Delegierte Verordnung (EU) 2019/886 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über die Finanzinstrumente, die vereinfachten Kostenoptionen, den Prüfpfad, den Umfang und Inhalt der Vorhabenprüfungen, die Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben sowie des Anhangs III
Text
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Article 1 „Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013(Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“
„1 Bei der Auswahl einer mit dem Einsatz eines Finanzinstruments zu betrauenden Stelle gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass diese Stelle folgende Mindestanforderungen erfüllt:“
„3 Falls eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, einschließlich der EIB und einer internationalen Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, einem Finanzmittler weitere Durchführungsaufgaben überträgt, stellt sie sicher, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf diesen Finanzmittler erfüllt sind.“
„4 Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn die Stelle, die ein Finanzinstrument nach Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einsetzt, die EIB oder eine internationale Finanzinstitution ist, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist.“
„1 Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beinhalten, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass“
Article 10 Regelungen betreffend die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge(Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden können Programmbeiträge zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Finanzinstrumenten und zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden, nur dann wiedereinziehen, wenn die Beiträge nicht bereits in einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung enthalten sind. Bei durch den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF unterstützten Finanzinstrumenten können Beiträge allerdings wiedereingezogen werden, wenn der nächste Zahlungsantrag dahin gehend geändert wird, dass die entsprechenden Ausgaben wiedereingezogen oder ersetzt werden.“
Article 2
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 wird wie folgt berichtigt: „c) die Verwaltungsprüfungen während des Programmplanungszeitraums und während der Einrichtung und des Einsatzes der Finanzinstrumente gemäß Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF sowie gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER durchgeführt werden;“.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 gilt ab 1. Januar 2014. Artikel 1 Nummer 5 gilt ab dem 1. Januar 2018. Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 gelten ab dem 14. Mai 2014.
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