Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird das von Emittenten bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte anzuwendende einheitliche elektronische Berichtsformat nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „Basistaxonomie“ die Kombination der in Anhang VI aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung: a) der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert; b) der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt; c) der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt; d) der Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt; 2. „Erweiterungstaxonomie“ die Kombination aus Taxonomieelementen und der folgenden Linksammlung, die beide vom Emittenten erstellt werden: a) der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert; b) der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt; c) der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt; d) der Definition Linkbase, die die dimensionale Validität des resultierenden XBRL-Dokuments bezüglich der Erweiterungstaxonomie sicherstellt; 3. „konsolidierte Abschlüsse nach IFRS“ konsolidierte Abschlüsse, die entweder in Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder mit den in Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2008/961/EG bezeichneten IFRS erstellt wurden.
Article 3 Einheitliches elektronisches Berichtsformat
Emittenten haben ihre gesamten Jahresfinanzberichte im XHTML-Format zu erstellen.
Article 4 Auszeichnung von konsolidierten Abschlüssen nach IFRS
1 Sofern Jahresfinanzberichte konsolidierte Abschlüsse nach IFRS enthalten, zeichnen die Emittenten diese konsolidierten Abschlüsse aus.
2 Emittenten zeichnen mindestens die in Anhang II spezifizierten Angaben aus, sofern diese Angaben in diesen konsolidierten Abschlüssen nach IFRS vorhanden sind.
3 Emittenten können andere in konsolidierten Abschlüssen nach IFRS enthaltene Angaben als die in Absatz 2 aufgeführten auszeichnen.
4 Für die in Absatz 1, 2 und 3 aufgeführten Auszeichnungen benutzen Emittenten die Auszeichnungssprache XBRL und eine Taxonomie, deren Elemente in der Basistaxonomie festgelegt sind. Wo es entsprechend Anhang IV Punkt 4 nicht angebracht ist, Elemente der Basistaxonomie zu verwenden, erstellen die Emittenten Elemente einer Erweiterungstaxonomie, wie sie in Anhang IV vorgesehen sind.
Article 5 Auszeichnung anderer Teile der Jahresfinanzberichte
1 Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat können andere Teile ihrer Jahresfinanzberichte als die in Artikel 4 aufgeführten auszeichnen, wenn sie die Auszeichnungssprache XBRL und eine für diese Teile spezifische Taxonomie benutzen, und diese Taxonomie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt wird.
2 Emittenten mit Sitz in Drittstaaten dürfen keine anderen Teile ihrer Jahresfinanzberichte außer den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS auszeichnen.
Article 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Auszeichnungen
Bei Auszeichnungen gemäß Artikel 4 und 5 müssen die Emittenten folgende Regeln einhalten: a) Auszeichnungen in den Jahresfinanzberichten der Emittenten im XHTML-Format werden unter Anwendung der in Anhang III aufgeführten Inline XBRL-Spezifikationen eingebettet; b) die in Anhang IV aufgeführten Anforderungen für die Auszeichnung und Einreichung.
Article 7 XBRL-Taxonomiedateien
Die ESMA kann maschinenlesbare und herunterladbare, auf der Basistaxonomie basierende XBRL-Taxonomiedateien veröffentlichen. Diese Dateien müssen den in Anhang V aufgeführten Kriterien entsprechen.
Article 8 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, angewendet.
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