Durchführungsverordnung (EU) 2019/1140 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Festlegung von Mustern für die Kontrollberichte und jährlichen Prüfberichte zum Einsatz von Finanzinstrumenten durch die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1 Muster für den Kontrollbericht
Der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Kontrollbericht wird entsprechend dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt.
Article 2 Muster für den jährlichen Prüfbericht
Der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte jährliche Prüfbericht wird entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt und den benannten Behörden und der Kommission bis zum 31. Dezember des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres vorgelegt.
Article 3 Unterlagen, die für Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind
Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen' an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, übermitteln den benannten Behörden alle verfügbaren Unterlagen, die diese Behörden zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 125 Absatz 5 und Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie gemäß Artikel 9 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benötigen.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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