Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die Durchführung des von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer (im Folgenden „Schwertfisch aus dem Mittelmeer“) durch die Union ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2031.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für a) Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die i) Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen oder ii) Schwertfisch aus dem Mittelmeer umladen oder an Bord mitführen, einschließlich außerhalb des ICCAT-Konventionsbereichs; b) Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen; c) Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und Schwertfisch aus dem Mittelmeer oder Fischereierzeugnisse aus Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.
Article 3 Ziel
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 soll mit dieser Verordnung bis 2031 eine Biomasse von Schwertfisch aus dem Mittelmeer erreicht werden, die, mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel zu erreichen, dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht.
Article 4 Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union
Die vorliegende Verordnung gilt zusätzlich zu den folgenden Verordnungen oder, soweit diese Verordnungen dies vorsehen, abweichend von ihnen: a) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; b) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) Verordnung (EU) 2017/2107.
Article 5 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Fischereifahrzeug“ ist ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist; 2. „Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; 3. „ICCAT-Konventionsbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere; 4. „Mittelmeer“ sind die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West; 5. „CPCs“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor; 6. „Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fangtätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder im Rahmen einer bestimmten Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben; 7. „Fangmöglichkeit“ ist ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand; 8. „Bestand“ ist ein biologischer Meeresschatz, der in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt; 9. „Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse; 10. „Rückwürfe“ sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden; 11. „Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; 12. „Daten des Schiffsüberwachungssystems“ („VMS-Daten“) sind Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs und seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden; 13. „Anlandung“ ist das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder eines Teils davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land; 14. „Umladung“ ist das Entladen aller Fischereierzeugnisse oder eines Teils davon von einem Schiff auf ein anderes Schiff; 15. „Chartern“ ist eine Vereinbarung, nach der ein unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrendes Fischereifahrzeug für einen bestimmten Zeitraum von einem Marktteilnehmer eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlands ohne Umflaggen unter Vertrag genommen wird; 16. „Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind; 17. „Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze; 18. „Angelrute“ ist eine an einer von Anglern verwendeten Rute befestigte Fangleine, die um einen zum Aus- und Einrollen verwendeten Drehmechanismus (Rolle) gewunden ist.
Article 6 Fischereiaufwand
1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge den Fangmöglichkeiten für Schwertfisch aus dem Mittelmeer entspricht, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
2 Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten für Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.
Article 7 Zuweisung der Fangmöglichkeiten
1 Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.
2 Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer Beifänge von Schwertfisch vor und teilen dies der Kommission mit, wenn sie ihren jährlichen Fangplan gemäß Artikel 9 übermitteln. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass alle toten Schwertfische aus dem Mittelmeer ausnahmslos auf die Quote angerechnet werden.
3 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, etwaige Erhöhungen der Fangmöglichkeiten, die sich aus der erfolgreichen Umsetzung dieser Verordnung ergeben, Fischereifahrzeugen zuzuweisen, denen zuvor keine Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugewiesen wurde und die die Kriterien für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erfüllen.
Article 8 Beschränkungen der Kapazitäten
1 Für die Laufzeit des in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplans gilt für Fischereifahrzeuge eine Beschränkung der Kapazitäten je Fanggerättyp. Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Fischereifahrzeuge je Fanggerättyp, die unter ihrer Flagge fahren und für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassen sind, auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren und die im Zeitraum 2013–2016 Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben.
2 Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Berechnung der Beschränkung der Kapazitäten die Zahl der Schiffe heranzuziehen, die unter ihrer Flagge fahren und die im Jahr 2016 Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben, wenn diese Zahl niedriger ist als der Jahresdurchschnitt der Zahl der Schiffe im Zeitraum 2013–2016. Diese Beschränkung der Kapazität gilt für Fischereifahrzeuge je Fanggerättyp.
3 Die Mitgliedstaaten können für die Jahre 2018 und 2019 eine Toleranz von 5 % auf die in Absatz 1 genannte Beschränkung der Kapazität anwenden.
4 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. März jedes Jahres über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Zahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, zu begrenzen. Diese Angaben werden in die gemäß Artikel 9 zu übermittelnden jährlichen Fangpläne aufgenommen.
Article 9 Jährliche Fangpläne
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres ihre jährlichen Fangpläne. Diese jährlichen Fangpläne müssen in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format übermittelt werden und ausführliche Angaben zu der Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer enthalten, die je nach Fanggerät zugewiesen wurde, einschließlich gegebenenfalls der Quoten für die Freizeitfischerei und für Beifänge.
2 Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten jährlichen Fangpläne zusammen und arbeitet sie in den Fangplan der Union ein. Die Kommission leitet diesen Fangplan der Union bis zum 15. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Article 10 Schonzeiten
1 Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf während der Schonzeit weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden. Die Schonzeit läuft vom 1. Januar bis zum 31. März jedes Jahres.
2 Zum Schutz von Schwertfisch aus dem Mittelmeer gilt für Langleinenfänger, die Weißen Thun im Mittelmeer (Thunnus alalunga) befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 30. November jedes Jahres.
3 Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schonzeiten und übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate und 15 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung alle relevanten Informationen über geeignete Kontrollen und Inspektionen, die im Vorjahr durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Die Kommission leitet diese Informationen jedes Jahr mindestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Article 11 Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Schwertfisch aus dem Mittelmeer
1 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen oder Schwertfisch aus dem Mittelmeer, auch wenn er im Rahmen von Freizeitfischerei gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Kauf anzubieten, der a) vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung (LJFL) weniger als 100 cm misst oder b) ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ausgenommen und ohne Kiemen ein Gewicht von weniger als 10,2 kg aufweist.
2 Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf nur im Ganzen, d. h. ohne dass die äußeren Teile abgetrennt wurden, oder ohne Kiemen und ausgenommen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet oder nach der Anlandung erstmals transportiert werden.
Article 12 Unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung an Bord behalten, umladen, umsetzen, anlanden, transportieren, lagern, verkaufen, feilbieten oder zum Kauf anbieten, wenn diese Fänge nach Gewicht oder Stückzahl nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs ausmachen.
Article 13 Beifänge
1 Beifänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer dürfen zu keinem Zeitpunkt nach einem Fangeinsatz die Beifanggrenze überschreiten, die die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fangplänen für die an Bord befindlichen Gesamtfänge nach Gewicht oder nach Anzahl der Exemplare festgelegt haben.
2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge, die nicht gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, keinen Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord behalten, der über diese Beifanggrenze hinausgeht.
3 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei Ausschöpfung der Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer des Flaggenmitgliedstaats jeder lebend gefangene Schwertfisch aus dem Mittelmeer freigesetzt.
4 Ist die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer ausgeschöpft, so sind die Verarbeitung und Vermarktung toter Schwertfische aus dem Mittelmeer untersagt und über sämtliche Fänge ist Buch zu führen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben zu der Menge an totem Schwertfisch aus dem Mittelmeer jährlich der Kommission, die sie gemäß Artikel 21 an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.
Article 14 Technische Merkmale des Fanggeräts
1 Die Höchstzahl der Haken, die von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, ausgesetzt oder an Bord mitgeführt werden dürfen, wird auf 2500 Haken festgesetzt.
2 Abweichend von Absatz 1 darf bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen Dauer ein Ersatzset mit 2500 gebrauchsfertigen Haken im Fischereifahrzeug mitgeführt werden, sofern das Set ordnungsgemäß unter Deck verzurrt und verstaut ist, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.
3 Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.
4 Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.
Article 15 Fanggenehmigungen
1 Die Mitgliedstaaten erteilen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen und insbesondere den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2017/2403.
2 Unbeschadet der Bestimmungen über Beifänge gemäß Artikel 13 ist es nur Fischereifahrzeugen der Union, die nach dem Verfahren der Artikel 16 und 17 in das ICCAT-Register der Fischereifahrzeuge aufgenommen wurden, gestattet, Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren oder zu verarbeiten.
3 Von den Mitgliedstaaten zugelassene große Fischereifahrzeuge werden in das ICCAT-Register der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern eingetragen, denen die Tätigkeit im ICCAT-Konventionsbereich erlaubt ist.
Article 16 Angaben zu Schiffen, die im laufenden Jahr Schwertfisch aus dem Mittelmeer und Weißen Thun fangen dürfen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr elektronisch folgende Informationen in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format: a) bis zum 1. Januar die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, und zu Schiffen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer im Rahmen der Freizeitfischerei fangen dürfen; b) bis zum 1. März die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen. Die Kommission leitet die in Buchstabe a genannten Informationen bis zum 15. Januar jedes Jahres und die in Buchstabe b genannten Informationen bis zum 15. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes umfassen den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Flottenregister der Union gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission.
2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jede Änderung der Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen nach dieser Änderung mit. Die Kommission übermittelt diese Informationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Änderung an das ICCAT-Sekretariat.
3 Zusätzlich zu den dem ICCAT-Sekretariat gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels übermittelten Angaben meldet die Kommission gegebenenfalls die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierten Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat.
Article 17 Informationen zu Schiffen, die im Vorjahr für die gezielte Befischung von Schwertfisch aus dem Mittelmeer mit Harpunen oder pelagischen Langleinen zugelassen waren
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres elektronisch folgende Informationen über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen: a) Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, die Registernummer ohne das Länderkürzel); b) Nummer im Fischereiflottenregister der Union gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218; c) ICCAT-Registernummer.
2 Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format zu übermitteln.
3 Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Article 18 Schiffsüberwachungssystem
1 Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS-Daten) von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen der genannten Fischereifahrzeuge nicht unterbrochen werden.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.
3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass a) VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet werden; b) bei technischen Störungen des VMS gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet werden; c) an die Kommission weitergeleitete VMS-Meldungen (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer) laufend nummeriert werden, um Doppelmeldungen zu vermeiden; d) an die Kommission weitergeleitete VMS-Meldungen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang stehen.
4 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass alle VMS-Meldungen, die seinen Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.
Article 19 Chartern von Fischereifahrzeugen der Union
Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Union für die Befischung von Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.
Article 20 Nationale wissenschaftliche Beobachterprogramme bei pelagischen Langleinenfängern
1 Jeder Mitgliedstaat, der über eine Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer verfügt, setzt gemäß diesem Artikel ein nationales Programm zur Entsendung wissenschaftlicher Beobachter für pelagische Langleinenfänger unter der Flagge jenes Mitgliedstaats um, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen. Das nationale Beobachterprogramm entspricht den in Anhang I festgelegten Mindeststandards.
2 Jeder betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf mindestens 10 % der pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern unter der Flagge jenes Mitgliedstaats, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, nationale wissenschaftliche Beobachter entsandt werden. Der prozentuale Anteil wird in der Anzahl der Fangtage, Hols, Schiffe oder Fangreisen gemessen.
3 Jeder betroffene Mitgliedstaat konzipiert eine Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung, mit der die Informationen über die Tätigkeit von pelagischen Langleinenfängern mit einer Länge über alles von bis zu 15 Metern unter der Flagge jenes Mitgliedstaats erfasst werden, und setzt diese um. Jeder Flaggenmitgliedstaat legt der Kommission bis 2020 die Einzelheiten dieser Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung in seinem in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplan vor.
4 Die Kommission legt die Einzelheiten der Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung gemäß Absatz 3 sofort dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT (im Folgenden „SCRS“) zur Bewertung vor. Verfahrensweisen für die wissenschaftliche Überwachung müssen vor ihrer Anwendung auf der ICCAT-Jahrestagung von der ICCAT-Kommission genehmigt werden.
5 Die Mitgliedstaaten stellen ihren nationalen wissenschaftlichen Beobachtern einen amtlichen Ausweis aus.
6 Zusätzlich zu den in Anhang I festgelegten Aufgaben der wissenschaftlichen Beobachter verpflichten die Mitgliedstaaten die wissenschaftlichen Beobachter, folgende Daten über Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu bewerten und zu melden: a) Umfang der Rückwürfe von Exemplaren unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung; b) regionsspezifische Größe und Alter bei Geschlechtsreife; c) Lebensraumnutzung zum Vergleich der Verfügbarkeit von Schwertfisch aus dem Mittelmeer mit verschiedenen Fischereien, einschließlich Vergleichen zwischen traditionellen und mesopelagischen Langleinen; d) Auswirkungen der mesopelagischen Langleinenfischereien in Bezug auf die Fangzusammensetzung, die zeitliche Entwicklung des Fangs pro Aufwandseinheit und die Größenverteilung der Fänge und e) monatliche Schätzung des Anteils von Laichern und Rekruten in den Fängen.
7 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen über das Vorjahr. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Article 21 Aufzeichnung und Meldung der Fänge
1 Der Kapitän jedes für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassenen Fischereifahrzeugs führt ein Fischereilogbuch gemäß den in Anhang II festgelegten Anforderungen und übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat die Logbuchdaten.
2 Unbeschadet der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vierteljährliche Berichte über alle Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer durch zugelassene Schiffe unter ihrer Flagge, sofern diese Informationen nicht monatlich übermittelt werden. Diese vierteljährlichen Berichte sind im Format für die Berichte über aggregierte Fangdaten (Aggregated Catch Data Report) und spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Quartals (und zwar 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres und bis zum 15. Januar des Folgejahres) zu übermitteln. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
3 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres folgende Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen: a) Angaben zu den Fischereitätigkeiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet, auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte: i) Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs; ii) geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs; iii) Schiffstyp; iv) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken; v) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten; vi) Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs; b) Angaben zu den Fängen für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum: i) Größen- und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge; ii) Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff; iii) Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff). Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
4 Die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format zu übermitteln.
Article 22 Daten über Quotenausschöpfung
1 Unbeschadet des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich, wenn davon ausgegangen wird, dass die Aufnahme der einem Fanggerät zugeteilten Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu 80 % ausgeschöpft wurde.
2 Haben die kumulierten Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer 80 % der nationalen Quote erreicht, so übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission wöchentlich Daten über die Fänge.
Article 23 Ausgewiesene Häfen
1 Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, einschließlich Beifängen und Exemplaren von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen wurden, die nicht mit einer Markierung gemäß Artikel 30 versehen sind, dürfen nur in ausgewiesenen Häfen angelandet oder umgeladen werden.
2 Jeder Mitgliedstaat weist gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Häfen aus, in denen Anlandungen und Umladungen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer gemäß Absatz 1 stattfinden dürfen.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Liste ihrer ausgewiesenen Häfen. Die Kommission leitet diese Liste bis zum 1. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Article 24 Voranmeldung
1 Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern, die in der Liste der Schiffe gemäß Artikel 16 dieser Verordnung geführt werden. Die in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Anmeldung ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden sollen, sowie — falls es sich beim Flaggenmitgliedstaat nicht um den Hafenmitgliedstaat handelt — an den Flaggenmitgliedstaat zu richten.
2 Darüber hinaus teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 16 geführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, sowie — falls es sich beim Flaggenmitgliedstaat nicht um den Hafenmitgliedstaat handelt — dem Flaggenmitgliedstaat mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: a) die geschätzte Ankunftszeit; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge an Schwertfisch aus dem Mittelmeer und c) Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.
3 Sind die Fanggründe weniger als vier Stunden Fahrt vom Hafen entfernt, so kann die geschätzte Mengenangabe über den an Bord befindlichen Schwertfisch aus dem Mittelmeer vor der Ankunft jederzeit geändert werden.
4 Die Behörden der Hafenmitgliedstaaten führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.
Article 25 Umladungen
1 Umladungen auf See von Schiffen der Union, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind ausnahmslos verboten.
2 Unbeschadet des Artikel 51, des Artikels 52 Absätze 2 und 3 und der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Schiffe Schwertfisch aus dem Mittelmeer nur in ausgewiesenen Häfen um.
Article 26 Jährliche Inspektionspläne
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre jährlichen Inspektionspläne bis zum 31. Januar jedes Jahres. Bei der Aufstellung dieser jährlichen Inspektionspläne sind zu beachten: a) die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission festgelegten Ziele, Prioritäten, Verfahren und Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten und b) das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Schwertfisch aus dem Mittelmeer.
2 Die Kommission stellt die nationalen Inspektionspläne zusammen und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. Die Kommission leitet den Inspektionsplan der Union zusammen mit den in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Article 27 ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen
1 Gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen werden gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) gemäß Anhang III durchgeführt.
2 Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassen sind, stellen Inspektoren ab und führen gemäß der ICCAT-Regelung Inspektionen auf See durch. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung abstellen.
3 Wenn mehr als 50 Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats zu demselben Zeitpunkt im ICCAT-Konventionsbereich Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreiben, entsendet dieser Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, ein Inspektionsschiff zur Inspektion und Überwachung auf See in das Mittelmeer. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Mittelmeer entsandt wird.
4 Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat gemeinsame Inspektionsprogramme erstellen, damit die Union ihren Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Regelung nachkommen kann. Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreiben, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser gemeinsamen Inspektionsprogramme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und Material sowie die Einsatzzeiten und -gebiete anbelangt.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. Dezember jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des folgenden Jahres für Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Jahresplan für die Beteiligung der Union an Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat vor dem 1. Januar jedes Jahres übermittelt.
Article 28 Inspektionen bei Verstößen
Wenn ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstoßen hat, trägt dieser Mitgliedstaat dafür Sorge, dass unter seiner Aufsicht eine Vor-Ort-Kontrolle dieses Schiffs in einem seiner Häfen oder, wenn das Schiff nicht in einem seiner Häfen liegt, von einer von diesem Mitgliedstaat benannten Person durchgeführt wird.
Article 29 Bewirtschaftungsmaßnahmen
1 Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer nationalen Quote eine Quote für die Ausübung der Freizeitfischerei vor, wenn sie das Fischen nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer im Rahmen der Freizeitfischerei gestatten, und teilen dies der Kommission bei der Übermittlung ihres jährlichen Fangplans gemäß Artikel 9 mit. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass alle toten Schwertfische aus dem Mittelmeer ausnahmslos auf die Quote angerechnet werden.
2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen der Freizeitfischerei nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer fischen, in den Angaben über zugelassene Schiffe gemäß Artikel 30 Absatz 2 diese Schiffe aufgeführt sind. Schiffe, die in diesen Angaben nicht genannt sind, dürfen nicht nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer fischen.
3 Der Verkauf und jede andere Form der Vermarktung von in der Freizeitfischerei gefangenem Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.
4 Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch aus dem Mittelmeer pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch aus dem Mittelmeer möglichst weitgehend sicherzustellen und zu fördern, und können restriktivere Maßnahmen ergreifen, mit denen der Schutz von Schwertfisch aus dem Mittelmeer verbessert wird.
Article 30 Kontrollmaßnahmen
1 Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf in der Freizeitfischerei nur mit Angelruten gefangen werden.
2 Die dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a übermittelten Angaben über zugelassene Schiffe der Freizeitfischerei umfassen Folgendes: a) Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, die Registernummer ohne das Länderkürzel); b) gegebenenfalls früherer Name des Schiffes; c) Länge des Schiffes über alles; d) Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber des Schiffs.
3 Die Fangdaten einschließlich der Länge (LJFL) und des Lebendgewichts jedes Schwertfischs aus dem Mittelmeer, der im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen, an Bord behalten und angelandet wird, sind gemäß Artikel 21 aufzuzeichnen und zu melden.
4 Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf nur ganz oder ohne Kiemen und ausgenommen entweder in einem ausgewiesenen Hafen gemäß Artikel 23 oder mit einer auf jedem Exemplar angebrachten Markierung angelandet werden. Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und sind fälschungssicher.
5 Die Mitgliedstaaten führen für die Zwecke dieser Verordnung ein Markierungsprogramm ein und binden die Vorgaben dieses Programms in die in Artikel 9 genannten jährlichen Fangpläne ein.
6 Jeder Mitgliedstaat lässt die Verwendung von Markierungen nur solange zu, wie die kumulierten Fangmengen die ihm zugeteilte Quote nicht überschreiten.
7 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in jedem Jahr spätestens zwei Monate und 15 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung einen Bericht über die Durchführung des Markierungsprogramms. Die Kommission stellt die Informationen der Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt sie dem ICCAT-Sekretariat spätestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung.
Article 31 Jahresbericht
1 Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls sonstige einschlägige Informationen enthält.
2 Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschungsergebnisse hierzu.
3 Die Kommission stellt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen zusammen und leitet sie vor dem 15. Oktober jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des in diesem Artikel genannten Jahresberichts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 erlassen.
Article 32 Überarbeitung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 Bericht über die Wirksamkeit des in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplans.
Article 33 Finanzierung
Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt der in dieser Verordnung festgelegte Wiederauffüllungsplan als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Article 34 Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
1 Wenn es erforderlich ist, um ICCAT-Empfehlungen, die den ICCAT-Wiederauffüllungsplan ändern oder ergänzen und die für die Union verbindlich werden, in Unionsrecht umzusetzen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 35 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird: a) Die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 16 Absätze 1 und 3, Artikel 17 Absätze 1 und 3, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 31 Absätze 1 und 3; b) die Schonfristen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2; c) die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 1; d) die Toleranzgrenzen gemäß den Artikeln 12 und 13; e) die technischen Merkmale des Fanggeräts gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 4; f) der Prozentsatz der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2; g) die Angaben zu den Schiffen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 1 bis 4 und Artikel 30 Absatz 2 und h) Anhänge I, II und III.
2 Änderungen gemäß Absatz 1 sind streng auf die Umsetzung von Änderungen oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.
Article 35 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 34 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 34 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 36 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 37 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107
Die Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2107 werden gestrichen.
Article 38 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erhält Nummer 6 Absatz 2 folgende Fassung: „(2) 2500 Haken bei Schiffen, die Schwertfisch (Xyphias gladius) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht;“.
Article 39
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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