Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung enthält die Voraussetzungen für das Verbringen von Kulturgütern sowie die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Einfuhr zum Schutze des kulturellen Erbes der Menschheit und der Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern, insbesondere wenn dieser illegale Handel zur Terrorismusfinanzierung beitragen kann.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Kulturgüter, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Kulturgüter“ alle im Anhang aufgeführten Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind; 2. „Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegen; 3. „Einfuhr von Kulturgütern“ a) die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder b) die Überführung von Kulturgütern in eines der folgenden besonderen Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013: i) die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst, ii) die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst, iii) die aktive Veredelung; 4. „Besitzer der Waren“ den Besitzer der Waren gemäß Artikel 5 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 5. „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständig sind.
Article 3 Verbringen und Einfuhr von Kulturgütern
1 Das Verbringen von in Teil A des Anhangs genannten Kulturgütern ist verboten, wenn sie aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, unter Verstoß gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entfernt wurden. Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, wenn versucht wird, Kulturgüter gemäß Unterabsatz 1 zu verbringen.
2 Die Einfuhr von in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführten Kulturgütern ist nur zulässig nach Vorlage entweder a) einer Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 oder b) einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5.
3 Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers ist den Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorzulegen. Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so hat der Besitzer der Waren die Einfuhrgenehmigung oder die Erklärung des Einführers bei der Gestellung der Güter gemäß Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorzulegen.
4 Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt nicht für a) als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter im Sinne des Artikels 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; b) die Einfuhr von Kulturgütern zum alleinigen Zweck, ihre sichere Verwahrung durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten und in der Absicht, diese Kulturgüter zurückzugeben, sobald die Situation dies zulässt; c) die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union zum Zwecke der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen.
5 Eine Einfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich für Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn diese Kulturgüter auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert werden sollen. In diesen Fällen ist eine Erklärung des Einführers gemäß dem Verfahren des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung vorzulegen. Werden diese Kulturgüter jedoch anschließend in ein anderes in Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genanntes Zollverfahren übergeführt, so ist eine gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrgenehmigung erforderlich.
6 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten für als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter für die Einfuhr von Kulturgütern zum Zwecke ihrer sicheren Verwahrung und für die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
7 Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet anderer Maßnahmen, die die Union im Einklang mit Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet.
8 Bei Vorlage einer Zollanmeldung für die Einfuhr von in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführten Kulturgütern ist die Anzahl der Gegenstände unter Verwendung der im Anhang festgelegten besonderen Maßeinheiten anzugeben. Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so hat Besitzer der Waren die Anzahl der Gegenstände bei der Gestellung der Güter gemäß Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben.
Article 4 Einfuhrgenehmigung
1 Für die Einfuhr von in Teil B des Anhangs aufgeführten Kulturgütern, die keine Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 sind, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Kulturgüter zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zollverfahren übergeführt werden.
2 Einfuhrgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dem vorliegenden Artikel erteilt werden, gelten in der gesamten Union.
3 Eine gemäß diesem Artikel erteilte Einfuhrgenehmigung gilt nicht als Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter oder eines rechtmäßigen Eigentums an diesen.
4 Der Besitzer der Waren beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Einfuhrgenehmigung über das elektronische System gemäß Artikel 8. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden waren, im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes ausgeführt wurden oder dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurden, solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Abweichend von Unterabsatz 1 können in folgenden Fällen dem Antrag stattdessen Unterlagen und Informationen beigefügt werden, die belegen, dass die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des letzten Landes ausgeführt wurden, in dem sie sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befanden: a) Das Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder b) die Kulturgüter wurden aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden, vor dem 24. April 1972 entfernt.
5 Der Nachweis, dass die betreffenden Kulturgüter im Einklang mit Absatz 4 ausgeführt wurden, ist in Form von Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrgenehmigungen zu erbringen, sofern im betreffenden Land solche Dokumente für die Ausfuhr von Kulturgütern zum Zeitpunkt der Ausfuhr vorgesehen sind.
6 Die zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden oder zusätzlichen Informationen oder Unterlagen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.
7 Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die zuständige diesen und entscheidet über die Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder über die Ablehnung des Antrags. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag ab, wenn a) sie Informationen oder hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die Kulturgüter unter Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet sie geschaffen oder entdeckt wurden, von dort entfernt wurden; b) die gemäß Absatz 4 erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden; c) sie Informationen oder hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Besitzer der Waren diese nicht rechtmäßig erworben hat, oder d) sie darüber unterrichtet wurde, dass für diese Kulturgüter anhängige Rückgabeforderungen seitens der Behörden des Landes bestehen, in sie geschaffen oder entdeckt wurden.
8 Bei Ablehnung des Antrags wird die Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 7 mit einer Begründung und mit Informationen über Rechtsbehelfe versehen und dem betreffenden Antragsteller unverzüglich übermittelt.
9 Wird eine Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter beantragt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.
10 Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag ab, so werden diese Ablehnung und die Gründe, auf denen sie beruht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das elektronische System gemäß Artikel 8 mitgeteilt.
11 Die Mitgliedstaaten bestimmt unverzüglich die zuständigen Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen gemäß diesem Artikel zuständig sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.
12 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster und das Format für den Antrag auf die Einfuhrgenehmigung fest und gibt die möglichen Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter und die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags an. Bei der Festlegung dieser Elemente strebt die Kommission eine einheitliche Anwendung der Einfuhrgenehmigungsverfahren durch die zuständigen Behörden an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 5 Erklärung des Einführers
1 Für die Einfuhr der in Teil C des Anhangs aufgeführten Kulturgüter ist eine Erklärung des Einführers erforderlich, die der Besitzer der Waren über das elektronische System gemäß Artikel 8 vorlegt.
2 Die Erklärung des Einführers besteht aus a) einer vom Besitzer der Waren unterzeichneten Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden im Einklang mit dessen zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, und b) einem Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Behörden identifiziert und Risikoanalysen und gezielte Kontrollen durchgeführt werden können. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann in folgenden Fällen die Erklärung stattdessen beinhalten, dass die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des letzten Landes ausgeführt wurden, in dem sie sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befanden: a) Das Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder b) die Kulturgüter wurden aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden, vor dem 24. April 1972 entfernt.
3 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Standardmuster und das Format für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für ihre Vorlage fest und gibt die möglichen Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter an, die sich im Besitz des Besitzers der Waren befinden sollten, sowie die Vorschriften über die Bearbeitung der Erklärung des Einführers. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 6 Zuständige Zollstellen
Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Zollstellen, die für die Bearbeitung der Einfuhr von unter diese Verordnung fallende Kulturgüter zuständig sind, begrenzen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Begrenzung an, so teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit. Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Zollstellen sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.
Article 7 Verwaltungszusammenarbeit
Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollbehörden und mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4.
Article 8 Verwendung eines elektronischen Systems
1 Die Speicherung und der Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers, erfolgt mithilfe eines zentralen elektronischen Systems. Fällt das elektronische System vorübergehend aus, so können vorübergehend andere Mittel für die Speicherung und den Austausch von Informationen genutzt werden.
2 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die Maßnahmen bezüglich Einführung, Anwendung und Pflege des elektronischen Systems gemäß Absatz 1; b) die Einzelheiten für die Bereitstellung, Verarbeitung, Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Systems oder anderer Mittel gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 28. Juni 2021 gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 9 Einrichtung eines elektronischen Systems
Die Kommission richtet das in Artikel 8 genannte elektronische System ein. Das elektronische System ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des ersten der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 einsatzbereit.
Article 10 Schutz personenbezogener Daten und Datenspeicherfristen
1 Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die Verantwortlichen für die personenbezogenen Daten, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhalten haben.
2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung darf nur für die in Artikel 1 Absatz 1 bestimmten Zwecke erfolgen.
3 Die gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. Die Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, offengelegt oder weitergegeben werden. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörden gehalten sind, diese Informationen nach in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, offenzulegen oder weiterzugeben.
4 Die Behörden speichern personenbezogene Daten, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhalten haben, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Daten. Am Ende dieses Zeitraums werden diese personenbezogenen Daten gelöscht.
Article 11 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden und sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum 28. Dezember 2020 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die Vorschriften für Sanktionen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen in Kenntnis, die auf ein nach Artikel 3 Absatz 1 verbotswidriges Verbringen von Kulturgütern anwendbar sind, Bis zum 28. Juni 2025 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die Vorschriften für Sanktionen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen im Falle anderer Verstöße gegen diese Verordnung, insbesondere im Falle falscher Erklärungen oder der Vorlage falscher Informationen, sowie über die entsprechenden Maßnahmen, in Kenntnis, Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Article 12 Zusammenarbeit mit Drittländern
Die Kommission kann für in ihren Tätigkeitsbereich fallende Angelegenheiten, und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Drittländer organisieren.
Article 13 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 14 Berichterstattung und Bewertung
1 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben nach Eingang der Fragebogen sechs Monate Zeit, um der Kommission die angeforderten Informationen zu übermitteln.
2 Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem diese Verordnung in Ihrer Gesamtheit anwendbar wird, und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht ist öffentlich zugänglich und enthält einschlägige statistische Informationen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene wie etwa die Anzahl der erteilten Einfuhrgenehmigungen, der abgelehnten Anträge und der vorgelegten Erklärungen der Einführer. Er enthält eine Prüfung der praktischen Durchführung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, insbesondere KMU.
3 Bis zum 28. Juni 2020 und danach alle zwölf Monate, bis das elektronische System gemäß Artikel 9 eingerichtet worden ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 und bei der Einrichtung des elektronischen Systems gemäß Artikel 9 vor.
Article 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 16 Geltung
1 Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 a) gilt Artikel 3 Absatz 1 ab dem 28. Dezember 2020; b) gelten Artikel 3 Absätze 2 bis 5, Absatz 7 und 8, Artikel 4 Absätze 1 bis 10, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 1 ab dem Tag, an dem das elektronische System gemäß Artikel 8 einsatzbereit ist, oder spätestens ab dem 28. Juni 2025. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.
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