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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R1012
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-12
In force since
2019-07-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt Vorschriften fest für: a) die Wiederbenennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, deren Benennung teilweise aufgehoben wurde; b) Grenzkontrollstellen, die sich aufgrund schwieriger geografischer Verhältnisse nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort befinden; c) die Benennung von Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut, um schwierigen geografischen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Article 2 Wiederbenennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, deren Benennung teilweise aufgehoben wurde

1 Abweichend von Artikel 59 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 kann ein Mitgliedstaat, der die Benennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für bestimmte Kategorien von Tieren oder Waren infolge eines Verstoßes gegen die in Artikel 64 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten oder in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 enthaltenen Mindestanforderungen aufgehoben hat, diese Grenzkontrollstelle oder andere Kontrollstelle gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels wiederbenennen (im Folgenden die „Wiederbenennung“).

2 Vor der in Absatz 1 genannten Wiederbenennung teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um den Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen zu beenden.

3 Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung bewertet die Kommission, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten' und unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist über das Ergebnis seiner Bewertung.

4 Der Mitgliedstaat nimmt die Wiederbenennung nur vor, wenn er von der Kommission gemäß Absatz 3 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.

5 Die Wiederbenennung gemäß Absatz 4 darf nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten teilweisen Aufhebung der Benennung stattfinden. Nach Ablauf dieser zwei Jahre darf die Wiederbenennung nur gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgen.

Article 3 Grenzkontrollstellen, die sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort befinden

1 Abweichend von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen Grenzkontrollstellen in einer anderen Entfernung als der unmittelbaren Nähe zum Unionseingangsort liegen, sofern a) dies aufgrund schwieriger geografischer Verhältnisse gemäß Absatz 2 erforderlich ist und b) die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2 Die in Absatz 1 genannten schwierigen geografischen Verhältnisse sind derart, dass die effiziente Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten verhindert oder eingeschränkt wird. Diese schwierigen geografischen Verhältnisse ergeben sich aus einem oder mehreren der folgenden Elemente: a) Eingangsorte mit geografischer Konfiguration, die das Transportsystem erheblich einschränken; b) Eingangsorte, die zu bestimmten Zeiten im Jahresverlauf wiederkehrenden Überschwemmungen ausgesetzt sind; c) maritime Kaianlagen, die von Klippen umgeben sind; d) Grenzstraßen über Bergpässe; e) Schienentransport von Tieren und Waren, der es erforderlich macht, die Grenzkontrollstelle an der ersten Haltestelle zu errichten; oder f) Eingangsorte ohne geeignete Flächen für die Errichtung der Grenzkontrollstelle und ihrer Einrichtungen in unmittelbarer Nähe.

3 Beschließt ein Mitgliedstaat, eine oder mehrere Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 1 zu benennen, unterliegt die Benennung der Einhaltung folgender Bedingungen: a) die Entfernung der Grenzkontrollstelle vom Unionseingangsort ist der Notwendigkeit angemessen, die schwierigen geografischen Verhältnisse zu berücksichtigen, und geht nicht über das notwendige Maß hinaus; und b) die Grenzkontrollstelle und der Eingangsort fallen in die Zuständigkeit derselben Zollbehörde, sodass Sendungen vom Eingangsort zu den Grenzkontrollstellen befördert werden können, ohne dass sie in ein Zollverfahren überführt und entsprechend abgefertigt werden müssen.

4 Die Grenzkontrollstelle befindet sich in ausreichender Entfernung von Einrichtungen oder Orten, an denen Tiere, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gehalten oder angebaut werden, die für übertragbare Krankheiten oder Schädlinge anfällig sind.

Article 4 Ausnahmen für Grenzkontrollstellen hinsichtlich der Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut

1 Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme gilt für die Grenzkontrollstellen, die aufgrund der langen Küsten oder Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats nur zum Zeitpunkt der Durchführung von Kontrollen von Sendungen mit nicht bearbeiteten Stämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut in Betrieb sind (im Folgenden die „betroffenen Grenzkontrollstellen“).

2 Die Mitgliedstaaten können die betroffenen Grenzkontrollstellen benennen und sie von den in Artikel 64 Absatz 3 Buchstaben a, c und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verpflichtungen ausnehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es wurden Vorkehrungen getroffen, um jederzeit den unentdeckten Eingang von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut in die Union zu verhindern; b) die betroffenen Grenzkontrollstellen können auf eine ausreichende Anzahl qualifizierten Personals in Form eines mobilen amtlichen Kontrollteams der zuständigen Behörden zurückgreifen, das vor Ankunft der Sendungen die betroffene Grenzkontrollstelle erreichen kann, um amtliche Kontrollen bei unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut durchzuführen; c) das mobile amtliche Kontrollteam der zuständigen Behörden gewährt oder hat unmittelbaren Zugang zu: i) Ausrüstung, Räumlichkeiten und anderen Einrichtungen gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625; und ii) der erforderlichen Technologie und IT-Ausstattung gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f der genannten Verordnung.

Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Relations

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Versions

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