den Begriff „trocken“ oder „dry“' außer im Falle von Spirituosen, die die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 2 erfüllen, unbeschadet der besonderen Anforderungen der Kategorien 20 bis 22 des Anhangs I, und unter der Voraussetzung, dass die Spirituose nicht — auch nicht zur Abrundung des Geschmacks — gesüßt wurde. Abweichend vom ersten Teil dieses Buchstabens darf der Begriff „trocken“ oder „dry“die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorie 33 entsprechen und daher gesüßt wurden, ergänzen.

7 Unbeschadet der Artikel 11, 12 und Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder die geografischen Angaben nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden. Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 dürfen Aromen, die eine Spirituose oder die Verwendung bei der Herstellung anderer Lebensmittel als Getränke imitieren, in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Verweise auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen enthalten, sofern diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen durch den Begriff „-geschmack“ oder ähnliche Begriffe ergänzt werden. Geografische Angaben dürfen zur Beschreibung solcher Aromen nicht verwendet werden.

Article 11 Zusammengesetzte Begriffe

1 In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholischen Getränken ist die Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien oder einer geografischen Angabe für Spirituosen in zusammengesetzten Begriffen zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der bei der Herstellung des alkoholischen Getränks verwendete Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose, auf die in dem zusammengesetzten Begriff Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung dieses alkoholischen Getränks verwendet werden; und b) die Spirituose wurde nicht durch die ausschließliche Zugabe von Wasser so stark verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt, der für die betreffende Spirituosenkategorie gemäß Anhang I vorgesehen ist.

2 Unbeschadet der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen im Sinne von Artikel 10 dürfen die Begriffe „Alkohol“, „Brand“, „Getränk“, „Spirituose“ und „Wasser“ nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.

3 Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks a) ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen; b) darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist; und c) darf nicht in einer Schriftgröße erscheinen, die größer ist, als die Schriftgröße, die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird.

Article 12 Anspielungen

1 In der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks ist eine Anspielung auf die in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter der Bedingung zulässig, dass der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die für die Herstellung dieses Lebensmittels verwendet werden.

2 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine Anspielung in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose auf die in Anhang I dieser Verordnung unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführten vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig: a) der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird; und b) der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses.

3 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 13 Absatz 4 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, die Anspielung auf in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführte rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig: a) der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird; b) der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses; und c) der Begriff „Cream“ erscheint weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, noch in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in der Anspielung genannten Spirituose oder Spirituosen.

4 Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anspielungen erscheinen a) nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile; und b) in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und — bei der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen — in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die entsprechend Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c für zusammengesetzte Begriffe verwendet wird.

Article 13 Zusätzliche Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung

1 Die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose kann sich auf die Ausgangsstoffe beziehen, der verwendet wurden, um den Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen, und die zur Herstellung der Spirituose verwendet wurden, vorausgesetzt, der Ethylalkohol bzw. diese Destillate wurden ausschließlich aus diesen Ausgangsstoffen gewonnen. In diesem Fall ist jeder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bzw. jedes Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen als Volumenanteil reinen Alkohols aufzuführen.

2 Die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Artikel 10 können in ein Zutatenverzeichnis für Lebensmittel aufgenommen werden, sofern dieses Verzeichnis den Artikeln 18 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.

3 Im Fall einer Mischung oder einer Zusammenstellung dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden. In einem der Fälle des Unterabsatzes 1 muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einem der Begriffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstaben d und e erscheinen. Sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift. Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen. Dieser Absatz gilt nicht für Zusammenstellungen von Spirituosen derselben geografischen Angabe oder von Spirituosen, von denen keine einer geografischen Angabe angehört.

4 Wenn eine Mischung die Anforderungen einer der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I erfüllt, trägt diese Mischung abweichend von Absatz 3 dieses Artikels die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in der entsprechenden Kategorie vorgesehen ist. In dem Fall des Unterabsatzes 1 dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Mischung die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben angegeben werden, die den in der Mischung verwendeten Spirituosen entsprechen, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben a) ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Mischung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und b) mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung erscheinen. Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — mindestens einmal in Prozent angegeben. Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung.

5 Die Verwendung der Bezeichnungen von pflanzlichen Ausgangsstoffen, die als die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen bestimmter Spirituosen verwendet werden, berührt nicht die Verwendung der Bezeichnungen dieser pflanzlichen Ausgangsstoffe in der Aufmachung und Kennzeichnung anderer Lebensmittel. Die Bezeichnungen dieser Ausgangsstoffe dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung anderer Spirituosen verwendet werden, vorausgesetzt, die Verbraucher werden durch eine solche Verwendung nicht irregeführt.

6 In der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil der Spirituose bezieht und sämtliche mit der Reifung im Zusammenhang stehende Verfahren der Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertigen Garantie bietende Kontrolle stattgefunden haben. Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das eine Liste der in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Kontrolle der Reifezeit zuständigen Behörden umfasst.

7 Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose wird in dem in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission genannten elektronischen Verwaltungsdokument angegeben. Wenn in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben wird, muss diese auch in dem Verwaltungsdokument angegeben werden.

Article 14 Angabe des Herkunftsorts

1 Wird der Herkunftsort einer Spirituose, bei dem es sich nicht um die geografische Angabe oder eine Marke handelt, bei ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung angegeben, so bezieht er sich auf den Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung der Spirituose stattgefunden haben, in denen die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.

2 Für Spirituosen ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primäre Zutat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.

Article 15 Für die Bezeichnungen von Spirituosen verwendete Sprachen

1 Die in den Anhängen I und II kursiv gedruckten Begriffe und geografische Angaben werden weder auf dem Etikett noch in der Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen übersetzt.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen bei in der Union hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die in Absatz 1 genannten Begriffe und geografischen Angaben durch Übersetzungen, Transkriptionen oder Transliterationen ergänzt werden, wenn diese Begriffe und geografischen Angaben in der Originalsprache nicht versteckt sind.

Article 16 Verwendung eines Logos der Union für geografische Angaben

Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Logo der Union für geschützte geografische Angaben darf für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, deren Bezeichnung eine geografische Angabe darstellt, verwendet werden.

Article 17 Verbot von Kapseln und Folien aus Blei

Spirituosen dürfen nicht in Behältnissen mit Verschlüssen, die mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind, zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht werden.

Article 18 Referenzanalysemethoden der Union

1 Werden Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen untersucht, um zu prüfen, ob sie dieser Verordnung entsprechen, so müssen diese Analysen mit den Referenzanalysemethoden der Union für die Bestimmung ihrer chemischen und physikalischen Zusammensetzung und ihrer sensorischen Eigenschaften in Einklang stehen. Andere Analysemethoden sind unter der Verantwortung des Laborleiters unter der Bedingung zulässig, dass die Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der Methoden mit denen der einschlägigen Referenzanalysemethoden der Union zumindest gleichwertig sind.

2 Sind für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine unionsweiten Analysemethoden festgelegt, so sind eine oder mehrere der folgenden Analysemethoden zu verwenden: a) Analysemethoden, die durch international anerkannte Verfahren validiert wurden und insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Kriterien erfüllen; b) Analysemethoden, die die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) empfohlenen Normen erfüllen; c) von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) anerkannte und veröffentlichte Analysemethoden; oder d) in Ermangelung von Methoden gemäß den Buchstaben a), b) oder c) aus Gründen der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode; erforderlichenfalls jede andere geeignete Analysemethode.

Article 19 Delegierte Befugnisse

1 Um dem traditionellen dynamischen Alterungsverfahren, bekannt als „criaderas y solera-Verfahren“ oder „solera e criaderas-Verfahren“, bei Brandy im Sinne von Anhang III Rechnung zu tragen, das in den Mitgliedstaaten angewandt wird, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie a) Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 6 hinsichtlich der Angabe der Reifezeit oder Alterungsdauer in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung derartigen Brandys festlegt; und b) geeignete Kontrollmechanismen für derartigen Brandy einrichtet.

2 Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Einrichtung eines öffentlichen Registers im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 zu erlassen, in dem die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen aufgeführt werden.

Article 20 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen: a) die Vorschriften, die für die von den Mitgliedstaaten abzugebenden Mitteilungen hinsichtlich der zur Überwachung der Alterungsprozesse gemäß Artikel 13 Absatz 6 benannten Stellen erforderlich sind; b) einheitliche Vorschriften für die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen gemäß Artikel 14; c) Vorschriften über die Verwendung des Logos der Union gemäß Artikel 16 in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen; d) genaue technische Vorschriften über die Referenzanalysemethoden der Union im Sinne von Artikel 18. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

Article 21 Schutz geografischer Angaben

1 Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.

2 Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen, die in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses erscheinen und die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

3 Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

4 Der in Absatz 2 genannte Schutz gilt auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Article 22 Produktspezifikation

1 Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, müssen einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält: a) den als geografische Angabe zu schützenden Bezeichnungen, wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden, und zwar in der ursprünglichen Schreibweise und — wenn diese davon abweicht — transkribiert in die lateinische Schrift; b) die Spirituosenkategorie oder den Begriff „Spirituose“, wenn die Spirituose nicht den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I genügt; c) eine Beschreibung der Merkmale der Spirituose, gegebenenfalls einschließlich der Ausgangsstoffe, aus denen sie hergestellt wurde, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen oder sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses und der besonderen Merkmale des Erzeugnisses im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie; d) die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe f; e) die Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls der verbürgten und unveränderlichen örtlichen Herstellungsverfahren; f) einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal der Spirituose und ihrem geografischen Ursprung; g) den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden oder — falls verfügbar — die Namen und Anschriften der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 38 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben; h) alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung der betreffenden geografischen Angabe. Gegebenenfalls sind Anforderungen an die Verpackung in der Produktspezifikation anzugeben, der eine Begründung dafür beigelegt ist, warum der Verpackungsvorgang in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen.

2 Technische Unterlagen, die vor dem 8. Juni 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Teil eines Antrags eingereicht werden, gelten als Produktspezifikationen im Sinne dieses Artikels.

Article 23 Inhalt von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe

1 Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 5 oder 8 enthält mindestens folgende Angaben: a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren; b) die Produktspezifikation gemäß Artikel 22; c) ein einziges Dokument mit folgenden Angaben: i) die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs „Spirituose“, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung; ii) eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen. Ein Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 8 enthält außerdem die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation und Belege dafür, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.

2 Ein Antragsdossier gemäß Artikel 24 Absatz 7 enthält a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung; b) das Einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels; c) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht; d) die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

Article 24 Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

1 Anträge auf Eintragung von geografischen Angaben gemäß diesem Kapitel können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Spirituosen arbeiten, deren Bezeichnungen für die Eintragung vorgeschlagen werden.

2 Eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde kann für die Zwecke dieses Kapitels als Vereinigung angesehen werden, wenn es den betreffenden Herstellern nicht möglich ist, aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale eine Vereinigung zu bilden. In einem solchen Fall werden diese Gründe in dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Antragsdossiers angegeben.

3 Eine einzige natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung für die Zwecke dieses Kapitels gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die betroffene Person ist der einzige Hersteller, der einen Antrag einreichen will, und b) das abgegrenzte geografische Gebiet weist Merkmale auf, die sich merklich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, die Merkmale der Spirituose unterscheiden sich von denen benachbarter Gebiete, oder die Spirituose weist eine besondere Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder andere Merkmale, die eindeutig seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.

4 Bezeichnet eine geografische Angabe ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Eintragungsantrag einreichen. Wird ein gemeinsamer Antrag bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht, so ist er nach Konsultation aller betreffenden Behörden und antragstellenden Vereinigungen einzureichen. Der gemeinsame Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 23 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein. Bei gemeinsamen Anträgen werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

5 Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt. Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

6 Der Mitgliedstaat eröffnet als Teil der Prüfung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gemäß Absatz 5 gewährleistet und eine angemessene Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit aller eingegangenen Einsprüche gemäß den Kriterien des Artikels 28.

7 Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche von einer natürlichen oder juristischen Person, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 6 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnungen vermarktet hat. Außerdem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf das Eintragungsverfahren auswirken können. Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 eine positive Entscheidung trifft, stellt er sicher, dass diese Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher. Der Mitgliedstaat stellt ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich der Beschluss der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 bezieht.

8 Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag bei der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.

9 Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

Article 25 Vorläufiger nationaler Schutz

1 Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen vorläufigen nationalen Schutz für die Bezeichnung gemäß diesem Kapitel gewähren.

2 Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung gemäß diesem Kapitel entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.

3 Für den Fall, dass eine Bezeichnung gemäß diesem Kapitel nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

4 Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

Article 26 Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

1 Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 24 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist, die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt und dass die Interessen der Interessenträger außerhalb des Mitgliedstaats, auf den sich der Antrag bezieht, berücksichtigt wurden. Diese Prüfung beruht auf dem Einzigen Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, umfasst die Überprüfung des Antrags auf offensichtliche Fehler und sollte eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Wird diese Frist jedoch überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich schriftlich mit. Die Kommission macht das Verzeichnis der Bezeichnungen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich. Das Verzeichnis umfasst auch den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlandes, aus dem der Antrag gestellt wurde.

2 Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 27 Einspruchsverfahren

1 Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch einreichen. Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, kann einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, einreichen, und zwar innerhalb einer Frist, die es gestattet, einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 einzureichen. Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen des vorliegenden Kapitels verstoßen könnte. Ein Einspruch, der eine solche Erklärung nicht enthält, ist nichtig. Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.

2 Wird bei der Kommission ein Einspruch eingelegt und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.

3 Innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang einer zulässigen Einspruchsbegründung fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Aufforderung auf elektronischem Wege bei den interessierten Parteien eingeht. Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen des vorliegenden Kapitels erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt. Erzielen die Beteiligten eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch eingereicht haben. Unabhängig davon, ob eine Einigung zustande kommt oder nicht, erfolgt die Mitteilung an die Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

4 Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 26 vor.

5 Der Einspruch, die Einspruchsbegründung und die diesbezüglichen Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Union abzufassen.

Article 28 Einspruchsgründe

1 Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Artikel gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass a) die vorgeschlagene geografische Angabe der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Nummer 4 nicht entspricht oder den Anforderungen des Artikels 22 nicht genügt; b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe mit Artikel 34 oder 35 nicht vereinbar wäre, oder c) sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnungen oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, oder d) die Anforderungen der Artikel 31 und 32 nicht erfüllt sind.

2 Die Gründe für den Einspruch werden für das Gebiet der Union bewertet.

Article 29 Übergangszeiträume für die Verwendung geografischer Angaben

1 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Spirituosen aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Name im Widerspruch zu Artikel 21 Absatz 2 steht, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiterverwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 24 Absatz 6 oder Artikel 27 hervorgeht, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auswirken würde auf das Bestehen a) einer völlig gleichlautenden Bezeichnung oder einer zusammengesetzten Bezeichnung, der einen Begriff enthält, der mit der einzutragenden Bezeichnung identisch ist, oder b) andere, der einzutragenden Bezeichnung ähnelnde Bezeichnungen für Spirituosen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

2 Unbeschadet des Artikels 36 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um in ordnungsgemäß begründeten Fällen den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern oder die Weiterverwendung der Bezeichnung für bis zu 15 Jahre zu gestatten, sofern nachgewiesen wird, dass a) die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde; b) mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen der eingetragenen geografischen Angabe auszunutzen; und c) der Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und das auch nicht möglich war. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

3 Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung.

Article 30 Eintragungsbeschluss

1 Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Eintragung einer vorgeschlagenen geografischen Angabe nicht erfüllt sind, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat oder den Antragsteller eines Drittlands über die Gründe für die Ablehnung und gibt ihm zwei Monate Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Erhält die Kommission keine Stellungnahme oder ist sie trotz der eingegangenen Stellungnahme weiterhin der Auffassung, dass die Bedingungen für die Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags, es sei denn, der Antrag wird zurückgezogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

2 Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 27 ein, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der Bezeichnung, ohne das Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 anzuwenden.

3 Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor: a) Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie die Bezeichnung im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; oder b) wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zum Beschluss über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

4 Die Eintragungsakte und die Ablehnungsbeschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Eintragung wird die geografische Angabe gemäß Artikel 21 geschützt.

Article 31 Änderungen einer Produktspezifikation

1 Alle Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

2 Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: a) Änderungen der Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern; b) Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer zu regeln sind.

3 Bei einer Änderung handelt es sich um eine Änderung der Union, wenn sie a) eine Änderung der Bezeichnung oder eines Teils der Bezeichnung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe mit sich bringt; b) eine Änderung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung oder der Kategorie der Spirituose betrifft; c) die Gefahr birgt, dass dadurch die Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften dieser Spirituose verloren gehen, die im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruhen; oder d) weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat. Bei allen sonstigen Änderungen handelt es sich um Standardänderungen. Eine Standardänderung ist auch eine vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation handelt, die sich aus der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, ergibt.

4 Änderungen der Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren unterliegt sinngemäß dem Verfahren gemäß Artikel 24 sowie den Artikeln 26 bis 30. Anträgen auf Änderungen der Union, die von Drittländern oder von Herstellern aus Drittländern eingereicht werden, sind Belege dafür beizufügen, dass die beantragte Änderung mit den im jeweiligen Drittland geltenden Gesetzen zum Schutz geografischer Angaben vereinbar ist.

5 Standardänderungen sind von dem Mitgliedstaat zu genehmigen, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Was Drittländer betrifft, wird die Änderung gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.

6 Die Prüfung des Antrags hat lediglich die vorgeschlagene Änderung zum Gegenstand.

Article 32 Löschung

1 Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in jedem der folgenden Fälle erlassen: a) Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden, b) seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht. Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 24, 26, 27, 28 und 30.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission auf Antrag der Hersteller der Spirituose, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet wird, Durchführungsrechtsakte zur Löschung der entsprechenden Eintragung erlassen.

3 In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen konsultiert die Kommission vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlandes oder, wenn möglich, den Hersteller des Drittlandes, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt.

4 Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 33 Register der geografischen Angaben von Spirituosen

1 Die Kommission erlässt bis zum 8. Juni 2021 gemäß Artikel 46 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zwecks Einrichtung eines öffentlich zugänglichen, stets aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“).

2 Der Name einer geografischen Angabe ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen. Für die gemäß diesem Kapitel eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register direkten Zugang zu den Einzigen Dokumenten und enthält auch die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation. Für die vor dem 8. Juni 2019 eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register den direkten Zugang zu den wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Absatzes durch Festlegung der weiteren Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers.

3 Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register als geografische Angaben eingetragen werden.

Article 34 Gleichlautende geografische Angaben

1 Bei der Eintragung einer Bezeichnung, für die ein Antrag gestellt wurde und die mit einer nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Bezeichnung ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

2 Eine gleichlautende Bezeichnung, die den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

3 Die Verwendung einer eingetragenen gleichlautenden Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn die später eingetragene gleichlautende Bezeichnung in der Praxis ausreichend von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

4 Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 21 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.

Article 35 Besondere Gründe für die Verweigerung des Schutzes

1 Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe geschützt werden. Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a) die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten; b) das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.

2 Eine Bezeichnung wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher über die tatsächliche Identität der Spirituose irreführen könnte.

3 Eine Bezeichnung wird nur dann als geografische Angabe geschützt, wenn die Herstellungsschritte, die der Spirituose die Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften verleihen, welche im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruhen, im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.

Article 36 Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben

1 Die Eintragung einer Marke, deren Verwendung mindestens einem der in Artikel 21 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände entspricht bzw. entsprechen würde, wird abgelehnt oder gelöscht.

2 Eine Marke, auf die mindestens einer der in Artikel 21 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände zutrifft und die im Gebiet der Union vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde, in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern das nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vorliegen.

Article 37 Bestehende eingetragene geografische Angaben

Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen und damit gemäß jener Verordnung geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung automatisch als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 33 dieser Verordnung genannten Register auf.

Article 38 Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

1 Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren fortlaufend eine Liste der Unternehmer, die Spirituosen mit einer gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe herstellen.

2 Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in der Union bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 vor der Vermarktung kontrolliert durch a) eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 43 Absatz 1 oder b) eine oder mehrere der Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 2 an, so wird die Einhaltung der Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde kontrolliert, die gemäß diesem Absatz als Vereinigung gilt. Ungeachtet des einzelstaatlichen Rechts können die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Unternehmern getragen werden, die diesen Kontrollen unterliegen.

3 Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung kontrolliert durch a) eine vom Drittland benannte staatliche Behörde oder b) eine Produktzertifizierungsstelle.

4 Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen in regelmäßigen Abständen. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

5 Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kontrollstellen und die Absatz 3 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm ISO/IEC 17065:2012 erfüllen und werden nach dieser Norm oder der jeweiligen künftigen überarbeiteten oder geänderten Fassung der Norm akkreditiert.

6 Die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 2 und 3, die die Übereinstimmung der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Article 39 Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt

1 Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben auf dem Markt durch und treffen im Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels alle erforderlichen Maßnahmen.

2 Die Mitgliedstaaten treffen angemessene administrative und gerichtliche Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung der Bezeichnungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder vermarktet werden und die unter die gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben fallen, zu verhindern oder zu unterbinden. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden. Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und die Anschriften der gemäß Artikel 43 benannten Behörden mit, die für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt zuständig sind. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.

Article 40 Kontrolltätigkeiten — Verfahren und Anforderungen, sowie Planung und Berichterstattung

1 Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 38 und 39 der vorliegenden Verordnung.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.

3 Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

Article 41 Delegierte Befugnisse

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung weiterer Bedingungen' einschließlich in den Fällen, in denen ein geografisches Gebiet mehr als ein Land umfasst, zu erlassen, und zwar über Folgendes: a) Anträge auf Eintragung geografischer Angaben gemäß den Artikeln 23 und 24; und b) die in Artikel 24 genannten nationalen Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei Änderungen der Union und Standardänderungen, einschließlich vorübergehender Änderungen, an Produktspezifikationen im Sinne von Artikel 31 zu erlassen.

Article 42 Durchführungsbefugnisse

1 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen: a) die Form der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f; b) die Einspruchsverfahren sowie Form und Vorlage der Einsprüche gemäß den Artikeln 27 und 28; c) die Form und Vorlage von Änderungsanträgen der Union sowie von Mitteilungen über Standardänderungen und befristete Änderungen gemäß Artikel 31 Absätze 4 bzw. 5; d) das Verfahren und die Form der Löschung gemäß Artikel 32 sowie Vorlage der Löschungsanträge; und e) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich der Überprüfung gemäß Artikel 38.

2 Die Kommission erlässt spätestens bis zum 8. Juni 2021 Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften über Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge gemäß den Artikeln 23 und 24, einschließlich Anträgen, die mehrere nationale Gebiete betreffen, festgelegt werden.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

Article 43 Kontrolle von Spirituosen

1 Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.

2 Die Kommission sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und regelt gegebenenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen auf Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

Article 44 Informationsaustausch

1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Informationen mit, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

2 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über Inhalt und Art der auszutauschenden Informationen sowie über die Methoden für den Informationsaustausch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

Article 45 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

1 Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Spirituosen und insbesondere für die im Register eingetragenen geografischen Angaben oder für den Schutz neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften der Anhänge I und II für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung erlassen, soweit sie mit dem EU-Recht vereinbar sind.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Verkauf oder den Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellten Spirituosen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen oder einschränken.

Article 46 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 und 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 33 und 41 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

4 Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen.

5 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 19, 33, 41 und 50 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

6 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

7 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

8 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 19, 33, 41 und 50 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 47 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 eingesetzten Ausschuss für Spirituosen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 48 Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu , der in einer Brennblasehergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Article 49 Aufhebung

1 Unbeschadet des Artikels 50 wird die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mit Wirkung vom 25. Mai 2021 aufgehoben. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird jedoch mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben.

2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: a) Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin bis zum 25. Mai 2021. b) Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und, unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission , Artikel 9 der Durchführungsverordnung gelten bis zum Abschluss der in Artikel 9 jener Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren, jedoch in jedem Fall höchstens bis zum 25. Mai 2021; und c) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin, bis das in Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannte Register eingerichtet ist.

3 Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

Article 50 Übergangsmaßnahmen

1 Spirituosen, die die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen und vor dem 25. Mai 2021 hergestellt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Spirituosen, deren Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung nicht im Einklang mit den Artikeln 21 und 36 der vorliegenden Verordnung stehen, die jedoch mit den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vereinbar sind und vor dem 8. Juni 2019 etikettiert wurden, weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

3 Bis zum 25. Mai 2025 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Änderung von Artikel 3 Absätze 2, 3, 9, 10, 11 und 12, Artikel 10 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 11, Artikel 12 und 13 oder zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Abweichung von diesen Bestimmungen zu erlassen. Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen das aufgrund der Marktlage nachweislich erforderlich ist. Die Kommission erlässt für jede Begriffsbestimmung, technische Begriffsbestimmung oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.

4 Die Artikel 22 bis 26, 31 und 32 dieser Verordnung gelten nicht für Eintragungs-, Änderungs- und Löschanträge, die am 8. Juni 2019 noch anhängig sind. Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 18 und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten auch weiterhin für derartige Anträge. Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für die Eintragungs- oder Änderungsanträge, für die die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage bzw. die Änderungsanträge zu Widerspruchszwecken am 8. Juni 2019 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt auch weiterhin für derartige Anträge. Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 dieser Verordnung gelten auch nicht für Löschungsanträge, die am 8. Juni 2019 noch anhängig sind. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt auch weiterhin für derartige Löschungsanträge.

5 Für die nach Kapitel III dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, deren Antrag auf Eintragung bei Geltungsbeginn der Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften über Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der in Artikel 23 genannten Anträge gemäß Artikel 42 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt sind, anhängig war, können die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 über das Register direkt zugänglich gemacht werden.

6 Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angaben veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat eingereichtes Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union. An diese Veröffentlichung, die einen Hinweis auf die die Fundstelle der Produktspezifikation enthält, schließt kein Einspruchsverfahren an.

Article 51 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 25. Mai 2021.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Artikel 16, Artikel 20 Buchstabe c, Artikel 21, 22 und 23, Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 24 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 8 und 9, Artikel 25 bis 42, Artikel 46 und 47, Artikel 50 Absätze 1, 4 und 6, Anhang I Nummer 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe d sowie die in Artikel 3 festgelegten Begriffsbestimmungen über diese Bestimmungen ab dem 8. Juni 2019.

3 Die in den Artikeln 8, 19 und 50 vorgesehenen delegierten Rechtsakte, die gemäß Artikel 46 erlassen wurden, und die in Artikel 8 Absatz 4 und den Artikeln 20, 43 und 44 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte, die gemäß Artikel 47 erlassen wurden, gelten ab dem 25. Mai 2021.

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