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Verordnung (EU) 2019/1240des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (Neufassung)

CELEX
32019R1240
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-06-20
In force since
2019-08-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen, mit denen die Zusammenarbeit und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen durch die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gestärkt werden soll.

2 Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agenturen der Union, den Umfang und die Verteilung der Aufgaben sowie die Berichtspflichten ihrer jeweiligen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen festzulegen; sie gilt ferner unbeschadet der Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften, der Politik oder der Praxis ihres Staates oder gemäß besonderen, mit dem Gastland oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen obliegen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen“ Verbindungsbeamte, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer Agentur der Union gemäß der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage benannt und ins Ausland entsandt werden, um sich mit Zuwanderungsfragen zu befassen, auch wenn dies nur ein Teil ihrer Aufgaben ist. 2. „ins Ausland entsandt“ die Entsendung in einen Drittstaat, wobei die Entsendung für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Zeitraum an eine der folgenden Stellen erfolgen kann: a) eine diplomatische Vertretung eines Mitgliedstaates; b) die zuständigen Behörden eines Drittlandes; c) eine internationale Organisation; d) eine diplomatische Vertretung der Union; 3. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; 4. „Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG.

Article 3 Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

1 Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer von den entsendenden Behörden festgelegten Zuständigkeiten sowie im Einklang dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften oder den mit den Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkünften, einschließlich jener über den Schutz personenbezogener Daten, wahr.

2 Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Einklang mit den als allgemeine Grundsätze des EU-Rechts anerkannten Grundrechten sowie im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Verpflichtungen zur Achtung der Menschenrechte, wahr. Dabei haben sie schutzbedürftigen Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und der geschlechtsspezifischen Dimension der Migrationsströme Rechnung zu tragen.

3 Jede entsendende Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden der Drittländer – gegebenenfalls auch zu lokalen Behörden und einschlägigen in dem Drittland tätigen Organisationen, einschließlich internationalen Organisationen im Drittland – herstellen und diese aufrechterhalten, insbesondere um diese Verordnung umzusetzen.

4 Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sammeln Informationen, die zur Nutzung entweder auf operativer, strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Die gemäß dem vorliegenden Absatz gesammelten Informationen sind nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2 zu sammeln und dürfen unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 keine personenbezogenen Daten enthalten. Diese Informationen betreffen insbesondere folgende Fragen: a) integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen im Hinblick auf eine wirksame Steuerung der Migration; b) Migrationsströme, die ihren Ursprung in dem Drittland haben oder das Drittland durchqueren, und – soweit möglich und relevant – die Zusammensetzung der Migrationsströme und das beabsichtigte Zielland der Migranten; c) Routen, die im Rahmen von Migrationsströmen gewählt werden, die ihren Ursprung in dem Drittland haben oder das Drittland durchqueren, um die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu erreichen; d) Existenz, Tätigkeit und Vorgehensweise krimineller Organisationen, die in Schleuserkriminalität und Menschenhandel entlang der Migrationsrouten verwickelt sind; e) Vorfälle und Ereignisse, die Auslöser für neue Entwicklungen bei Migrationsströmen sein oder werden können; f) Methoden zur Fälschung oder Verfälschung von Identitäts- oder Reisedokumenten; g) Mittel und Wege, den Behörden im Drittland zu helfen, Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Drittland haben oder das Drittland durchqueren, zu verhindern; h) Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung, die Migranten in Herkunfts- oder Aufnahmedrittländern zur Verfügung stehen und die die erfolgreiche Integration nach der legalen Ankunft in den Mitgliedstaaten fördern; i) Mittel und Wege, um Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung zu erleichtern; j) effektiver Zugang zu Schutzvorkehrungen, die das Drittland bereitstellt, darunter auch Vorkehrungen zugunsten von schutzbedürftigen Personen; k) bestehende und mögliche künftige Strategien und Möglichkeiten für eine legale Einwanderung aus Drittländern in die Union unter Berücksichtigung von Qualifikationen und der Nachfrage auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten sowie von Neuansiedlungs- und sonstigen Schutzinstrumenten; l) Kapazitäten, Fähigkeit, politische Strategien, Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken von Drittländern und beteiligten Akteuren, darunter auch, soweit relevant und möglich, Informationen hinsichtlich der Aufnahme- und Hafteinrichtungen und die dort herrschenden Bedingungen, soweit dies für die in den Buchstaben a bis k genannten Fragen von Bedeutung ist.

5 Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen koordinieren untereinander und mit einschlägigen Akteuren ihre Kapazitätsaufbaumaßnahmen für Behörden und sonstige Akteure in Drittländern.

6 Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen können unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und ihrer Ausbildung Unterstützung leisten bei: a) der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen und der Erleichterung der Rückkehr gemäß der Richtlinie 2008/115/EG sowie, soweit relevant und möglich, bei der Wiedereingliederung; b) der Bestätigung der Identität von Personen, die internationalen Schutz zur Erleichterung der Neuansiedlung in der Union benötigen, unter anderem indem ihnen, falls möglich, vor der Abreise geeignete Informationen und Unterstützung angeboten werden; c) der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Durchführung von Unionsmaßnahmen und nationalen Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer. d) dem Austausch von in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen erlangten Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch Strafverfolgungsbehörden, um illegale Einwanderung zu verhindern und aufzudecken und Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen.

Article 4 Mitteilung der Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

1 Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union unterrichten den mit Artikel 7 eingerichteten Lenkungsausschuss über die von ihnen geplanten und die bereits laufenden Entsendungen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen einschließlich der Beschreibung ihrer Aufgaben und der Dauer ihrer Entsendung. Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c genannte Tätigkeitsbericht muss einen Überblick über die Entsendungen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen enthalten.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen werden über die sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 zur Verfügung gestellt.

Article 5 Einrichtung eines lokalen oder regionalen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

1 Die Verbindungsbeamten, die in dasselbe Land oder in dieselbe Region entsandt sind, richten auf örtlicher oder regionaler Ebene Kooperationsnetze ein und arbeiten gegebenenfalls mit Verbindungsbeamten aus anderen Drittländern als den Mitgliedstaaten zusammen. Im Rahmen dieser Netze obliegt es den Verbindungsbeamten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 insbesondere, a) sich regelmäßig und wann immer erforderlich zu treffen; b) Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über die sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 auszutauschen; c) gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz auszutauschen; d) gegebenenfalls die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte zu koordinieren; e) gegebenenfalls gemeinsame spezifische Schulungskurse zu besuchen, darunter auch Schulungen zu Grundrechten, Menschenhandel, Schleuserkriminalität, Urkundenfälschung oder zum Zugang zu internationalem Schutz in Drittländern; f) gegebenenfalls Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Drittland zu veranstalten; g) sich auf gemeinsame Vorgehensweisen bei der Erhebung und Weiterleitung strategisch wichtiger Informationen, einschließlich Risikoanalysen, zu einigen; h) gegebenenfalls regelmäßige Kontakte mit ähnlichen Netzen im Drittland und in Nachbardrittländern zu unterhalten.

2 Die von der Kommission entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen fördern und unterstützen die in Absatz 1 genannten Netze. An Standorten, an die die Kommission keine Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen entsendet, fördern und koordinieren die von Agenturen der Union entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen die in Absatz 1 genannten Netze. An Standorten, an weder die Kommission noch Agenturen der Union Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen entsenden, wird das Netz von einem Verbindungsbeamten koordiniert, auf den sich die Mitglieder des Netzes geeinigt haben.

3 Der Lenkungsausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn ein benannter Netzkoordinator ernannt oder kein Koordinator benannt wird.

Article 6 Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

1 Die Mitgliedstaaten können bi- oder multilateral vereinbaren, dass die Verbindungsbeamten, die von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder in eine internationale Organisation entsandt werden, auch die Interessen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten wahrnehmen.

2 Die Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen bestimmte Aufgaben auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Ausbildung unter sich aufteilen.

3 Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam einen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen entsenden, können diese Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten.

Article 7 Lenkungsausschuss

1 Ein Lenkungsausschuss für ein europäisches Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen wird eingerichtet.

2 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, zwei Vertretern der Kommission, einem Vertreter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter von Europol und einem Vertreter des EASO zusammen. Hierzu ernennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Lenkungsausschusses sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden insbesondere auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und ihres Fachwissens im Bereich der Verwaltung von Netzen von Verbindungsbeamten ernannt.

3 Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten nehmen am Lenkungsausschuss teil und ernennen je einen Vertreter als Mitglied ohne Stimmrecht. Sie haben das Recht, zu allen erörterten Fragen und zu allen vom Lenkungsausschuss gefassten Beschlüssen Stellung zu nehmen. Werden Beschlüsse in Angelegenheiten gefasst, die für Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen relevant sind, die von bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Ländern entsandt wurden, hat der Lenkungsausschuss den Positionen der Vertreter dieser Länder gebührend Rechnung zu tragen.

4 Sachverständige, Vertreter von nationalen Behörden, internationalen Organisationen und einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die nicht Mitglieder des Lenkungsausschusses sind, können vom Lenkungsausschuss eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilzunehmen.

5 Der Lenkungsausschuss kann gemeinsame Sitzungen mit anderen Netzen oder Organisationen durchführen.

6 Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss. Der Vorsitz a) sorgt für Kontinuität und organisiert die Arbeit des Lenkungsausschusses; unter anderem unterstützt er die Erstellung des zweijährigen Arbeitsprogramms und des zweijährlichen Tätigkeitsberichts; b) berät den Lenkungsausschuss dabei, sicherzustellen, dass die vereinbarten gemeinsamen Tätigkeiten kohärent und auf die einschlägigen Instrumente und Strukturen der Union abgestimmt sind und die Prioritäten der Union im Bereich der Migration widerspiegeln; c) beruft die Sitzungen des Lenkungsausschusses ein. Zur Erreichung der Ziele des Lenkungsausschusses wird der Vorsitz von einem Sekretariat unterstützt.

7 Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

8 Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

9 Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen werden von ihren jeweiligen Entsendebehörden über die vom Lenkungsausschuss gefassten Beschlüsse unterrichtet.

Article 8 Aufgaben des Lenkungsausschusses

1 Der Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach seiner ersten Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzes eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung werden die Einzelheiten der Abstimmungsregeln festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere die Voraussetzungen, unter denen sich ein Mitglied von einem anderen Mitglied vertreten lassen kann, sowie etwaige Anforderungen an die Beschlussfähigkeit.

2 Unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union im Bereich der Zuwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nimmt der Lenkungsausschuss im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 und auf der Grundlage eines umfassenden Lagebildes und von Analysen, die von den einschlägigen Agenturen der Union zur Verfügung gestellt werden, folgende Tätigkeiten wahr: a) Festlegung von Prioritäten und Planung von Tätigkeiten durch Annahme eines zweijährigen Arbeitsprogramms, in dem die für die Unterstützung dieser Arbeit erforderlichen Ressourcen angegeben werden; b) regelmäßige Überprüfung der Durchführung seiner Tätigkeiten, um gegebenenfalls Änderungen am zweijährigen Arbeitsprogramm vorzuschlagen, und hinsichtlich der Ernennung der Netzkoordinatoren und der Fortschritte, die von den Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen bei ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Drittländern erzielt wurden. c) Annahme des vom Vorsitz des Lenkungsausschusses ausgearbeiteten zweijährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Übersicht; d) Aktualisierung der Liste der entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen vor jeder Sitzung des Lenkungsausschusses; e) Ermittlung von Lücken im Bereich der Entsendung und Beschreibung der Möglichkeiten für eine Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen; Der Lenkungsausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes unter den Buchstaben a und c genannten Dokumente.

3 Unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs der Union im Bereich der Zuwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 nimmt der Lenkungsausschuss folgende Tätigkeiten wahr: a) Er einigt sich auf Ad-hoc-Maßnahmen von Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen. b) Er überwacht die Verfügbarkeit von Informationen zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und den Agenturen der Union und empfiehlt gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen. c) Er unterstützt die Entwicklung der Fähigkeiten von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, unter anderem durch die Entwicklung ergänzender und unverbindlicher gemeinsamer Basislehrpläne, Schulungen zur Vorbereitung auf die Entsendung, Leitlinien für die Einhaltung der Grundrechte bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung von schutzbedürftigen Personen sowie die Veranstaltung gemeinsamer Seminare zu den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Themen unter Berücksichtigung der von den zuständigen Agenturen der Union oder sonstigen internationalen Organisationen entwickelten Schulungsinstrumente. d) Er stellt sicher, dass Informationen über die in Artikel 9 genannte sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauscht werden.

4 Für die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten.

Article 9 Plattform für den Austausch von Informationen

1 Zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben stellen die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die Mitglieder des Lenkungsausschusses und die Netzkoordinatoren gemäß Artikel 5 Absatz 2 sicher, dass alle einschlägigen Informationen und Statistiken auf eine sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen hochgeladen und über diese ausgetauscht werden. Diese Plattform wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss eingerichtet und von der Kommission betrieben. Über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen dürfen keine streng vertraulichen operativen Informationen im Bereich der Strafverfolgung ausgetauscht werden.

2 Die über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauschten Informationen umfassen mindestens Folgendes: a) einschlägige Dokumente, Berichte und Analyseprodukte, auf die sich der Lenkungsausschuss gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 geeinigt hat; b) zweijährige Arbeitsprogramme, zweijährliche Tätigkeitsberichte und Ergebnisse von Tätigkeiten und Ad-hoc-Aufgaben von Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3; c) eine auf dem neuesten stand befindliche Liste der Mitglieder des Lenkungsausschusses; d) eine dem neuesten stand befindliche Liste mit den Kontaktangaben der in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, einschließlich ihrer Namen, Entsendeorte und regionalen Zuständigkeiten, Telefonnummern und E-Mail-Adressen; e) sonstige einschlägige Dokumente im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

3 Mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Daten dürfen die über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauschten Informationen keine personenbezogenen Daten oder Verknüpfungen, über die solche personenbezogenen Daten unmittelbar oder mittelbar verfügbar sind, enthalten. Der Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Daten ist für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung auf die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die Mitglieder des Lenkungsausschusses und ordnungsgemäß bevollmächtigte Mitarbeiter beschränkt.

4 Das Europäische Parlament erhält Zugang zu bestimmten Teilen der sicheren internetgestützten Plattform für den Austausch von Informationen; diese Teile werden vom Lenkungsausschuss im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften in seiner Geschäftsordnung festgelegt.

Article 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen ihre Aufgaben gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zum Schutz personenbezogener Daten wahr sowie den Vorschriften in mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen.

2 Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen können personenbezogene Daten zum Zwecke der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Aufgaben verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn sie gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

3 Nach Absatz 2 verarbeitete personenbezogene Daten können Folgendes umfassen: a) biometrische oder biografische Daten, wenn dies zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Rückkehr erforderlich ist, einschließlich aller Arten von Dokumenten, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit angesehen werden können; b) Fahrgastlisten von Rückführungsflügen und sonstigen für Rückführungen in Drittländern verwendeten Verkehrsmitteln; c) biometrische und biografische Daten zur Bestätigung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der legalen Einreise von Migranten; d) biometrische und biografische Daten zur Bestätigung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der Neuansiedlung internationalen Schutz benötigen; e) biometrische und biografische Daten sowie sonstige personenbezogene Daten, die notwendig sind, um die Identität einer Person festzustellen und um Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu verhindern und zu bekämpfen, sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Vorgehensweisen krimineller Banden, den von diesen verwendeten Verkehrsmitteln, den beteiligten Intermediären und den damit einhergehenden Geldflüssen. Die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes werden nur zum Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d genannten Aufgaben verarbeitet.

4 Der Austausch personenbezogener Daten ist auf den für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

5 Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen an Drittländer und internationale Organisationen gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.

Article 11 Konsularische Zusammenarbeit

Die in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Article 12 Bericht

1 Fünf Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

2 Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Agenturen der Union stellen der Kommission die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Berichts über die Anwendung dieser Verordnung bereit.

Article 13 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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