Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur näheren Regelung der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität und Kompatibilität bordeigener Wiegesysteme nach der Richtlinie 96/53/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden einheitliche Bedingungen für die Interoperabilität und Kompatibilität von in Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen eingebauten bordeigenen Wiegesystemen festgelegt, um die Einhaltung von Artikel 10d Absätze 4 bis 5 der Richtlinie 96/53/EG oder der Vorschriften zum Höchstgewicht im innerstaatlichen Verkehr der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug in Betrieb ist, sicherzustellen.
2 Für Mitgliedstaaten, die nicht nach Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG für die Einführung bordeigener Wiegesysteme optiert haben, sollte diese Verordnung nicht gelten.
3 Die Mitgliedstaaten können bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, bei denen aufgrund ihrer Bauart oder der Art der beförderten Ladung ein Überschreiten des zulässigen Höchstgewichts nicht möglich ist, Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einbau bordeigener Wiegesysteme gewähren. Diese Ausnahmen dürfen nicht auf der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse eines Fahrzeugs im beladenen Zustand beruhen. Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, für die eine Ausnahme gewährt wird, können weiterhin von den zuständigen Behörden hinsichtlich des zulässigen Höchstgewichts kontrolliert werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Bordeigenes Wiegesystem“ (on board weighing equipment, OBW) bezeichnet die Einrichtung an Bord eines Fahrzeugs, die das Gesamtgewicht oder die Achslast bestimmen kann; b) „Gesamtgewicht“ bezeichnet das vom OBW bestimmte Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs und, bei einer Fahrzeugkombination, der Fahrzeugkombination in Kilogramm; c) „Achslast“ bezeichnet das vom OBW bestimmte Gewicht einer belasteten Achse oder Achsgruppe in Kilogramm; d) „berechnetes Gewicht“ oder „Gewichtswert“ bezeichnet entweder das Gesamtgewicht oder die Achslast in Kilogramm; e) „Kraftfahrzeugeinheit“ (motor vehicle unit, MVU) bezeichnet den im Fahrzeug befindlichen Teil des OBW ohne die Sensoren, der fähig ist, Daten zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten und aus ihnen den Gewichtswert zu errechnen; f) „Anhängereinheit“ (trailer unit, TU) bezeichnet den in einem Anhänger oder Sattelanhänger befindlichen Teil des OBW ohne die Sensoren, der fähig ist, Daten aus dem System des Anhängers oder Sattelanhänger zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten und aus ihnen Achslastwerte zu errechnen; g) „Fahrzeugeinheit der dedizierten Nahbereichskommunikation“ (dedicated short range communication vehicle unit, DSRC-VU) bezeichnet die „Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation“ gemäß Anhang IC Anlage 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission , die OWS-Daten entweder von der MVU oder der K-IVS-Station empfangen und an das Fernabfragegerät übermitteln kann; h) „Fernabfragegerät“ (remote early detection communication reader, REDCR) bezeichnet das Fernabfragegerät der vollziehenden Behörden, das in der Lage ist, die vom der DSRC-VU übermittelten OWS-Daten abzufragen. Beim REDCR kann es sich um dasselbe Gerät handeln, das zum Abfragen der RTM-Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/799 verwendet wird, allerdings müssen sowohl die RTM- als auch die OWS-Daten jeweils in getrennten Anfragen des REDCR übermittelt werden; i) „Gewichtsdaten“ bezeichnet die zwischen Elementen des OBW übertragenen Rohdaten, die verarbeitet werden müssen, um das berechnete Gewicht zu erhalten; j) „Daten des bordeigenen Wiegesystems (OWS-Daten)“ bezeichnet die mit dem REDCR bei der DSRC-VU abgefragten gesicherten Daten im vorgegebenen Format; k) „Sensor“ bezeichnet das Element des OBW, das durch Messung bestimmter physikalischer Parameter Gewichtsdaten erzeugen kann, welche entweder von der MVU oder der TU weiterverarbeitet werden; l) „Station des kooperativen intelligenten Verkehrssystems (K-IVS-Station)“ bezeichnet die K-IVS-Station im Sinne des delegierten Rechtsakts zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU im Hinblick auf die Einführung und den Betrieb kooperativer intelligenter Verkehrssysteme, der auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erlassen wurde; m) „Adressierungsphase“ bezeichnet die Vorphase der elektronischen Kommunikation zwischen Fahrzeugen einer Fahrzeugkombination, bei der jedem Fahrzeug eine Position zugewiesen wird. n) „Werkstatt für bordeigene Wiegesysteme“ („OBW-Werkstatt“) bezeichnet eine Werkstatt, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Nachprüfungen an bordeigenen Wiegesystemen zugelassen wurde.
Article 3 Zertifikatsregeln
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens eine Wurzelzertifizierungsbehörde, eine Registrierungsbehörde und eine Autorisierungsbehörde vorhanden sind, welche in der Lage sind, für bordeigene Wiegesysteme die Funktionen wahrzunehmen, die in den Zertifikatsregeln für die Einführung und den Betrieb europäischer kooperativer intelligenter Verkehrssysteme (K-IVS) gemäß dem delegierten Akt zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU im Hinblick auf die Einführung und den Betrieb kooperativer intelligenter Verkehrssysteme, der auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erlassen wurde, festgelegt sind.
Article 4 Regelmäßige Nachprüfungen
1 Bordeigene Wiegesysteme sind durch OBW-Werkstätten alle zwei Jahre nach ihrem Einbau in ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination nachzuprüfen.
2 Die regelmäßigen Nachprüfungen werden in Einklang mit Anhang IV durchgeführt.
3 Die Nachprüfungen dienen dazu, sicherzustellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden: a) Das bordeigene Wiegesystem ist entsprechend der vom Hersteller bereitgestellten Dokumentation ausgerüstet und für das Fahrzeug geeignet; b) das bordeigene Wiegesystem funktioniert ordnungsgemäß und liefert genaue Gewichtswerte; c) am bordeigenen Wiegesystem wurden keine Manipulationsgeräte angebracht, und es weist keine Spuren des Einsatzes solcher Geräte auf.
4 Nach Abschluss der Nachprüfung erstellt die OBW-Werkstatt einen Bericht über die Nachprüfung des bordeigenen Wiegesystems. Eine Kopie des Berichts wird im Fahrzeug aufbewahrt.
5 Der Nachprüfungsbericht muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN oder Fahrgestellnummer), b) Ort und Datum der Prüfung, c) Prüfung bestanden (ja/nein), d) festgestellte Mängel, einschließlich Manipulationen, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen, e) Datum der nächsten regelmäßigen Nachprüfung oder Ablaufdatum der vorliegenden Prüfbescheinigung (falls nicht anderweitig angegeben), f) Name, Adresse und Identifizierungsnummer der OBW-Werkstatt und Unterschrift bzw. Identifikation des für die regelmäßige Nachprüfung verantwortlichen Prüfers, g) Zeichen, Art, Identifizierungsnummer, Nummer der Baumusterprüfbescheinigung und Datum der letzten Überprüfung der für die regelmäßige Nachprüfung verwendeten zertifizierten Wiegevorrichtung.
6 Nachprüfungsberichte sind ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts mindestens zwei Jahre aufzubewahren; die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Berichte in diesem Zeitraum der zuständigen Behörde zu übermitteln sind. Wenn die Nachprüfungsberichte von den OBW-Werkstätten aufbewahrt werden, gewähren diese im genannten Zeitraum auf Anforderung seitens der zuständigen Behörde Zugang zu den Nachprüfungsberichten und den durchgeführten Kalibrierungen.
Article 5 OBW-Werkstätten
1 Die Mitgliedstaaten erteilen den OBW-Werkstätten, die Nachprüfungen von bordeigenen Wiegesystemen vornehmen dürfen, die Zulassung und führen regelmäßige Audits und Zertifizierungen durch.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass OBW-Werkstätten in ihrem Hoheitsgebiet Nachprüfungen von bordeigenen Wiegesystemen zuverlässig durchführen. Hierzu legen sie Verfahren fest, die sie veröffentlichen und die gewährleisten, dass folgende Mindestkriterien erfüllt sind: a) Das Personal der OBW-Werkstätten ist ordnungsgemäß geschult; b) die Ausrüstung zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und Aufgaben steht zur Verfügung und wurde gemäß der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zertifiziert. c) Die Werkstätten sind zuverlässig.
3 Die OBW-Werkstätten sind folgenden Audits zu unterziehen: a) Mindestens alle fünf Jahre sind durch eine beaufsichtigende Stelle die angewandten Verfahren beim Umgang mit den bordeigenen Wiegesystemen zu überprüfen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf den Aufgaben und Tätigkeiten nach Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2014/45/EU. Die beaufsichtigende Stelle muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 des genannten Anhangs erfüllen. b) Es können auch unangemeldete technische Audits durchgeführt werden, um die Anlagen, Nachprüfungen und gegebenenfalls die vorgenommenen Kalibrierungen zu kontrollieren.
4 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen OBW-Werkstätten und Verkehrsunternehmen zu verhindern. Insbesondere wenn ein hohes Risiko eines Interessenkonflikts besteht, etwa in Fällen, in denen ein Verkehrsunternehmen Eigentümer einer OBW-Werkstatt ist, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die OBW-Werkstätten die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.
5 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihrer Website eine aktualisierte Liste von OBW-Werkstätten mit mindestens den folgenden Daten: a) Identifizierungsnummer und Name der Werkstatt [der an der Werkstatt beteiligten Wirtschaftsteilnehmer], b) Postanschrift, c) E-Mail-Adresse, d) Telefonnummer.
6 Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten entziehen OBW-Werkstätten, die ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht einhalten, entweder vorübergehend oder endgültig die Genehmigung.
Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 27. Mai 2021. Anhang I Nummer 1.4 Buchstabe d, Nummer 5.3 und Nummer 8.1, Anhang II und Anhang III Nummern 3, 8.2 und 10 gelten jedoch ab dem 27. Mai 2024.
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