Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
Article 2 Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen
Die in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinanbauflächen sind diejenigen der Zonen C I, C II und C III in Anlage 1 zu demselben Anhang sowie die Flächen der Zone B, auf denen die Weißweine mit folgenden geschützten geografischen Angaben erzeugt werden dürfen: „Vin de pays de Franche-Comté“ und „Vin de pays du Val de Loire“.
Article 3 Zugelassene önologische Verfahren
1 Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter Anhang VII Teil II derselben Verordnung fallenden Weinbauerzeugnissen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. In Anhang I Teil A Tabelle 1 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt. In Anhang I Teil A Tabelle 2 sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt.
2 Die Kommission veröffentlicht die in Anhang I Teil A Tabelle 1 Spalte 2 und Tabelle 2 Spalte 3 dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
3 In Anhang I Teil B ist der Schwefeldioxidhöchstgehalt von Weinen festgelegt.
4 In Anhang I Teil C ist der Höchstgehalt an flüchtiger Säure von Weinen festgelegt.
5 Anhang I Teil D enthält die Bestimmungen für die Süßung.
Article 4 Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken
1 Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern a) die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen; b) diese Verfahren oder Behandlungen Mengen von nicht mehr als 50000 hl je Jahr und Versuch betreffen; c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat; d) die Behandlung auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 Absatz 1 und in dem Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen wird. Ein „Versuch“ umfasst eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt wird/werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.
2 Die Erzeugnisse, die durch den Einsatz solcher önologischer Verfahren oder Behandlungen zu Versuchszwecken gewonnen wurden, können in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind.
3 Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über den zugelassenen Versuch und dessen Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Ergebnisse.
4 Je nach diesen Ergebnissen kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung für die Fortsetzung des Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren beantragen, und zwar möglicherweise für eine größere Menge von Erzeugnissen als beim ursprünglichen Versuch. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt geeignete Unterlagen zur Untermauerung seines Antrags. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
5 Die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bzw. den Absätzen 3 und 4 an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission .
Article 5 Önologische Verfahren für Schaumweinkategorien
Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen enthält Anhang II der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Article 6 Önologische Verfahren für Likörweine
Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen für Likörweine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt.
Article 7 Begriffsbestimmung von Verschnitt
1 „Verschnitt“ im Sinne von Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang VIII Teil II Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Vermischen von Weinen und Traubenmosten unterschiedlichen Ursprungs, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien.
2 Als verschiedene Kategorien von Wein oder Traubenmost gelten a) Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine; b) Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und Weine ohne geschützte geografische Angabe, Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine. Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.
3 Folgende Behandlungen gelten nicht als Verschnitt: a) Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung; b) Süßung.
Article 8 Allgemeine Bestimmungen für Vermischen und Verschnitt
1 Ein Wein darf nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnitts die für die Gewinnung eines Weins vorgesehenen Eigenschaften aufweisen und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung entsprechen. Roséwein darf nicht durch Verschnitt eines Weißweins ohne g. U./g. g. A. mit einem Rotwein ohne g. U./g. g. A. gewonnen werden. Unterabsatz 2 schließt jedoch einen Verschnitt der darin genannten Art nicht aus, wenn das Enderzeugnis für die Zubereitung einer Cuvée gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für die Perlweinbereitung bestimmt ist.
2 Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Weins, auf den das in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 11.1 der vorliegenden Verordnung genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt.
Article 9 Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe
1 Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind, soweit sie nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der vorliegenden Verordnung.
2 Enzyme und Enzymzubereitungen, die bei den in Anhang I Teil A aufgeführten zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen verwendet werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Article 10 Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen
1 Erzeugnisse gemäß Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden und sind zu vernichten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass bestimmte solcher Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden.
2 Diese Erzeugnisse dürfen von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden und dürfen nur in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb, in dem sie industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet werden, oder in eine Vernichtungsanlage verbracht werden.
3 Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem in Absatz 1 genannten Wein zur besseren Identifizierung Denaturierungsmittel oder Indikatoren zusetzen zu lassen. Sie können die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungen auch aus berechtigten Gründen verbieten und die Erzeugnisse vernichten lassen.
4 Vor dem 1. August 2009 erzeugte Weine dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
Article 11 Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein
Die zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Behandlungen in mehreren Arbeitsgängen durchgeführt werden, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Grenzwerte für den gesamten betreffenden Vorgang.
Article 12 Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig
Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden nationalen Vorschriften folgendermaßen erfolgen: a) „Tokaji fordítás“ bzw. „Tokajský forditáš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig aufgegossen wird; b) „Tokaji máslás“ bzw. „Tokajský mášláš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von „Szamorodni“ bzw. „Samorodné“ oder „Aszú“ bzw. „Výber“ aufgegossen wird. Die betreffenden Erzeugnisse müssen aus demselben Erntejahr stammen.
Article 13 Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse
1 Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestprozentsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestprozentsatz nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.
2 Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.
3 Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt: a) 8,0 % für die Zone A, b) 8,5 % für die Zone B, c) 9,0 % für die Zone C I, d) 9,5 % für die Zone C II, e) 10,0 % für die Zone C III.
Article 14 Beseitigung von Nebenerzeugnissen
1 Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission beseitigen.
2 Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz.
3 Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen.
4 Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung aller oder eines Teils der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigt werden.
5 Die Mitgliedstaaten können für alle oder bestimmte Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie alle oder einen Teil der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben zur Destillation liefern.
Article 15 Übergangsbestimmungen
Bestände von Weinbauerzeugnissen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erzeugt wurden, dürfen für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.
Article 16 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird aufgehoben.
Article 17 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Sie gilt ab dem 7. Dezember 2019.
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