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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0907
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-14
In force since
2019-06-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Unionsbürger, die den Beruf des Skilehrers in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ausüben wollen, in dem sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation erworben haben.

Article 2 Gegenstand

1 In dieser Verordnung werden der Inhalt der gemeinsamen Ausbildungsprüfung sowie die Bedingungen festgelegt, welche zu erfüllen sind, um an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung teilzunehmen und um diese zu bestehen.

2 Die gemeinsame Ausbildungsprüfung umfasst eine Prüfung zum Nachweis der technischen Fähigkeiten von Skilehrern und eine Prüfung zum Nachweis von deren Kompetenzen im Sicherheitsbereich gemäß den in Anhang II Teile I und II festgelegten Vorschriften.

Article 3 Zuständige Stellen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Stelle“ jede in Anhang I aufgeführte Stelle, die eine Qualifikation verleiht, die zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 5 berechtigt.

Article 4 Grundsatz der automatischen Anerkennung

1 Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäß Artikel 8 ausgestellten Nachweise der erfolgreich abgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung an. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben.

2 Die Mitgliedstaaten erkennen die Nachweise an, die gemäß Artikel 8 Skilehrern ausgestellt wurden, die erworbene Rechte nach Artikel 7 besitzen. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben.

Article 5 Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung

Alle Unionsbürger, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren, sind zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung berechtigt.

Article 6 Freistellungen

1 Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil I genannten Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren und wenn sie a) entweder Nachweise dafür vorlegen können, mindestens 100 Punkte (Männer) beziehungsweise 85 Punkte (Frauen) der Fédération Internationale du Ski im Alpinskilauf in einer der beiden technischen Disziplinen Slalom oder Riesenslalom in einem beliebigen Zeitraum von fünf Jahren erworben zu haben, oder b) den Euro-Test bestanden haben.

2 Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer, die den Euro-Security-Test bestanden haben, von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil II genannten Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren.

3 Skilehrer, die als Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung entweder die in Anhang II Teil I genannte Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten oder die in Anhang II Teil II genannte Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich bestanden haben, sind nicht verpflichtet, den Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung zu wiederholen, den sie erfolgreich absolviert haben.

Article 7 Erworbene Rechte

1 Für Skilehrer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaber eines im Rahmen der Vereinbarung ausgestellten Berufsausweises sind, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2.

2 Für Skilehrer, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die sowohl den Euro-Test als auch den Euro-Security-Test bestanden haben, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2, wenn sie auch eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen.

3 Für Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als einem Unterzeichnerstaat der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworben haben und eine Berufserfahrung von mindestens 200 Tagen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisen können' gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2.

4 Skilehrer, die erworbene Rechte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 besitzen, sind berechtigt, einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 8 zu beantragen.

Article 8 Befähigungsnachweis

1 Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 besitzen, wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Der Nachweis wird von dem Mitgliedstaat oder von der zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt, von dem beziehungsweise von der die berufliche Qualifikation verliehen wurde, welche den Berufsangehörigen zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 5 berechtigt.

2 Der Befähigungsnachweis enthält zumindest folgende Angaben: a) den Namen des Skilehrers; b) gegebenenfalls die bei der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erzielten Ergebnisse und das Datum, an dem die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden wurde; c) gegebenenfalls das spezifische erworbene Recht des Skilehrers gemäß Artikel 7; d) den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle; e) die in Anhang I aufgeführte Qualifikation des Skilehrers.

3 Dem Befähigungsnachweis ist ein Aufkleber beigefügt, der auf dem nationalen Ausweis des Skilehrers anzubringen ist. Mit dem Aufkleber wird bescheinigt, dass dem Skilehrer ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde; er erhält zumindest folgende Angaben: a) den Namen des Skilehrers; b) das Jahr der Ausstellung des Befähigungsnachweises; c) den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle.

4 Ein Duplikat des Befähigungsnachweises wird auf Antrag des Skilehrers jederzeit ausgestellt.

Article 9 Meldeverfahren

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Änderungen der in Anhang I aufgeführten Qualifikationen sowie alle neuen Qualifikationen, die hinsichtlich der Kompetenzen und des Wissens mit den in Anhang I aufgeführten Qualifikationen vergleichbar sind. Die Meldungen erfolgen über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem.

Article 10 Ausbildung und lange Berufserfahrung

Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen und eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Skilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung als Skilehrer nachweisen können, werden in Österreich als „Diplomschilehrer“ anerkannt.

Article 11 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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