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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1132 der Kommission vom 2. Juli 2019 über eine vorübergehende außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Landwirte im Rindfleischsektor in Irland

CELEX
32019R1132
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-07-02
In force since
2019-07-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Irland wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 50000000 EUR zur Verfügung gestellt, um den Landwirten im Rindfleischsektor unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.

2 Irland wird den bereitgestellten Betrag für die in Absatz 3 genannten Maßnahmen verwenden. Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien getroffen, wobei die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen.

3 Die von Irland getroffenen Maßnahmen haben zum Ziel, die Erzeugung zu verringern oder den Rindfleischsektor umzustrukturieren und eines oder mehrere der nachstehenden Ziele zu erreichen: a) Umsetzung von Qualitätsregelungen im Rindfleischsektor oder Vorhaben zur Förderung der Qualität und des Mehrwerts, b) Förderung der Diversifizierung des Marktes, c) Schutz und Verbesserung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in Bezug auf die Umwelt, den Klimaschutz und die Wirtschaftlichkeit.

4 Irland sorgt dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte im Rinderhaltungssektor nicht direkte Empfänger der Zahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Beihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

5 Die Ausgaben Irlands aufgrund von Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis spätestens 31. Mai 2020 getätigt werden.

6 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Article 2

Irland kann für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter den Bedingungen der Objektivität und Nichtdiskriminierung eine zusätzliche nationale Unterstützung von bis zu 100 % des in Artikel 1 genannten Betrags gewähren, sofern die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Irland zahlt die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 31. Mai 2020.

Article 3

Irland übermittelt der Kommission Folgendes: a) umgehend und bis spätestens 31. Juli 2019: i) eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, ii) die Kriterien zur Bestimmung der Verfahren zur Gewährung der Beihilfe, iii) die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen, iv) die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird, v) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen, vi) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2; b) bis spätestens 31. Juli 2020 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme (gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beihilfe der Union und zusätzlicher Unterstützung), Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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