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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/820 der Kommission vom 4. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Europäischen Risikokapitalfonds (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0820
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-02-04
In force since
2019-12-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Arten von Interessenkonflikten

Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 sind unter Arten von Interessenkonflikten Situationen zu verstehen, in denen der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eine Person, die die Geschäfte dieses Verwalters tatsächlich führt, ein Mitarbeiter oder jede andere Person, die diesen Verwalter oder einen anderen, von demselben Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), oder einen Anleger eines solchen Fonds direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, a) auf Kosten des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger voraussichtlich einen finanziellen Gewinn erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird; b) ein Interesse am Ergebnis einer für den qualifizierten Risikokapitalfonds oder für dessen Anleger erbrachten Dienstleistung oder ausgeführten Tätigkeit hat, das sich nicht mit den Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds deckt; c) ein Interesse am Ergebnis einer im Namen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds durchgeführten Transaktion hat, das sich nicht mit den Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds deckt; d) einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen eines Anlegers, einer Gruppe von Anlegern oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines OGAW, über die Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds zu stellen; die Interessen eines Anlegers des qualifizierten Risikokapitalfonds über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Gruppe von Anlegern dieses Fonds zu stellen; e) für den qualifizierten Risikokapitalfonds, für einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines OGAW, oder für einen Anleger dieselben Tätigkeiten ausführt; f) andere Gebühren oder Provisionen zahlt oder erhält oder andere nicht in Geldform angebotene Zuwendungen gewährt oder erhält als die in Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission genannten; g) aus persönlichem Interesse die Entwicklung eines qualifizierten Portfoliounternehmens zuungunsten des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds oder zuungunsten der Ziele des qualifizierten Risikokapitalfonds beeinflusst.

Article 2 Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten

1 Der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds legt schriftliche Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten fest, die angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte seiner Größe und Organisationsstruktur angemessen sind, und setzt diese dauerhaft um.

2 Aus den in Absatz 1 genannten Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten muss gemäß Artikel 1 hervorgehen, welche Umstände einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können und welche Maßnahmen und Verfahren laufend zu treffen bzw. einzuhalten sind.

Article 3 Verfahren und Maßnahmen zur Prävention, Behandlung und Überwachung von Interessenkonflikten

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren umfassen zumindest Folgendes: a) das Verbot eines Informationsaustauschs zwischen den in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen, wenn ein solcher Informationsaustausch einen Interessenkonflikt bewirken oder begünstigen könnte; b) die Trennung der Beaufsichtigung der in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen, deren Interessen möglicherweise kollidieren; c) die Beseitigung der Verbindung zwischen oder der Abhängigkeit von der Vergütung der in Artikel 1 genannten, hauptsächlich mit einer Tätigkeit befassten Personen oder Stellen und der Vergütung oder den Einkünften von Personen oder Stellen, die hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit befasst sind, sofern im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte; d) die Verhinderung einer ungebührlichen Einflussnahme auf die Verwaltung des qualifizierten Risikokapitalfonds durch die in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen; e) die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung der in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen an jeder Tätigkeit, die einen Interessenkonflikt bewirken könnte.

Article 4 Umgang mit den Folgen von Interessenkonflikten

Reichen die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und Verfahren nicht aus, um dem Risiko einer Schädigung der Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger nach vernünftigem Ermessen vorzubeugen, unternehmen die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds folgende Schritte: a) Sie unterrichten ihre Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle oder die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des qualifizierten Risikokapitalfonds umgehend über das Risiko einer Schädigung der Interessen dieses Fonds oder seiner Anleger; b) sie treffen alle erforderlichen Beschlüsse oder Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie im besten Interesse des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger handeln.

Article 5 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen

1 Um zu bestimmen, wann und wie Stimmrechte im Portfolio qualifizierter Risikokapitalfonds zum Nutzen sowohl des betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds als auch der Anleger dieses Fonds ausgeübt werden sollten, arbeiten die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds schriftlich angemessene und wirksame Strategien aus.

2 In den in Absatz 1 genannten Strategien werden die zu beschließenden Maßnahmen und die zu befolgenden Verfahren bestimmt; diese Strategien sehen zumindest Folgendes vor: a) Verfolgung der relevanten Handlungen des Unternehmens; b) Sicherstellung, dass die Stimmrechte den Anlagezielen und der Anlagestrategie des qualifizierten Risikokapitalfonds entsprechend ausgeübt werden; c) Prävention und Behandlung aller aus der Ausübung dieser Stimmrechte resultierenden Interessenkonflikte.

3 Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds stellen den Anlegern auf Anfrage eine Kurzbeschreibung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Strategien sowie detaillierte Angaben zu den gemäß diesen Strategien getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

Article 6 Offenlegung von Interessenkonflikten

1 Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds stellen die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung und halten sie stets auf neuestem Stand.

2 Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können die in Absatz 1 genannten Angaben auch über eine Website bereitstellen, anstatt sie an den Anleger persönlich zu richten, wenn dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) den Anlegern wurde mitgeteilt, unter welcher Adresse sie die Website finden und an welcher Stelle dieser Website sie diese Angaben abrufen können; b) die Anleger haben der Bereitstellung dieser Angaben über eine Website zugestimmt; c) die Angaben können so lange laufend von dieser Website abgerufen werden, wie dies nach vernünftigem Ermessen für die Anleger erforderlich ist.

Article 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 11. Dezember 2019.

Relations

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