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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R1081
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-08
In force since
2019-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des nachstehenden Personals im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, das Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt: a) Personal, das einen amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren oder Fleisch und bei genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen unterstützt; b) Personal, das Warenuntersuchungen bei Wassertieren, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als den in Buchstabe a genannten, bei Zuchtmaterial oder tierischen Nebenprodukten durchführt.

2 Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Tierärzte und amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren.

Article 2 Allgemeine Schulungspflichten der zuständigen Behörden

1 Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Personal darf gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 den amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen nur dann unterstützen bzw. Warenuntersuchungen nur dann durchführen, wenn es ein Schulungsprogramm erfolgreich absolviert hat, das den Anforderungen des Artikels 3 dieser Verordnung entspricht (im Folgenden das „Schulungsprogramm“).

2 Die zuständigen Behörden entwickeln und organisieren das Schulungsprogramm und stellen damit sicher, dass die in Artikel 1 genannten Warenuntersuchungen mit dem erforderlichen Maß an Fachkunde und Fachkompetenz durchgeführt werden. Das Schulungsprogramm umfasst einen theoretischen wie einen praktischen Teil.

3 Die zuständigen Behörden führen für jede Person Aufzeichnungen über das Schulungsprogramm in Papierform oder elektronisch, einschließlich der Daten, der Dauer, der Programmbeschreibung und gegebenenfalls der Bescheinigungen, die den erfolgreichen Abschluss des Schulungsprogramms durch Mitglieder des Personals belegen. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Grenzkontrollstelle in diesem Mitgliedstaat Zugang zu Schulungsunterlagen hat, die in Papierform oder elektronisch aufbewahrt werden.

Article 3 Anforderungen an die Themenbereiche des Schulungsprogramms

1 Der Inhalt des Schulungsprogramms ist entsprechend den Tieren und Waren zu bestimmen, für die die Grenzkontrollstellen benannt sind, sowie nach den Aufgaben und Zuständigkeiten, die dem Personal zugewiesen werden.

2 Das Schulungsprogramm erstreckt sich auf folgende Themenbereiche: a) die geltenden Rechtsvorschriften der Union für den Eingang von Tieren und Waren in die Union, einschließlich der Verfahren und Tätigkeiten, die während der Warenuntersuchungen und im Anschluss daran durchzuführen sind; b) die allgemeinen Grundsätze für die Untersuchung von Tieren; c) die Untersuchung der Transportfähigkeit von Tieren; d) die praktischen Aspekte des Umgangs mit Tieren im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich Vorkehrungen zur Vermeidung oder Reduzierung von Verzögerungen an Grenzkontrollstellen und, soweit erforderlich, zu Futter, Wasser, Entladen und Unterbringen der Tiere; e) die sensorische Prüfung von Waren; f) die Prüfung des Transportmittels und der Transportbedingungen, einschließlich der Handhabung temperaturempfindlicher Waren (Kühlkette) und des Transports von Tieren; g) die Identifizierung von Tierarten, gegebenenfalls einschließlich der Identifizierung invasiver gebietsfremder Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , die über Tiere und Waren eingeführt werden; h) die Kontrollverfahren für: i) die Verwendung von Ausrüstung; ii) die Umsetzung der Überwachungspläne; iii) Probenahmeverfahren und Laboranalysen in Bezug auf Tiere und Aspekte der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit; i) die Methoden für die Auslegung der Ergebnisse der Laboruntersuchungen und für damit zusammenhängende Entscheidungen gemäß den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften der Union; j) die Risikobewertung, einschließlich der Erhebung von Daten über die Gesundheit von Mensch und Tier, mit Blick auf die Durchführung entsprechend gezielter Warenuntersuchungen; k) die Verhinderung von Kreuzkontaminationen und die Einhaltung der einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards); l) die Kennzeichnungsanforderungen für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren; m) die Untersuchungen und Kontrolltechniken zur Aufdeckung betrügerischer oder irreführender Handelspraktiken.

Article 4 Schulungen und Programme für den Austausch von Personal gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 kann das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Personal gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 den amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen unterstützen bzw. Warenuntersuchungen durchführen, wenn es im Rahmen von Schulungen oder Programmen für den Austausch von Personal, die gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625 organisiert wurden, geschult wurde, sofern diese Schulungen oder Programme Inhalt und Themenbereiche des Schulungsprogramms gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung abdecken.

Article 5 Aufhebung

Die Entscheidung 93/352/EWG wird aufgehoben.

Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Relations

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Versions

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