Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
„(6 Kann ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag in zwei Teile entbündelt werden und erfüllt einer dieser Teile die in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen, so gehören alle etwaigen Verpflichtungen, die sich nicht auf die für diesen Teil bereits gezahlten Prämien beziehen, nicht zum Vertrag.“;
Article 43 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Sätze der risikolosen Basiszinskurve müssen alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können die Sätze in der Praxis risikolos verdienen; b) die Sätze werden zuverlässig anhand von Finanzinstrumenten ermittelt, die in einem tiefen, liquiden und transparenten Finanzmarkt gehandelt werden. Die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve werden für jede Währung und Fälligkeit getrennt auf der Grundlage aller relevanten Daten und Informationen über die betreffende Währung und Fälligkeit berechnet.
2 Die Techniken, Datenspezifikationen und Parameter, die zur Bestimmung der in Artikel 77e Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten technischen Informationen über die maßgebliche risikolose Zinskurve herangezogen werden, wie der endgültige Forwardzinssatz, der letzte Fälligkeitstermin, für den die maßgebliche risikolose Zinskurve nicht extrapoliert wird, und die Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz sind transparent, vorsichtig, verlässlich, objektiv und im Zeitverlauf konsistent.
3 Die EIOPA unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung bei den zur Bestimmung der technischen Informationen über die maßgebliche risikolose Zinskurve herangezogenen Daten. Als wesentlich gilt jede Änderung, die bewirkt, dass die Techniken, Datenspezifikationen oder Parameter wie der endgültige Forwardzinssatz, der letzte Fälligkeitstermin, für den die maßgebliche risikolose Basiszinskurve nicht extrapoliert wird, oder die Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz, ihren Zweck nicht mehr erfüllen.
4 Sollte es zu einer wesentlichen Datenänderung gemäß Absatz 3 kommen, kann die EIOPA der Kommission einen Vorschlag vorlegen, in dem diese Techniken, Datenspezifikationen oder Parameter soweit geändert werden wie es erforderlich ist, damit sie ihren Zweck erneut erfüllen, wobei die Änderungen in einem proportionalen Verhältnis zu der betreffenden wesentlichen Änderung stehen müssen. Diesem Vorschlag ist eine Angemessenheits- und Folgenabschätzung beizufügen.
5 Um zu gewährleisten, dass die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive, im Zeitverlauf konsistente Weise bestimmt werden, wird die Änderung einer Technik, einer Datenspezifikation oder eines Parameters wie des endgültigen Forwardzinssatzes, des letzten Fälligkeitstermins, für den die risikolose Basiszinskurve nicht extrapoliert wird, oder der Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz auf Aufforderung der Kommission von der EIOPA vorgenommen.“;
Article 90a Vereinfachte Berechnung für die Beendigung von Versicherungsverträgen im Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko
Für die Zwecke von Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wenn Artikel 88 erfüllt ist, die Versicherungsverträge, bei denen eine Beendigung eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge zur Folge hätte, auf der Basis von Vertragsgruppen bestimmen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht.
Article 90b Vereinfachte Berechnung der Versicherungssumme für Naturkatastrophenrisiken
1 Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 121 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Sturmrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang V aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Sturmrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Sturmrisiko von den in Anhang X aufgeführten Sturmrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
2 Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 122 Absatz 4 genannte Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VI aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Erdbebenrisiko von den in Anhang X aufgeführten Erdbebenrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
3 Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VII aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Überschwemmungsrisiko von den in Anhang X aufgeführten Überschwemmungsrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
4 Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 124 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Hagelrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VIII aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Hagelrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Hagelrisiko von den in Anhang X aufgeführten Hagelrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
5 Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 125 Absatz 2 genannte gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Wird die in Artikel 125 Absatz 2 genannte gewichtete Versicherungssumme ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko von den in Anhang X aufgeführten Risikogewichten für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
Article 90c Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Feuerrisiko
1 Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 132 Absatz 1 genannte Kapitalanforderung für das Feuerrisiko wie folgt berechnen: SCRfire = max(SCRfirei; SCRfirec; SCRfirer) dabei bezeichnet: a) SCRfirei die größte industrielle Feuerisikokonzentration; b) SCRfirec die größte gewerbliche Feuerisikokonzentration; c) SCRfirer die größte private Feuerisikokonzentration.
2 Die größte industrielle Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt: SCRfirei = max(E1,i; E2,i; E3,i; E4,i; E5,i) dabei bezeichnet Ek,i die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten industriellen Feuerrisikoexponierung.
3 Die größte gewerbliche Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt: SCRfirec = max(E1,c; E2,c; E3,c; E4,c; E5,c) dabei bezeichnet Ek,c die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten gewerblichen Feuerrisikoexponierung.
4 Die größte private Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt: SCRfirer = max(E1,r; E2,r; E3,r; E4,r; E5,r; θ) dabei bezeichnet: a) Ek,r die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten privaten Feuerrisikoexponierung; b) θ die auf dem Marktanteil basierende private Feuerrisikoexponierung.
5 Für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 ist die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten industriellen, gewerblichen oder privaten Feuerrisikoexponierung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die Summe, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für eine Gruppe von Gebäuden versichert hat, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt: a) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19, die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken; b) jedes Gebäude liegt ganz oder teilweise in einem Radius von 200 Metern um das Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebäude mit der nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge k-größten Versicherungssumme. Bei der Bestimmung der Versicherungssumme für ein Gebäude berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit diesem Gebäude zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, für die Bedingungen gelten, die nicht mit diesem Gebäude zusammenhängen.
6 Die auf dem Marktanteil basierende private Feuerrisikoexponierung errechnet sich wie folgt: θ = SIav · 500 · max(0,05; maxc(marketSharec)) dabei bezeichnet: a) SIav die durchschnittliche Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Wohnimmobilien; b) c alle Länder, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wohnimmobilienbezogene Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19 hat; c) marketSharec den Marktanteil, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei wohnimmobilienbezogenen Verpflichtungen in diesen Geschäftsbereichen in Land c hat.“;
Article 95a Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Risiken im Untermodul Lebensversicherungsstornorisiko
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede der nachstehend genannten Kapitalanforderungen auf der Basis von Vertragsgruppen berechnen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht: a) die in Artikel 142 Absatz 2 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten; b) die in Artikel 142 Absatz 3 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten; c) die in Artikel 142 Absatz 6 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos.“;
Article 96a Vereinfachte Berechnung für die Beendigung von Versicherungsverträgen im Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung
Für die Zwecke von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe a dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wenn Artikel 88 erfüllt ist, die Versicherungsverträge, bei denen eine Beendigung eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge zur Folge hätte, auf der Basis von Vertragsgruppen bestimmen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht.“;
Article 102a Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Risiken im Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede der nachstehend genannten Kapitalanforderungen auf der Basis von Vertragsgruppen berechnen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht: a) die in Artikel 159 Absatz 2 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung; b) die in Artikel 159 Absatz 3 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung; c) die in Artikel 159 Absatz 6 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.“;
Article 105a Vereinfachte Berechnung für den Risikofaktor im Untermodul Spreadrisiko und im Untermodul Marktrisikokonzentrationen
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften einer Anleihe, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einzubeziehen ist, einen Risikofaktor stressi zuordnen, was für die Zwecke von Artikel 176 Absatz 3 der Bonitätsstufe 3 entspricht, und dieser Anleihe für die in Artikel 182 Absatz 4 dargelegte Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung die Bonitätsstufe 3 zuordnen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) für mindestens 80 % des Gesamtwerts der Anleihen, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einbezogen werden, liegen Ratings einer benannten ECAI vor; b) für die fragliche Anleihe liegt kein Rating einer benannten ECAI vor; c) bei der fraglichen Anleihe ist neben regelmäßigen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten; d) bei der fraglichen Anleihe handelt es sich weder um einen strukturierten Schuldtitel noch um ein besichertes Wertpapier wie sie in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission aufgeführt sind; e) die fragliche Anleihe deckt weder Verbindlichkeiten mit Gewinnbeteiligungsvereinbarungen noch fonds- oder indexgebundene Verbindlichkeiten noch Verbindlichkeiten, bei denen eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, ab.
Article 110 Vereinfachte Berechnung — Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 genannten Verlust bei Ausfall einschließlich des risikomindernden Effekts auf versicherungstechnische Risiken und Marktrisiken und des risikobereinigten Werts der Sicherheit für eine Gruppe von Einzeladressen-Forderungen berechnen. In diesem Fall wird der Gruppe von Einzeladressen-Forderungen die Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet, die von den Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Artikel 199 den zu der Gruppe gehörenden Einzeladressen-Forderungen zugeordnet wurden, die höchste ist.“;
Article 111a Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts auf das versicherungstechnische Risiko
Wenn Artikel 88 erfüllt ist und die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nur Verpflichtungen aus einem der in Anhang II oder gegebenenfalls Anhang XIV genannten Segmente (Segment s) abdeckt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den risikomindernden Effekt dieser Rückversicherungsvereinbarung, dieser Verbriefung oder dieses Derivats für die Zwecke des Artikels 196 wie folgt berechnen: SCRhypCATSCRwithoutCAT23σsPhypsPwithoutsRecoverables21,5σsPhypsPwithoutsRecoverablesSCRhypCATSCRwithoutCAT dabei bezeichnet: a) SCRCAThyp die hypothetische Kapitalanforderung für das in Artikel 119 Absatz 2 genannte Modul nichtlebensversicherungstechnisches Katastrophenrisiko bzw. die hypothetische Kapitalanforderung für das in Artikel 160 genannte Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, das anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde; b) SCRCATwithout die Kapitalanforderung für das in Artikel 119 Absatz 2 genannte Modul nichtlebensversicherungstechnisches Katastrophenrisiko bzw. die Kapitalanforderung für das in Artikel 160 genannte Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko; c) σs die gemäß Artikel 117 Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko in Segment s bzw. die gemäß Artikel 148 Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Segment s; d) Pshyp das gemäß Artikel 116 Absatz 3 oder 4 oder gegebenenfalls Artikel 147 Absatz 3 oder 4 ermittelte hypothetische Volumenmaß für das Prämienrisiko in Segment s, das anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde; e) Pswithout das gemäß Artikel 116 Absatz 3 oder 4 oder gegebenenfalls Artikel 147 Absatz 3 oder 4 ermittelte Volumenmaß für das Prämienrisiko in Segment s; f) Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung, der Verbriefung oder dem Derivat und die entsprechenden Forderungen.“;
Article 112a Vereinfachte Berechnung des Verlusts bei Ausfall bei der Rückversicherung
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung wie folgt berechnen: LGD = max[90 % · (Recoverables + 50 % · RMre) – F · Collateral; 0] dabei bezeichnet: a) Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen; b) RMre den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko; c) Collateral den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung; d) F einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
Article 112b Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen
Ist Artikel 88 erfüllt und liegt die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen bei oder unter 20 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 200 Absatz 1 genannte Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt berechnen: SCRdef,1 = 5 · σ dabei bezeichnet σ die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen.“;
Article 130 Untermodul Seefahrtrisiko
1 Die Kapitalanforderung für das Seefahrtrisiko errechnet sich wie folgt: SCRmarineSCR2vesselSCR2platform Dabei gilt: a) SCRvessel ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision; b) SCRplatform ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion.
2 Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet: Lvessel = maxv(SI(hull,v) + SI(liab,v)+ SI(pollution,v)) Dabei gilt: a) der Höchstbetrag bezieht sich auf alle See-, Binnensee- und Flussschiffe, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Schiffskollision versichert sind und deren individueller Versicherungswert mindestens 250000 EUR beträgt; b) SI(hull,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die See-Schiffskaskoversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann; c) SI(liab,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Seehaftpflichtversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann; d) SI(pollution,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Ölverschmutzungsversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann. Bei der Bestimmung von SI(hull,v), SI(liab,v) and SI(pollution,v) berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit Schiff v Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Schiff v zusammenhängen. Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Schiffskollision nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SI(hull,v), SI(liab,v) bzw. SI(pollution,v) ohne Abzug der einforderbaren Beträge.
3 Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet: Lplatform = maxp(SIp) Dabei gilt: a) der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gasplattformen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Plattformexplosion versichert sind; b) SIp ist die kumulierte Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die folgenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Plattform p nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann: i) Schadenersatzverpflichtungen für Sachschäden; ii) Schadenersatzverpflichtungen für die Beseitigung von Wrackteilen; iii) Schadenersatzverpflichtungen für entgangene Produktionserträge; iv) Schadenersatzverpflichtungen für die Kosten zur Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs; v) Haftpflichtversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen. Bei der Bestimmung von SIp berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit der Plattform p Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Plattform p zusammenhängen. Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Plattformexplosion nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SIp ohne Abzug der einforderbaren Beträge.“;
Article 168a Qualifizierte nicht notierte Aktienportfolios
1 Für die Zwecke des Artikels 168 Absatz 6 Buchstabe e handelt es sich bei einem qualifizierten nicht notierten Aktienportfolio um eine Gruppe von Aktieninvestitionen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Bei der Gruppe von Investitionen handelt es sich ausschließlich um Investitionen in Stammaktien von Unternehmen; b) die Stammaktien der betreffenden Unternehmen notieren nicht an einem geregelten Markt; c) die betreffenden Unternehmen haben ihren Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist; d) die betreffenden Unternehmen erzielen jeweils mehr als 50 % ihrer jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind; e) mehr als 50 % der vom betreffenden Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter haben ihren Hauptdienstort in Ländern, die Mitglieder des EWR sind; f) die betreffenden Unternehmen erfüllen für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen: i) Das Unternehmen hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR; ii) das Unternehmen weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus; iii) das Unternehmen beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter; g) der Wert der Investition in ein solches Unternehmen macht nicht mehr als 10 % des Gesamtwerts der Gruppe von Investitionen aus; h) keines der betreffenden Unternehmen ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt; i) der Betafaktor der Gruppe von Investitionen geht nicht über 0,796 hinaus.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i ist der Betafaktor einer Gruppe von Investitionen der Durchschnitt der Betafaktoren für jede Investition in dieser Gruppe, gewichtet nach den Buchwerten dieser Investitionen. Der Betafaktor einer Investition in ein Unternehmen wird wie folgt bestimmt: β0,94780,0034GM0,0139DebtCFO0,0015ROCE Dabei gilt: a) β ist der Betafaktor der Aktieninvestition in das Unternehmen; b) GM ist die durchschnittliche Bruttospanne für das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden; c) Debt ist das gesamte Fremdkapital des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen; d) CFO ist der durchschnittliche Netto-Cashflow für das Unternehmen aus Geschäften in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden; e) ROCE ist die durchschnittliche Eigenkapitalrendite für das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden. ‚Eigenkapital‘ bedeutet Eigenkapital im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , ausgenommen Vorzugsaktien und das zugehörige Emissionsagiokonto.
Article 169 Untermodul Standardaktienrisiko
1 Die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden; c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 39 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-1-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
2 Die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden; c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 49 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-2-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
3 Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden; c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
4 Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden; c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 36 % und 92 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.“
Article 171a Langfristige Aktieninvestitionen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung kann eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Untergruppe von Aktieninvestitionen und die Haltedauer jeder einzelnen Investition innerhalb dieser Untergruppe sind genau bestimmt; b) die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist Teil eines Portfolios von Vermögenswerten, das den besten Schätzwert eines Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus einem oder mehreren genau bestimmten Geschäftsbereichen bedecken soll, und das Unternehmen diese Zuweisung für die Dauer der Verpflichtungen beibehält; c) das Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen und das diesem zugewiesene, unter Buchstabe b genannte Portfolio aus Vermögenswerten werden getrennt von den anderen Tätigkeiten des Unternehmens bestimmt, verwaltet und organisiert, und das zugewiesene Portfolio aus Vermögenswerten darf nicht zur Deckung von Verlusten aus anderen Tätigkeiten des Unternehmens verwendet werden; d) die versicherungstechnischen Rückstellungen innerhalb des unter Buchstabe b genannten Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen machen nur einen Teil der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus; e) die durchschnittliche Haltedauer der in der Untergruppe enthaltenen Aktieninvestitionen beträgt entweder mehr als fünf Jahre oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sieht für den Fall, dass die durchschnittliche Haltedauer weniger als fünf Jahre beträgt, so lange von einer Veräußerung von Aktieninvestitionen aus dieser Untergruppe ab, bis die durchschnittliche Haltedauer über fünf Jahre hinausgeht; f) die Untergruppe von Aktieninvestitionen enthält ausschließlich Aktien, die im EWR notiert sind, oder nicht notierte Aktien von Unternehmen mit Sitz im EWR; g) die Solvabilität und Liquidität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie dessen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bieten ständig und auch unter Stressbedingungen die Gewähr dafür, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Zwangsveräußerung der in der Untergruppe enthaltenen Aktieninvestitionen für mindestens zehn Jahre zu vermeiden; h) aus dem Risikomanagement, dem Aktiv-Passiv-Management und der Anlagepolitik des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geht hervor, dass das Unternehmen die Untergruppe von Aktieninvestitionen für einen Zeitraum halten will, der der Anforderung des Buchstaben e entspricht, und das Unternehmen in der Lage ist, die Anforderung des Buchstaben g zu erfüllen.
2 Werden Aktien von den in Artikel 168 Absatz 6 Buchstaben a bis d genannten Organismen für gemeinsame Anlagen oder alternativen Investmentfonds gehalten, so können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen auf Fondsebene und nicht auf Ebene der in diesen Fonds gehaltenen Basiswerte beurteilt werden.
3 Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandeln, können sie nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen kann, setzt es die Aufsichtsbehörde umgehend hierüber in Kenntnis und wendet Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 169 Absatz 4 Buchstabe b 36 Monate lang auf keine seiner Aktieninvestitionen mehr an.“
Article 176a Interne Bewertung der Bonitätsstufen von Anleihen und Darlehen
1 Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, können der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
2 Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben und die nicht zu den unter Absatz 1 fallenden Anleihen oder Darlehen mit der zugeordneten Bonitätsstufe 2 zählen, können der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 5 genannten Kriterien erfüllt sind.
3 Es gelten folgende Kriterien: a) Die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Anleihe oder das Darlehen vorgenommene interne Bonitätsbewertung erfüllt die in Artikel 176b aufgeführten Anforderungen; b) die Anleihe oder das Darlehen wird von einem Unternehmen begeben, das nicht zur selben Unternehmensgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehört; c) die Anleihe oder das Darlehen wird nicht von einem Unternehmen begeben, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Anlageverwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen ist, das Finanzgeschäfte durchführt; d) es haben keine Forderungen gegenüber dem die Anleihe oder das Darlehen begebenden Unternehmen Vorrang vor der Anleihe oder dem Darlehen, mit Ausnahme der folgenden Forderungen: i) gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern, sofern diese gesetzlichen Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern im Verhältnis zum Gesamtbetrag der vorrangigen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens in Summe nicht wesentlich sind; ii) Forderungen von Treuhändern; iii) Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten; e) bei der Anleihe oder dem Darlehen ist neben regelmäßigen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten; f) die vertraglichen Bedingungen der Anleihe oder des Darlehens sehen Folgendes vor: i) der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich geprüfte Finanzdaten vorzulegen; ii) der Kreditnehmer ist verpflichtet, den Kreditgeber über jedes Ereignis zu unterrichten, das sich wesentlich auf das Kreditrisiko der Anleihe oder des Darlehens auswirken könnte; iii) der Kreditnehmer ist nicht befugt, die Bedingungen der Anleihe oder des Darlehens einseitig zu ändern oder andere Änderungen an seinem Geschäftsbereich vorzunehmen, die sich wesentlich auf das Kreditrisiko der Anleihe oder des Darlehens auswirken würden; iv) dem Emittenten ist es untersagt, ohne die vorherige Zustimmung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens neue Schuldtitel zu begeben; v) die Definition eines Ausfallereignisses ist auf die Emission und den Emittenten zugeschnitten; vi) der Ablauf im Falle einer Änderung der Kontrollverhältnisse ist festgelegt; g) die Anleihe oder das Darlehen wird von einem Unternehmen begeben, das alle folgenden Kriterien erfüllt: i) das Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; ii) das Unternehmen hat seinen Sitz in einem Land des EWR; iii) das Unternehmen erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind; iv) im Unternehmen hat zumindest in den letzten zehn Jahren kein Kreditereignis stattgefunden; v) für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: Das Unternehmen hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR; das Unternehmen weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus; das Unternehmen beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter; vi) das Gesamtjahresergebnis des Unternehmens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in den letzten fünf Geschäftsjahren ist höher als 0; vii) die Gesamtverschuldung des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen, übersteigt nicht das 6,5-Fache des durchschnittlichen jährlichen freien Cashflows des Unternehmens in den letzten fünf Geschäftsjahren; viii) das durchschnittliche EBITDA des Unternehmens in den letzten fünf Geschäftsjahren liegt nicht unter dem 6,5-Fachen der Zinsaufwendungen des Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr, für das Zahlen vorliegen; ix) die Nettoverschuldung des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen, übersteigt nicht das 1,5-Fache des gesamten Eigenkapitals des Unternehmens am Ende dieses Geschäftsjahres.
4 Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite etwaiger Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte: a) der Durchschnitt der Renditen der beiden nach Absatz 6 bestimmten Indizes; b) die Summe aus 0,5 % und der Rendite des Index, der die unter Buchstabe d des genannten Absatzes aufgeführte Anforderung erfüllt.
5 Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite von Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte: a) der Durchschnitt der Renditen der beiden nach Absatz 7 bestimmten Indizes; b) die Summe aus 0,5 % und der Rendite des Index, der die unter Buchstabe b des genannten Absatzes aufgeführte Anforderung erfüllt.
6 Für die Zwecke des Absatzes 4 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) bei beiden Indizes handelt es sich um breite Indizes aus gehandelten Anleihen, für die eine externe Bonitätsbewertung vorliegt; b) die in den beiden Indizes gehandelten Anleihen lauten auf dieselbe Währung wie die Anleihe oder das Darlehen; c) die in den beiden Indizes gehandelten Anleihen haben eine ähnliche Fälligkeit wie die Anleihe oder das Darlehen; d) einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 2; e) einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 4.
7 Für die Zwecke des Absatzes 5 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Beide Indizes erfüllen die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen; b) einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 3; c) einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 4.
8 Für die Zwecke des Absatzes 4 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 6 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor.
9 Für die Zwecke des Absatzes 5 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 7 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor.
Article 176b Anforderungen an die eigenen internen Bonitätsbewertungen von Anleihen und Darlehen durch ein Unternehmen
Für die Zwecke des Artikels 176a Absatz 3 Buchstabe a müssen bei der eigenen internen Bonitätsbewertung einer Anleihe oder eines Darlehens durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die folgenden Anforderungen erfüllt sein: a) der Anleihe oder dem Darlehen wird eine Bonitätsstufe zugeordnet, die auf der eigenen internen Bonitätsbewertung beruht; b) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nachweisen, dass die eigene interne Bonitätsbewertung und die auf Basis dieser Bonitätsbewertung erfolgende Zuordnung der Anleihe oder des Darlehens zu einer Bonitätsstufe verlässlich sind und das im Untermodul nach Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG angegebene Spread-Risiko der Anleihe oder des Darlehens angemessen widerspiegeln; c) bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden alle Faktoren berücksichtigt, die das mit der Anleihe oder dem Darlehen verbundene Kreditrisiko wesentlich beeinflussen könnten, darunter auch die folgenden Faktoren: i) die Wettbewerbsposition des Emittenten; ii) die Qualität des Managements des Emittenten; iii) die Finanzierungsleitlinien des Emittenten; iv) das Länderrisiko; v) die Wirkung etwaiger getroffener Vertragsabreden; vi) die bisherigen Finanzergebnisse des Emittenten, einschließlich der Langjährigkeit seiner Geschäftstätigkeit; vii) die Größe des Emittenten und der Diversifizierungsgrad seiner Tätigkeiten; viii) die quantitative Auswirkung der Emission der betreffenden Anleihe oder des betreffenden Darlehens auf das Risikoprofil und die finanziellen Kennziffern des Emittenten; ix) die Beteiligungsstruktur des Emittenten; x) die Komplexität des Geschäftsmodells des Emittenten; d) für die eigene interne Bonitätsbewertung werden alle relevanten quantitativen und qualitativen Informationen herangezogen; e) die eigene interne Bonitätsbewertung, die auf Basis dieser Bonitätsbewertung erfolgende Bonitätseinstufung und die für die eigene interne Bonitätsbewertung herangezogenen Informationen werden dokumentiert; f) bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden die Eigenschaften vergleichbarer Vermögenswerte, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, berücksichtigt; g) bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden Trends bei den Finanzergebnissen des Emittenten berücksichtigt; h) die eigene interne Bonitätsbewertung ist von der Zeichnungsentscheidung verfahrensmäßig unabhängig; i) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen überprüft die eigene interne Bonitätsbewertung regelmäßig.
Article 176c Bonitätseinstufung von Anleihen und Darlehen auf Basis eines genehmigten internen Modells
1 Dieser Artikel gilt in den folgenden Fällen: a) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat mit einem anderen Unternehmen eine Vereinbarung (‚Koinvestitionsvereinbarung‘) über eine Koinvestition in Anleihen und Darlehen getroffen; b) dieses andere Unternehmen (der ‚Koinvestor‘) ist entweder i) ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das den in Artikel 143 Absatz 1 jener Verordnung genannten auf internen Einstufungen basierenden Ansatz (‚IRB-Ansatz‘) verwendet, oder ii) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nach Artikel 100 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell verwendet; c) gemäß der Koinvestitionsvereinbarung investieren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Koinvestor gemeinsam in Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben; d) die Koinvestitionsvereinbarung sieht vor, dass der Koinvestor mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die mit seinem IRB-Ansatz ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten oder — je nach Anwendbarkeit — die mit seinem internen Modell ermittelten Bonitätsstufen für die unter Buchstabe c genannten Anleihen oder Darlehen teilt, damit diese Informationen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendet werden können.
2 Sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien erfüllt, werden die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anleihen und Darlehen Bonitätsstufen zugeordnet, die wie folgt bestimmt werden: a) fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, werden die Bonitätsstufen auf Basis der jüngsten mit dem IRB-Ansatz ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten bestimmt; b) fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, entsprechen die Bonitätsstufen den mit dem internen Modell ermittelten Bonitätsstufen.
3 Es gelten folgende Kriterien: a) der Emittent der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; b) beim Emittenten handelt es sich nicht um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt; c) der Emittent hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist; d) der Emittent erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind; e) für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: der Emittent hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR; der Emittent weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus; der Emittent beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter.
4 Es gelten folgende Kriterien: a) in der Koinvestitionsvereinbarung sind die Art der zu zeichnenden Anleihen und Darlehen sowie die geltenden Bewertungskriterien festgelegt; b) der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausreichende Einzelheiten zum Zeichnungsverfahren zur Verfügung, darunter auch zu den angewandten Kriterien, zur Organisationsstruktur des Koinvestors und zu den vom Koinvestor durchgeführten Kontrollen; c) der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Angaben zu allen Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung; d) der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Einzelheiten zu allen Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung; e) der Koinvestor übernimmt einen Risikoselbstbehalt von mindestens 20 % des Nominalwerts der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens; f) das Zeichnungsverfahren ist dasselbe wie bei den anderen Investitionen des Koinvestors in vergleichbare Anleihen und Darlehen; g) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen investiert in alle Anleihen und Darlehen der unter Buchstabe a genannten Art, für die der Koinvestor den Anleihe- oder Darlehensantrag zu genehmigen beschließt; h) der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen zur Verfügung, die es dem Unternehmen ermöglichen, den IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell und seine Grenzen sowie seine Angemessenheit und Geeignetheit zu verstehen, insbesondere i) eine Beschreibung des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells, einschließlich der Input- und Risikofaktoren, der Quantifizierung der Risikoparameter und der zugrunde liegenden Methoden, sowie der angewandten allgemeinen Methodik; ii) eine Beschreibung des Umfangs, in dem der IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell verwendet werden; iii) eine Beschreibung des Modellvalidierungsprozesses und anderer Prozesse, die es ermöglichen, das Leistungsvermögen des Modells zu überwachen, die Angemessenheit der Modellspezifikation kontinuierlich zu überprüfen und die Ergebnisse des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells mit Erfahrungswerten abzugleichen.
5 Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, a) dokumentiert das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eindeutig, welcher Bonitätsstufe die mit dem IRB-Ansatz ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht; b) stellt das von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durchgeführte Mapping, bei dem Ausfallwahrscheinlichkeiten Bonitätseinstufungen zugeordnet wurden, sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist; c) basiert das Mapping auf Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission ; d) werden vor der Durchführung des Mapping bei den Ausfallwahrscheinlichkeiten vorsichtige Anpassungen vorgenommen, wobei die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten qualitativen Faktoren berücksichtigt werden; e) wird eine Anpassung der Ausfallwahrscheinlichkeiten vorgenommen, wenn eine der beiden folgenden Situationen vorliegt: i) der vom IRB-Ansatz abgedeckte Zeithorizont weicht erheblich von dem in Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten Zeitraum von drei Jahren ab; ii) die beim IRB-Ansatz verwendete Ausfalldefinition weicht erheblich von der in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Definition ab.
6 Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, stellt das interne Modell sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist.
Article 192a Risikoexponierung gegenüber Clearing-Mitgliedern
1 Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3 fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) das Derivat ist ein CCP-bezogenes Geschäft, bei dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Kunde auftritt; b) die mit diesem Geschäft verbundenen Positionen und Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden sowohl auf der Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf der Ebene der CCP von den Positionen und Vermögenswerten sowohl des Clearing-Mitglieds als auch der anderen Kunden dieses Clearing-Mitglieds unterschieden und getrennt und sind infolge dieser Unterscheidung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt; c) die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die CCP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der mit diesem Geschäft verbundenen Positionen des Kunden sowie der zugehörigen Sicherheit auf ein anderes Clearing-Mitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, falls das ursprüngliche Clearing-Mitglied ausfällt oder insolvent wird. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt; d) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines Kunden dieses Clearing-Mitglieds nach keinem im Folgenden genannten Recht Verluste entstünden: i) dem im Rechtsraum des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, dessen Clearing-Mitglieds oder der CCP geltenden Recht; ii) dem für das Geschäft geltenden Recht; iii) dem für die Sicherheit geltenden Recht; iv) dem für einen Vertrag oder eine Vereinbarung, die zur Erfüllung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderung erforderlich sind, geltenden Recht; e) die CCP ist eine qualifizierte zentrale Gegenpartei.
2 Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3a fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen mit der Ausnahme erfüllt sind, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass das Clearing-Mitglied und ein anderer Kunde des Clearing-Mitglieds gemeinsam ausfallen, nicht gegen Verluste geschützt sein muss.“;
Article 196 Risikomindernder Effekt
Der risikomindernde Effekt auf versicherungstechnische Risiken oder Marktrisiken einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats ist — je nachdem, welcher Betrag der größere ist — entweder gleich null oder entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen: a) der im Einklang mit den Abschnitten 1 bis 5 dieses Kapitels berechneten hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde; b) der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“;
Article 337 Methode 1: Bestimmung der lokalen Währung für die Zwecke der Berechnung des Wechselkursrisikos
1 Wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Standardformel berechnet, so ist die in Artikel 188 Absatz 1 genannte lokale Währung die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.
2 Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein wesentlicher Betrag der konsolidierten versicherungstechnischen Rückstellungen oder der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe auf eine andere Währung lautet als die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete, kann diese Währung als lokale Währung nach Artikel 188 Absatz 1 betrachtet werden.“;
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 50, 59 bis 61, 66 und 74 gelten ab dem 1. Januar 2020.
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