Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 10
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktualisierte Register geführt werden und dass darin Folgendes vermerkt wird: a) die erzeugten Schlammmengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammmengen; b) die Zusammensetzung und Eigenschaften der Schlämme, in Bezug auf die in Anhang II A genannten Parameter; c) die Art der Behandlung gemäß Artikel 2 Buchstabe b; d) die Namen und Anschriften der Empfänger der Schlämme sowie die Orte ihrer Verwertung; e) alle sonstigen Informationen über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 übermitteln. Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.
2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission oder einem anderen gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie festgelegten konsolidierten Format leicht zugänglich zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen.
3 Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen mitzuteilen.
Article 17
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Format festzulegen, nach dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen einen unionsweiten Überblick einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 und diesem Artikel bereitgestellten Daten.“
Article 2 Änderungen der Richtlinie 2002/49/EG
„(5 Die Aktionspläne werden im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung dieser Pläne überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die Überprüfungen und Überarbeitungen, die gemäß Unterabsatz 1 im Jahr 2023 stattfinden sollten, werden verschoben und finden spätestens bis zum 18. Juli 2024 statt.“
„(1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls genehmigten strategischen Lärmkarten sowie die von ihnen ausgearbeiteten Aktionspläne in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und gemäß den Anhängen IV und V der vorliegenden Richtlinie, auch durch Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und verbreitet werden.
„(2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 bzw. Artikel 8 genannten Zeitpunkten der Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen ausschließlich auf elektronischem Wege an eine obligatorische Datenablage, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eingerichtet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, legen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung dar, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.“
Article 18 Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage
1 Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verbreitete Informationen, soweit verfügbar, über die bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gewonnenen Erfahrungen ein. Diese Informationen umfassen die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Daten und werden bis zum 30. April 2022 und danach alle fünf Jahre eingeholt.
2 Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen eine Bewertung dieser Richtlinie vor und veröffentlicht sie vor dem 30. April 2023 und danach alle fünf Jahre.
3 Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2020 Leitlinien, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 definierten Begriffs ‚Umweltschaden‘ ermöglichen.
Article 4 Änderungen der Richtlinie 2007/2/EG
„(2 Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls und veröffentlichen spätestens am 31. März jedes Jahres einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:“
Article 23
Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht und aktualisiert den unionsweiten Überblick auf der Grundlage von Metadaten und Daten, die von den Mitgliedstaaten durch ihre Netzdienste gemäß Artikel 21 zur Verfügung gestellt werden. Der unionsweite Überblick enthält gegebenenfalls Indikatoren für Mehrwert, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Überblicksberichte der Mitgliedstaaten. Die Kommission nimmt spätestens am 1. Januar 2022 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung vor und macht sie öffentlich zugänglich. Diese Bewertung stützt sich unter anderem auf folgende Elemente: a) die bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen; b) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 erhobenen Informationen und die von der Europäischen Umweltagentur zusammengestellten unionsweiten Überblicke; c) einschlägige wissenschaftliche, analytische Daten; d) sonstige Informationen einschließlich der aufgrund der Leitlinien zur besseren Rechtsetzung erforderlichen einschlägigen wissenschaftlichen, analytischen Daten, insbesondere solche, die sich auf wirksame und effiziente Verfahren zum Informationsmanagement stützen.“
Article 5 Änderungen der Richtlinie 2009/147/EG
„(1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sechs Jahre, im selben Jahr wie den nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates erstellten Bericht, einen Bericht über die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch diese Richtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, die für sie getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Berichts fest. Das Format dieses Berichts wird an das Format des in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Berichts angeglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.
„(2 Die Kommission erstellt und veröffentlicht mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur alle sechs Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.“
Article 16a Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Article 6 Änderungen der Richtlinie 2010/63/EU
„(2 Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in der nichttechnischen Projektzusammenfassung angegeben wird, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 sicher, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung binnen sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung anhand von deren Ergebnissen aktualisiert wird.
3 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2020 die nichttechnischen Projektzusammenfassungen genehmigter Projekte und deren Aktualisierungen. Ab dem 1. Januar 2021 legen die Mitgliedstaaten die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung durch elektronische Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung vor.“
„(4 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Dienststellen der Kommission erstellen und unterhalten eine durchsuchbare, frei zugängliche Datenbank für nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen.“
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 sowie der Artikel 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46. Die Einreichung und Veröffentlichung dieser Daten durch die Mitgliedstaaten erfolgt auf elektronischem Wege in einem von der Kommission gemäß Absatz 4 vorgegebenen Format. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen spätestens sechs Monate, nachdem die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 genannten Daten übermittelt haben, einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage dieser Daten und aktualisieren ihn regelmäßig.
2 Die Mitgliedstaaten erfassen jedes Jahr statistische Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren, einschließlich Daten zu den tatsächlichen Schweregraden der Verfahren und zur Herkunft und zu den Arten nichtmenschlicher Primaten, die in Verfahren verwendet werden, und stellen diese öffentlich zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese statistischen Daten spätestens bis zum 10. November des Folgejahres auf elektronischem Wege in einem von der Kommission gemäß Absatz 4 festgelegten Format und in nicht zusammengefasster Form vor. Die Kommission erstellt und unterhält eine durchsuchbare, frei zugängliche Datenbank, die diese statistischen Informationen enthält. Die Kommissionsdienststellen machen die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz vorgelegten statistischen Daten sowie einen zusammenfassenden Bericht darüber jährlich öffentlich zugänglich.“
„(4 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen fest und bestimmt, welche Informationen darin enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Article 7 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
„(2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.
3 Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen binnen einem Monat nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 in das Europäische PRTR auf.“
Article 11 Vertraulichkeit
Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vertraulich behandelt, so wird in dem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr für jede Betriebseinrichtung getrennt angegeben, welche Informationen zurückgehalten werden, und aus welchem Grund dies geschieht.
Article 8 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
1 Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich. Bei der Ausarbeitung dieses Überblicks berücksichtigen die Kommissionsdienststellen den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben.
3 Bis zum 3. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und fügt diesen Berichten, falls notwendig, geeignete Gesetzgebungsvorschläge bei.“
Article 8
1 Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.
2 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich.“
Article 9
Bis Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei trägt sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre Bericht über das Ergebnis der Überprüfung und fügt diesen Berichten gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems bei.“
Article 10 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97
Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird wie folgt geändert: 1. Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung: „b) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Informationen nach Buchstabe a machen die Kommissionsdienststellen jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen unionsweiten Überblick über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Union und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Union öffentlich zugänglich und übermitteln dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten. c) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 dieser Verordnung übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Form der Informationen wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. d) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nach Buchstabe c macht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung öffentlich zugänglich.“ 2. Der folgende Buchstabe wird angefügt: „e) Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Juni alle Informationen über das Vorjahr zwecks Erstellung des jährlichen Berichts über den illegalen Handel nach der CITES-Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP17).“
Article 11
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens. Allerdings gelten Artikel 7 Nummern 2 und 5 und die Artikel 8, 9 und 10 ab dem 1. Januar 2020 sowie Artikel 1 ab dem 1. Januar 2022.
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