Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für EU-Düngeprodukte. Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte: a) tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, deren Bereitstellung auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt, b) Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen.
2 Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der folgenden Rechtsakte: a) Richtlinie 86/278/EWG; b) Richtlinie 89/391/EWG; c) Richtlinie 91/676/EWG; d) Richtlinie 2000/60/EG; e) Richtlinie 2001/18/EG; f) Verordnung (EG) Nr. 852/2004; g) Verordnung (EG) Nr. 882/2004; h) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006; i) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; j) Verordnung (EG) Nr. 834/2007; k) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; l) Verordnung (EU) Nr. 98/2013; m) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014; n) Verordnung (EU) 2016/2031; o) Richtlinie (EU) 2016/2284; p) Verordnung (EU) 2017/625.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. "Düngeprodukt" einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material zur Versorgung von Pflanzen oder Pilzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre oder auf Pilzen oder deren Mykosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll oder deren Rhizosphäre bzw. Mykosphäre bilden soll; 2. "EU-Düngeprodukt" ein Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen wird; 3. "Stoff" einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; 4. "Gemisch" ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; 5. "Mikroorganismus" einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; 6. "flüssige Form" eine Suspension oder eine Lösung, wobei eine Suspension eine Zweiphasendispersion ist, in der die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen, und eine Lösung eine Flüssigkeit, die frei von festen Teilchen ist, oder ein Gel, einschließlich Pasten; 7. "feste Form" eine Form, die durch strukturelle Festigkeit und Beständigkeit gegen Änderungen der Gestalt oder des Volumens gekennzeichnet ist und bei der die Atome entweder in einem regelmäßigen geometrischen Gitter (kristalline Festkörper) oder in unregelmäßiger Anordnung (amorphe Festkörper) fest miteinander verbunden sind; 8. "Massenanteil von ...%" den Massenanteil in Prozent des EU-Düngeprodukts in der Form, in der es auf dem Markt bereitgestellt wird; 9. "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines EU-Düngeprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 10. "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines EU-Düngeprodukts auf dem Unionsmarkt; 11. "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ein EU-Düngeprodukt herstellt oder ein EU-Düngeprodukt entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet; 12. "Bevollmächtigter" eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 13. "Importeur" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein EU-Düngeprodukt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 14. "Händler" jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs; 15. "Wirtschaftsakteure" Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler; 16. "technische Spezifikation" ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein EU-Düngeprodukt oder sein Produktionsprozess oder die Methoden für seine Probenahme und Analyse genügen müssen; 17. "harmonisierte Norm" eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; 18. "Akkreditierung" die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 19. "nationale Akkreditierungsstelle" eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 20. "Konformitätsbewertung" das Verfahren zum Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung an ein EU-Düngeprodukt erfüllt worden sind; 21. "Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 22. "Rückruf" jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits zur Verfügung gestellten EU-Düngeprodukts zu erwirken; 23. "Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird; 24. "Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union" Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; 25. "CE-Kennzeichnung" eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das EU-Düngeprodukt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
Article 3 Freier Warenverkehr
1 Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt aus Gründen der Zusammensetzung, Etikettierung oder anderen von dieser Verordnung abgedeckten Aspekten.
2 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels darf ein Mitgliedstaat, auf den am 14. Juli 2019 im Wege einer gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährten Ausnahmeregelung Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Düngemitteln keine Anwendung findet, so lange weiterhin die nationalen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Düngemitteln anwenden, der in diesem Mitgliedstaat am 14. Juli 2019 für EU-Düngeprodukte gilt, bis auf Unionsebene harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern gelten, die gleich hoch oder niedriger sind als die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 14. Juli 2019 geltende Grenzwerte.
3 Die Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung nicht daran gehindert, im Einklang mit den Verträgen stehende Bestimmungen über die Anwendung von EU-Düngeprodukten zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese Bestimmungen keine Änderung von in Einklang mit dieser Verordnung stehenden EU-Düngeprodukten erforderlich machen und sich nicht auf die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt auswirken.
Article 4 Produktanforderungen
1 Ein EU-Düngeprodukt muss a) die Anforderungen in Anhang I für die betreffende Produktfunktionskategorie erfüllen; b) die Anforderungen in Anhang II für die betreffende Komponentenmaterialkategorie erfüllen; und c) gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III gekennzeichnet sein.
2 Im Hinblick auf alle Aspekte, für die nicht Anhang I oder Anhang II gilt, dürfen EU-Düngeprodukte kein Risiko für Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen.
3 Bis zum 16. Juli 2020 gibt die Kommission einen Leitfaden für Hersteller und Marktüberwachungsbehörden heraus, der eindeutige Hinweise und Beispiele für die Gestaltung des Etiketts gemäß Anhang III beinhaltet.
Article 5 Bereitstellung auf dem Markt
EU-Düngeprodukte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Article 6 Pflichten der Hersteller
1 Die Hersteller gewährleisten bei der Bereitstellung ihrer EU-Düngeprodukte auf dem Markt, dass diese gemäß den Anforderungen in Anhang I und II entwickelt und hergestellt wurden.
2 Bevor die Hersteller EU-Düngeprodukte in Verkehr bringen, erstellen sie die technischen Unterlagen und führen das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 15 durch oder lassen es durchführen. Wurde die Konformität eines EU-Düngeprodukts mit den in dieser Verordnung festgelegten anwendbaren Anforderungen durch dieses Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
3 Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts, für das die genannten Unterlagen gelten, fünf Jahre lang auf. Auf Verlangen stellen die Hersteller anderen Wirtschaftsakteuren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung.
4 Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei EU-Düngeprodukten aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen des Herstellungsprozesses oder der Merkmale dieser EU-Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines EU-Düngeprodukts verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität eines EU-Düngeprodukts angewendet werden, werden angemessen berücksichtigt. Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines EU-Düngeprodukts oder der von diesem ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten EU-Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen EU-Düngeprodukte und der Rückrufe solcher EU-Düngeprodukte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
5 Die Hersteller gewährleisten, dass auf der Verpackung der EU-Düngeprodukte, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen- oder Chargennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation angebracht ist, oder, falls die EU-Düngeprodukte ohne Verpackung geliefert werden, dass die erforderlichen Informationen in einem Begleitdokument zu jedem Düngeprodukt bereitgestellt werden.
6 Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem EU-Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
7 Die Hersteller stellen sicher, dass EU-Düngeprodukten die nach Anhang III erforderlichen Angaben beigefügt sind. Wird ein EU-Düngeprodukt in einem Versandstück geliefert, so erscheinen die Angaben auf einem auf diesem Versandstück angebrachten Etikett. Ist das Versandstück zu klein, um alle Angaben zu enthalten, so werden die Angaben, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, in einem gesonderten, das Versandstück begleitenden Merkblatt bereitgestellt. Dieses Merkblatt gilt als Teil des Etiketts. Wird das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert, so sind alle Angaben in einem Merkblatt bereitzustellen. Das Etikett und das Merkblatt müssen für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird. Die Angaben werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.
8 Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes EU-Düngeprodukt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses EU-Düngeprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das EU-Düngeprodukte auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
9 Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des EU-Düngeprodukts mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit einem EU-Düngeprodukt verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.
Article 7 Bevollmächtigter
1 Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
2 Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts, für das diese Unterlagen gelten; b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines EU-Düngeprodukts an diese Behörde; c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit EU-Düngeprodukten verbunden sind, die in den Aufgabenbereich des Bevollmächtigten fallen.
Article 8 Pflichten der Importeure
1 Die Importeure bringen nur konforme EU-Düngeprodukte in Verkehr.
2 Bevor die Importeure ein EU-Düngeprodukt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem EU-Düngeprodukt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EU-Düngeprodukt dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt er dieses EU-Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Importeur den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber.
3 Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem EU-Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
4 Die Importeure stellen sicher, dass EU-Düngeprodukten die nach Anhang III erforderlichen Angaben beigefügt sind. Wird ein EU-Düngeprodukt in einem Versandstück geliefert, so erscheinen die Angaben auf einem auf diesem Versandstück angebrachten Etikett. Ist das Versandstück zu klein, um alle Angaben zu enthalten, so werden die Angaben, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, in einem gesonderten, dieses Versandstück begleitenden Merkblatt bereitgestellt. Dieses Merkblatt gilt als Teil des Etiketts. Wird das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert, so sind alle Angaben in einem Merkblatt bereitzustellen. Das Etikett und das Merkblatt müssen für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird. Die Angaben werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst.
5 Solange sich ein EU-Düngeprodukt in der Verantwortung der Importeure befindet, gewährleisten sie, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Anhang I oder Anhang III nicht beeinträchtigen.
6 Die Importeure nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines EU-Düngeprodukts oder der von diesem ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten EU-Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen EU-Düngeprodukte und der Rückrufe solcher EU-Düngeprodukte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
7 Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes EU-Düngeprodukt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses EU-Düngeprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Importeure außerdem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
8 Die Importeure halten nach dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können. Auf Verlangen stellen die Importeure anderen Wirtschaftsakteuren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung.
9 Die Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines EU-Düngeprodukts mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit einem EU-Düngeprodukt verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben.
Article 9 Pflichten der Händler
1 Die Händler beachten die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellen.
2 Bevor die Händler ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die erforderlichen Unterlagen einschließlich der in Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4 genannten Angaben beiliegen, die in der darin vorgeschriebenen Form und in einer Sprache bereitzustellen sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EU-Düngeprodukt nicht dieser Verordnung entspricht, so stellt der Händler dieses EU-Düngeprodukt erst auf dem Markt bereit, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
3 Solange sich ein EU-Düngeprodukt in der Verantwortung der Händler befindet, gewährleisten sie, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Anhang I oder Anhang III nicht beeinträchtigen.
4 Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes EU-Düngeprodukt nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses EU-Düngeprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
5 Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines EU-Düngeprodukts mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit EU-Düngeprodukten verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Article 10 Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Importeure und Händler gelten
Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 6, wenn der Importeur oder Händler ein EU-Düngeprodukt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches EU-Düngeprodukt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Article 11 Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler
Ein Importeur oder Händler, der ein EU-Düngeprodukt verpackt oder umpackt und nicht als Hersteller im Sinne von Artikel 10 gilt, a) sorgt dafür, dass auf der Verpackung nach dem Ausdruck "verpackt von" oder "umgepackt von" sein Name, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift angegeben sind; und b) hält ein Exemplar der ursprünglichen Angaben nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4 für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Bereitstellung des EU-Düngeprodukts auf dem Markt bereit.
Article 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
1 Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, a) von denen sie ein EU-Düngeprodukt bezogen haben; b) an die sie ein EU-Düngeprodukt abgegeben haben.
2 Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 fünf Jahre ab dem Bezug des EU-Düngeprodukts bzw. fünf Jahre ab der Abgabe des EU-Düngeprodukts vorlegen können.
Article 13 Konformitätsvermutung
1 Bei EU-Düngeprodukten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.
2 Zur Überprüfung der Konformität von EU-Düngeprodukten mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III werden auf zuverlässige und wiederholbare Weise Prüfungen durchgeführt. Bei Prüfungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Zuverlässigkeit und Wiederholbarkeit vermutet, soweit die betreffenden Normen oder Teile davon für diese Prüfungen gelten.
Article 14 Gemeinsame Spezifikationen
1 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für Anforderungen gemäß Anhang I, II oder III oder Prüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen, wenn: a) diese Anforderungen oder Prüfungen nicht durch die harmonisierten Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, erfasst sind; b) die Kommission ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme beantragter Normen fest stellt; oder c) die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen oder von Teilen davon, die für diese Anforderung oder diese Prüfung gelten, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 erlassen.
2 Bei EU-Düngeprodukten, die gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon gelten.
3 Bei Prüfungen zur Überprüfung der Konformität von EU-Düngeprodukten mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III, die gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird die Zuverlässigkeit und Wiederholbarkeit vermutet, soweit die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon für diese Prüfungen gelten.
Article 15 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Die Bewertung der Konformität eines EU-Düngeprodukts mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt im Rahmen des anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang IV.
2 Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.
Article 16 EU-Konformitätserklärung
1 In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
2 Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs IV angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird bzw. werden, in dem das EU-Düngeprodukt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
3 Unterliegt ein EU-Düngeprodukt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den relevanten einzelnen EU-Konformitätserklärungen handeln.
4 Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das EU-Düngeprodukt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Article 17 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Article 18 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1 Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, auf einem Begleitdokument des EU-Düngeprodukts angebracht.
2 Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts angebracht.
3 Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls dies gemäß Anhang IV erforderlich ist. Die Kennnummer der notifizierten Stelle wird entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht.
4 Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.
Article 19 Ende der Abfalleigenschaft
In dieser Verordnung werden Kriterien festgelegt, nach denen Material, das Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG darstellt, seine Abfalleigenschaft verlieren kann, wenn es in einem konformen EU-Düngeprodukt enthalten ist. In solchen Fällen wird das Verwertungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt, bevor das Material seine Abfalleigenschaft verliert, und das Material gilt als konform mit den in Artikel 6 der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen und wird daher ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung nicht mehr als Abfall angesehen.
Article 20 Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Article 21 Notifizierende Behörden
1 Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung der notifizierten Stellen einschließlich der Einhaltung von Artikel 26 zuständig ist.
2 Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
3 Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 22 entsprechend genügen. Außerdem trifft diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen.
4 Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
Article 22 Anforderungen an notifizierende Behörden
1 Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
2 Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
3 Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.
4 Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsdienstleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
5 Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
6 Einer notifizierenden Behörde steht kompetentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Article 23 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Article 24 Anforderungen an notifizierte Stellen
1 Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
2 Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
3 Bei einer Konformitätsbewertungsstelle handelt es sich um einen unabhängigen Dritten, der mit der Einrichtung oder dem EU-Düngeprodukt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
4 Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen nicht Entwickler, Hersteller, Lieferant, Käufer, Eigentümer oder Anwender von Düngeprodukten oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Anwendung von Düngeprodukten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Anwendung von Düngeprodukten zum persönlichen Gebrauch nicht aus. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwicklung, Herstellung, Vermarktung oder Anwendung von Düngeprodukten beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienste. Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
5 Die Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte, vor allem in Bezug auf Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
6 Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von EU-Düngeprodukten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen: a) das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; c) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsprozesses. Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
7 Das Personal, das für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig ist, muss über Folgendes verfügen: a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde, b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, c) angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der Anforderungen gemäß Anhang I, II und III, der anwendbaren harmonisierten Normen gemäß Artikel 13, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften, d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
8 Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
9 Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
10 Informationen, welche das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang IV erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden. Eigentumsrechte werden geschützt.
11 Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die gemäß Artikel 36 geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.
Article 25 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 24, soweit für diese die anwendbaren harmonisierten Normen gelten, erfüllt.
Article 26 Zweigunternehmen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
1 Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 24 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2 Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
3 Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
4 Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
Article 27 Anträge auf Notifizierung
1 Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
2 Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls(e) und des/der EU-Düngeprodukts(e), für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 24 erfüllt.
Article 28 Notifizierungsverfahren
1 Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die den Anforderungen von Artikel 24 genügen.
2 Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
3 Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul(en) und dem/den betreffenden EU-Düngeprodukt(en) sowie die Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 27 Absatz 2.
4 Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
5 Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung mit.
Article 29 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
1 Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
2 Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Article 30 Änderungen der Notifizierungen
1 Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 24 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihre Pflichten nicht erfüllt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diese Pflichten nicht erfüllt wurden. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
2 Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Article 31 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
1 Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
2 Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.
3 Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
4 Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie dem notifizierenden Mitgliedstaat vorschreibt, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Article 32 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
1 Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durch.
2 Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betreffenden Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten solch ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des EU-Düngeprodukts mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
3 Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, II oder III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen, den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung oder Zulassung aus.
4 Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das EU-Düngeprodukt nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung oder die Zulassung aus oder zieht sie zurück, sofern dies nötig ist.
5 Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls Bescheinigungen oder Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
Article 33 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der notifizierten Stellen vorgesehen ist.
Article 34 Meldepflichten notifizierter Stellen
1 Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder Zulassung, b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben; c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben; d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
2 Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die im Rahmen dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben EU-Düngeprodukte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Article 35 Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Article 36 Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Vertreter.
Article 37 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten EU-Düngeprodukte
Für EU-Düngeprodukte gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Article 38 Verfahren auf nationaler Ebene zur Handhabung von EU-Düngeprodukten, die ein Risiko bergen
1 Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende EU-Düngeprodukt alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das EU-Düngeprodukt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des EU-Düngeprodukts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.
2 Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
3 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffenden EU-Düngeprodukte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
4 Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des EU-Düngeprodukts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das EU-Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
5 Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten zur Identifizierung des nichtkonformen EU-Düngeprodukts, der Ursprung dieses EU-Düngeprodukts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) Das EU-Düngeprodukt erfüllt die Anforderungen in Anhang I, II oder III nicht; b) die harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 sind mangelhaft; c) die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 sind mangelhaft.
6 Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden EU-Düngeprodukts sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7 Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Bezug auf das betreffende EU-Düngeprodukt unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des EU-Düngeprodukts vom Markt, ergriffen werden.
9 Die Pflichten der Marktüberwachungsbehörden gemäß diesem Artikel bestehen unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Düngeprodukte, die nicht EU-Düngeprodukte sind, zu regeln.
Article 39 Schutzklauselverfahren der Union
1 Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so weist der Beschluss alle Mitgliedstaaten an, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme EU-Düngeprodukt von ihrem Markt genommen wird, und die Kommission darüber zu unterrichten. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so weist der Beschluss den betreffenden Mitgliedstaat an, sie rückgängig zu machen. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
2 Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des EU-Düngeprodukts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 38 Absatz 5 dieser Verordnung Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
3 Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des EU-Düngeprodukts mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe c begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 3 erlassen.
Article 40 Konforme EU-Düngeprodukte, die ein Risiko bergen
1 Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 fest, dass ein EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende EU-Düngeprodukt bei seiner Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
2 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass Korrekturmaßnahmen in Bezug auf sämtliche betreffenden EU-Düngeprodukte ergriffen werden, die der Wirtschaftsakteur unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat.
3 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus der Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten zur Identifizierung des betreffenden EU-Düngeprodukts, sein Ursprung, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
4 Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen anordnet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 3 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, der Sicherheit oder der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
5 Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
Article 41 Formale Nichtkonformität
1 Unbeschadet des Artikels 38 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle in Bezug auf ein EU-Düngeprodukt feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung angebracht; b) die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 18 angebracht oder wurde nicht, wie in Artikel 18 vorgeschrieben, angebracht; c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt; d) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; e) die in Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; f) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 6 oder Artikel 8 ist nicht erfüllt.
2 Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des EU-Düngeprodukts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird. Die diesbezüglichen Pflichten der Mitgliedstaaten bestehen unbeschadet ihrer Möglichkeit, Düngeprodukte, die nicht EU-Düngeprodukte sind, zu regeln.
Article 42 Änderung der Anhänge
1 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Änderung des Anhangs I – mit Ausnahme der Grenzwerte für Cadmium und der Begriffsbestimmungen für Produktfunktionskategorien oder anderer Elemente in Bezug auf den Anwendungsbereich – sowie zur Änderung der Anhänge II, III und IV zur Anpassung jener Anhänge an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für EU-Düngeprodukte einschließlich deren freiem Verkehr zu erlassen, a) die das Potenzial haben, Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt zu sein und b) für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, i) dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen, und ii) dass ihre agronomische Wirksamkeit gewährleistet ist. In delegierten Rechtsakten zur Einführung neuer Schadstoffgrenzwerte in Anhang I gemäß Absatz 1 wird den wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Chemikalienagentur oder der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission – soweit relevant – Rechnung getragen. Erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Hinzufügung oder Überarbeitung von Komponentenmaterialkategorien, um Materialien aufzunehmen, die als verwertete Abfälle oder als Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG betrachtet werden können, so ist in diesen delegierten Rechtsakten eine Zuordnung solcher Materialien zu den Komponentenmaterialkategorien 1 und 11 in Anhang II dieser Verordnung ausdrücklich auszuschließen. Beim Erlass der delegierten Rechtsakte nach diesem Absatz räumt die Kommission insbesondere tierischen Nebenprodukten, Nebenprodukten im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG und verwerteten Abfällen, insbesondere aus der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie, sowie Materialien und Produkten, die bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, Vorrang ein.
2 Unverzüglich nach dem 15. Juli 2019 bewertet die Kommission Struvit, Biokohle und Ascheprodukte. Falls sich aus der Bewertung ergibt, dass die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind – erlässt die Kommission gemäß Absatz 1 delegierte Rechtsakte, mit denen die genannten Materialien in Anhang II aufgenommen werden.
3 Die Kommission darf delegierte Rechtsakte nach Absatz 1 zur Änderung von Anhang II dieser Verordnung nur erlassen, um die festgelegten Komponentenmaterialkategorien von Materialien, die infolge eines Verwertungsverfahrens ihre Abfalleigenschaft verlieren, wenn dieser Anhang Vorschriften für die Verwertung enthält, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme erlassen worden sind und durch die gewährleistet wird, dass die Materialien den Bedingungen des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG genügen.
4 Die Kommission darf delegierte Rechtsakte nach Absatz 1 zur Änderung von Anhang II nur erlassen, um neue Mikroorganismen oder Stämme von Mikroorganismen oder zusätzliche Behandlungsmethoden in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen aufzunehmen, nach einer Überprüfung, welche Stämme des zusätzlichen Mikroorganismus die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, auf der Grundlage der folgenden Daten: a) Bezeichnung des Mikroorganismus; b) taxonomische Einstufung des Mikroorganismus: Gattung, Art, Stamm und Beschaffungsmethode; c) wissenschaftliche Literatur über die sichere Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung des Mikroorganismus; d) taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen; e) Informationen über den Produktionsprozess einschließlich gegebenenfalls Verarbeitungsmethoden wie Sprühtrocknung, Wirbelschichttrocknung, statische Trocknung, Zentrifugieren, Deaktivierung durch Hitze, Filtrieren und Mahlen; f) Informationen über die Identität und die Restmengen von verbleibenden Zwischenprodukten, Toxinen oder mikrobiellen Metaboliten im Komponentenmaterial; und g) natürliches Vorkommen, Überleben und Mobilität in der Umwelt.
5 Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zur Änderung von Anhang II dieser Verordnung nur erlassen, um Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in die festgelegten Komponentenmaterialkategorien aufzunehmen, wenn für solche Produkte ein Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt wurde. Die Kommission bewertet solche Folgeprodukte im Hinblick auf relevante Aspekte, die nicht zum Zwecke der Bestimmung eines Endpunkts in der Herstellungskette gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 berücksichtigt wurden. Falls sie bei der Bewertung zu dem Schluss kommt, dass die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erfüllt sind, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels, um diese Materialien unverzüglich in die Tabelle in Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 10 dieser Verordnung aufzunehmen, sobald ein solcher Endpunkt festgelegt wird.
6 Bis zum 16. Juli 2024 bewertet die Kommission Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Polymere gemäß Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 10 Nummer 2 sowie Verfahren zur Prüfung der Einhaltung dieser Kriterien und erlässt gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1, in denen diese Kriterien festgelegt werden. Mit diesen Kriterien wird gewährleistet, dass: a) das Polymer in natürlich gegebenen Bodenverhältnissen und Gewässern in der ganzen Union physikalisch und biologisch abgebaut werden kann, sodass es nur in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser zerfällt; b) das Polymer im Vergleich zu einer geeigneten Norm bei der Prüfung der Abbaubarkeit mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 48 Monaten nach dem Ende der auf dem Etikett angegebenen Wirkungsdauer des EU-Düngeprodukts in Kohlendioxid umwandelt; und c) die Verwendung von Polymeren nicht zur Anreicherung von Kunststoff in der Umwelt führt.
7 Bis zum 16. Juli 2022 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44, um Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 12 Nummer 3 dieser Verordnung durch die Festlegung der Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG in EU-Düngeprodukten zu ergänzen. Diese Kriterien tragen aktuellen Herstellungsverfahren, technischen Entwicklungen und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung.
8 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I – mit Ausnahme der Grenzwerte für Cadmium – und der Anhänge II, III und IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen. Die Kommission macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn basierend auf einer Risikobewertung eine Änderung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass kein EU-Düngeprodukt, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, unter normalen Anwendungsbedingungen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt.
Article 43 Gesonderte delegierte Rechtsakte für gesonderte Komponentenmaterialkategorien
Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 erlässt die Kommission gesonderte delegierte Rechtsakte für jede Komponentenmaterialkategorie in Anhang II. Diese delegierten Rechtsakte gelten auch für jegliche Änderungen in den Anhängen I, III und IV, die infolge einer Änderung von Anhang II notwendig werden.
Article 44 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 42 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 42 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Article 45 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss "Düngeprodukte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 46 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
"(2 Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen. Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung eines Endpunkts in der Herstellungskette zu erlassen, über den hinaus Folgeprodukte gemäß dem vorliegenden Absatz nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.
3 Im Falle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
4 Innerhalb von sechs Monaten nach dem 15. Juli 2019 leitet die Kommission eine erste Bewertung der Folgeprodukte gemäß Artikel 32 ein, die in der Union bereits häufig als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden. Diese Bewertung umfasst zumindest die folgenden Erzeugnisse: Fleischmehl, Knochenmehl, Fleisch- und Knochenmehl, Blut von Tieren, hydrolysierte Proteine aus Material der Kategorie 3, verarbeitete Gülle, Kompost, Biogasfermentationsrückstände, Federnmehl, Glycerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorie 2 oder 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen, sowie Heimtierfutter, Futtermittel und Kauspielzeug für Hunde, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler zurückgewiesen wurden, und Folgeprodukte aus Blut von Tieren, Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Fledermaus- und Vogelguano, Wolle und Haaren, Federn und Daunen sowie Schweinsborsten. Ergibt die Prüfung, dass diese Folgeprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, so legt die Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bewertung, einen Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Absatz 2 dieses Artikels fest."
Article 51a Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 47 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
"(8 Für ein Produkt, das gemäß Artikel 32 Absatz 1 auf der Grundlage eines vor dem 15. Juli 2019 gestellten Antrags zugelassen wurde und das nach diesem Datum unter die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 34 fällt, bleibt diese Verordnung für den in der Zulassung angegebenen Zeitraum weiterhin gültig."
Article 48 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Article 49 Bericht
Bis zum 16. Juli 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung und ihre Gesamtauswirkungen hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, bewertet werden. Dieser Bericht enthält a) eine Bewertung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Düngeprodukte, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Konformitätsbewertung und der Marktüberwachung, und eine Untersuchung der Auswirkungen der optionalen Harmonisierung auf die Herstellung, die Marktanteile sowie die Handelsströme von EU-Düngeprodukten und von nach nationalen Vorschriften in Verkehr gebrachten Düngeprodukten; b) eine Überprüfung der Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern im Hinblick auf die Bewertung der Möglichkeit, diese Grenzwerte auf der Grundlage der verfügbaren Technologien und wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Cadmiumexposition und Cadmiumanreicherung in der Umwelt auf ein niedrigeres, angemessenes Niveau zu senken, wobei Umweltfaktoren – insbesondere im Kontext von Boden- und Klimabedingungen –, Gesundheitsfaktoren sowie sozioökonomischen Faktoren, einschließlich Erwägungen zur Versorgungssicherheit, Rechnung zu tragen ist; c) eine Bewertung, inwieweit die Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß Anhang I angewendet werden, und eine Bewertung über gegebenenfalls verfügbare neue einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Toxizität und die Karzinogenität der entsprechenden Kontaminanten, einschließlich über die Risiken der Kontamination von Düngeprodukten mit Uran. Der Bericht trägt technischen Fortschritten und Innovationen sowie den Normungsprozessen, die die Herstellung und Verwendung von Düngeprodukten betreffen, gebührend Rechnung. Er wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.
Article 50 Überprüfung der biologischen Abbaubarkeit
Bis zum 16. Juli 2024 führt die Kommission eine Überprüfung durch, um die Möglichkeit der Bestimmung von Kriterien der biologischen Abbaubarkeit von Mulchfolie und die Möglichkeit, sie in Anhang II TEIL II Komponentenmaterialkategorien 9 aufzunehmen, zu bewerten.
Article 51 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 52 Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem 16. Juli 2022 als Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels V dieser Verordnung gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.
Article 53 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juli 2022. Jedoch gelten a) Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 14, 42, 43, 44, 45, 46 und 47 ab dem 15. Juli 2019; und b) Artikel 20 bis 36 ab dem 16. April 2020.
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