Verordnung (EU) 2019/17001700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird ein allgemeiner Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen geschaffen.
2 Diese Verordnung gilt nicht für die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 genannten Volks- und Wohnungszählungen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. "Mikrodaten" nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten, ohne direkte Kennung; 2. "vorgeprüfte aggregierte Daten" oder "vorgeprüfte Mikrodaten" von den Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln nachgeprüfte Daten oder Mikrodaten ohne direkte Kennung, sofern verfügbar; 3. "Bereich" einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen; 4. "Beobachtungseinheit" eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können; 5. "Thema" den über die Beobachtungseinheiten hinaus zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst; 6. "Einzelthema" den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema mehrere Variablen umfasst; 7. "Variable" ein Merkmal einer Beobachtungseinheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann; 8. "Verwaltungsdatensätze" Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen; 9. "Ad-hoc-Themen" Themen, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse sind, aber nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind; 10. "Leitindikator" eine in großem Umfang genutzte Information, die zur Überwachung eines zentralen Ziels der Unionspolitik dient; 11. "üblicher Aufenthaltsort" den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten: a) Personen, die vor der Bezugszeit mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder b) Personen, die während der letzten 12 Monate vor der Bezugszeit an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten. Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so kann "üblicher Aufenthaltsort" als der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes verstanden werden; 12. "Metadaten" Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und Daten auf strukturierte Weise beschreiben; 13. "Qualitätsbericht" einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens; 14. "Stichprobengrundlagen" eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende Grundgesamtheit bestimmen; 15. "privater Haushalt" eine allein lebende Person oder eine zusammenlebende Gruppe von Personen, die sich mit den lebensnotwendigen Dingen versorgt bzw. versorgen.
Article 3 Bereiche und Datensätze
1 Die in Artikel 1 genannte durch die Mitgliedstaaten durchgeführte Datenerhebung wird in die folgenden Bereiche gegliedert: a) Arbeitskräfte; b) Einkommen und Lebensbedingungen; c) Gesundheit; d) allgemeine und berufliche Bildung; e) Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien; f) Zeitverwendung; g) Verbrauch.
2 Bezüglich des Bereichs Zeitverwendung ist die in Artikel 1 genannte durch die Mitgliedstaaten durchgeführte Datenerhebung fakultativ. Wenn ein Mitgliedstaat im Bereich Zeitverwendung Daten erhebt, geschieht dies gemäß der vorliegenden Verordnung, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Langfristig streben alle Mitgliedstaaten die Durchführung der Datenerhebung im Bereich Zeitverwendung an.
3 Für alle in Absatz 1 genannten Bereiche müssen die Datensätze die folgenden, allen Bereichen gemeinsamen Themen abdecken, deren Einzelheiten in Anhang I aufgeführt sind: a) technische Angaben; b) Personen- und Haushaltsmerkmale; c) Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren; d) Erwerbsbeteiligung; e) Bildungsstand und ‐hintergrund. Die Datensätze für einige Bereiche müssen weitere Einzelheiten zu diesen Themen enthalten, wie in Anhang I aufgeführt ist.
4 Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten, allen Bereichen gemeinsamen Themen müssen die Datensätze auch folgende Themen umfassen, deren Einzelheiten in Anhang Iaufgeführt sind: a) Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung, b) Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung, c) Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung, d) Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden, e) Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnung, Lebensumfeld und Zugang zu Dienstleistungen, f) Lebensqualität, einschließlich soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Teilhabe sowie Inklusion und Wohlbefinden; g) Teilhabe an der Informationsgesellschaft; und h) Zeiteinteilung (fakultativ).
5 Die für die einzelnen Bereiche verwendeten Genauigkeitsanforderungen und Merkmale der Stichproben sind in den Anhängen II bzw. III festgelegt.
6 Gemäß diesem Artikel durchgeführte Datenerhebung muss Informationen enthalten, um eine Aufschlüsselung und so eine Beschreibung relevanter Teilgesamtheiten zu ermöglichen, und Ungleichheiten aufzeigen, sofern dies angezeigt ist. Außer in ordnungsgemäß auf Qualitätsgründe gestützten Fällen müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) auch Informationen erstellen, aus denen sich fundierte Informationen auf der NUTS‐2-Territorialebene ableiten lassen, um unter Berücksichtigung der Kosten bessere Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um auf Grundlage einer Durchführbarkeitsstudie die Einzelthemen in Anhang I zu ändern, damit den einschlägigen legislativen, technischen, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen und einem neuen Bedarf der Nutzer entsprochen wird. Bei der Ausübung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass a) diese delegierte Rechtsakte den Mitgliedstaaten bzw. den Auskunftspersonen keine erheblichen Zusatzbelastungen oder ‐kosten verursachen; b) für den Bereich Arbeitskräfte und den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen jeweils nicht mehr als 5 % der Einzelthemen gemäß Anhang I geändert werden, sofern dies nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände gebührend gerechtfertigt ist. Dieser Höchstsatz gilt für vier aufeinanderfolgende Jahre. c) Für in Absatz 1 außer in dessen Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bereiche darf eine solche Änderung nicht mehr als 10 % der in Anhang I aufgelisteten Einzelthemen für jeden Bereich darstellen und muss für den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Datenerhebungen gelten; d) sämtliche Einzelthemen, die nicht in Anhang I aufgelistet sind, mittels Pilotstudien der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 14 ordnungsgemäß auf ihre Durchführbarkeit überprüft werden. e) die Gesamtzahl der bereitzustellenden Variablen nicht die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Spezifikationen übersteigt. Für Unterabsatz 1 Buchstaben b und c wird die Anzahl der Einzelthemen, die geändert werden dürfen, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Article 4 Rotierende Mehrjahresplanung
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um eine rotierende Mehrjahresplanung festzulegen oder anzupassen und so diese Verordnung zu ergänzen.
2 Die rotierende Mehrjahresplanung a) wird für einen Zeitraum von acht Jahren beschlossen; b) gilt für die Datenerhebung, die von der vorliegenden Verordnung erfasst wird; c) muss der Periodizität nach Anhang IV entsprechen; d) muss den Zeitraum angeben, in dem Daten erhoben werden für i) die gemäß der Auflistung in Anhang I mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen; ii) von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen für die Bereiche Arbeitskräfte sowie Einkommen und Lebensbedingungen gemäß Anhang IV. Bezüglich Buchstabe d Ziffer ii dieses Absatzes können sich diese Ad-hoc-Themen in begründeten Fällen auch auf Einzelthemen erstrecken, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.
3 Die in Absatz 1 genannten Anpassungen der rotierenden Mehrjahresplanung treten bei jährlicher oder unterjähriger Datenerhebung spätestens 24 Monate, und bei sonstiger Datenerhebung spätestens 36 Monate, vor dem in der Planung angegebenen Beginn des jeweiligen Datenerhebungszeitraums in Kraft. Mit diesen Anpassungen soll sichergestellt werden, dass die Planung effektiv ist und den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.
4 Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder ‐kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen verursachen.
Article 5 Statistische Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten
1 Die statistische Grundgesamtheit umfasst alle Personen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten ihren üblichen Aufenthalt in privaten Haushalten haben.
2 Die Datenerhebung wird in jedem Mitgliedstaat für eine Stichprobe von Beobachtungseinheiten durchgeführt, die aus privaten Haushalten oder aus Personen besteht, die privaten Haushalten angehören und die ihren üblichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat haben.
3 Jeder Mitgliedstaat wirkt darauf hin, innerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung den Erfassungsbereich der Datenerhebung auf Beobachtungseinheiten, die nicht zu privaten Haushalten gehören, auszuweiten, vorausgesetzt, dass die übermittelten Daten die Ermittlung solcher Beobachtungseinheiten und der betroffenen Personen, die ihren üblichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, zulassen.
Article 6 Spezifikationen der Datensätze
1 Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, in denen folgende Eigenschaften der Einzeldatensätze, die auch mehreren Datensätzen gemein sein können, festgelegt werden, um den bei relevanten Einzelthemen festgestellten Bedarf zu decken: a) die Anzahl der Variablen und b) der Titel der Variablen.
2 Für delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf die Anzahl der Variablen die Anzahl der Variablen die bereits am 3. November 2019 von der Kommission (Eurostat) für jeden Bereich verbindlich vorgeschriebene Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.
3 Für den Bereich Verbrauch darf die Anzahl der Variablen die im ersten für diesen Bereich nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegte Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.
4 Um dem Bedarf der Nutzer zu entsprechen und ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, kann die Kommission dann, wenn neue Daten benötigt werden, die entsprechend den in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten benötigten Variablen für jeden der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereiche um maximal 10 % verändern. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien die Variablen, die nach den in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten benötigt werden, um mehr als 10 % verändern, soweit diese Änderungen mit den nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 vor dem 1. Januar 2021 angenommenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang stehen. Der im Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Höchstprozentsatz gilt für die Bereiche Arbeitskräfte und Einkommen und Lebensbedingungen alle vier Jahre und für die anderen Bereiche im Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Datenerhebungen. In jedem Fall darf die Anzahl der Variablen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.
Article 7 Technische Spezifikationen der Datensätze
1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden technischen Eigenschaften der Einzeldatensätze festgelegt werden: a) die Beschreibung der Variablen, b) die statistischen Klassifikationen, c) die genauen Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten, die Beobachtungseinheiten und die Regeln für Auskunftspersonen, d) die Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte, e) die Anforderungen an die geographische Abdeckung, ausführliche Stichprobenmerkmale — einschließlich Teilstichproben — gemäß Anhang III, gemeinsame Datenerhebungszeiträume, gemeinsame Normen in den Bereichen Bearbeitung und Imputation, Gewichtung, Schätzung und Varianzschätzung, f) die die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten gewährleistende Methodik; dazu können in ordnungsgemäß begründeten Fällen Ablaufdiagramme zur Reihenfolge der Fragen gehören, soweit zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels eines hohen Grades von Vergleichbarkeit für Beschäftigungs- und Erwerbslosigkeitsdaten im Bereich Arbeitskräfte erforderlich.
2 Wenn Elemente in mehreren Datensätzen vorkommen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der folgenden technischen Eigenschaften der Datensätze: a) die Beschreibung der Variablen, b) die statistischen Klassifikationen, c) die genauen Merkmale der Grundgesamtheiten und der Beobachtungseinheiten.
3 Für die Datensätze über die monatliche Erwerbslosigkeit im Zusammenhang mit dem Bereich Arbeitskräfte erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Variablen sowie die Länge, die Qualitätsanforderungen und die Gliederungstiefe für die zu übermittelnden Zeitreihen zu beschreiben.
4 Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Datenerhebungszeitraum erlassen, außer für den Bereich "Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien", für den die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen werden.
Article 8 Formate für die Übermittlung von Informationen
1 Es werden technische Formate festgelegt, um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, insbesondere zur Unterstützung des Qualitätsmanagements und der Dokumentation der Verfahren im Zusammenhang mit den durch diese Verordnung geregelten Statistiken.
2 Die technischen Formate erstrecken sich auf statistische Konzepte, Verfahren und Produkte, einschließlich Daten und Metadaten.
3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die in Absatz 1 genannten technischen Formate festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen, außer für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien, für den die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen werden.
Article 9 Datenquellen und Methodik
1 Die Mitgliedstaaten erheben die in Artikel 1 genannten Daten, die der Kommission (Eurostat) bereitzustellen sind, und benutzen dazu eine oder eine Kombination der folgenden Quellen, sofern sie die Qualitätsanforderungen des Artikels 13 erfüllen: a) von den Auskunftspersonen unmittelbar bereitgestellte Angaben, b) Verwaltungsdatensätze und andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze, sofern sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung genügen; Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Methoden können kleinräumige Schätzungen umfassen, die die territoriale Vielfalt abdecken sollen, solange sie die in Anhang II ausgeführten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 13 Absatz 5 ausführlich über die verwendeten Quellen und Methoden.
Article 10 Periodizität
Die Mitgliedstaaten erheben die in Artikel 1 genannten Daten in Übereinstimmung mit der Periodizität gemäß Anhang IV.
Article 11 Datenübermittlung und Fristen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 1 genannten Daten in Einklang mit Anhang V.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) über sichere Übermittlungssysteme für jeden Datensatz vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung.
3 Für die Erstellung der monatlichen Erwerbslosenstatistik werden vorgeprüfte aggregierte Daten übermittelt.
4 Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln ab 2021 Daten gemäß dieser Verordnung.
5 Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — die aggregierten Daten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten so bald wie möglich und innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlungsfrist für jährliche und unterjährige Datenerhebung, und innerhalb von 12 Monaten nach der Übermittlungsfrist für eine andere Datenerhebung, in einem benutzerfreundlichen Anzeigeformat auf der Website der Kommission (Eurostat).
Article 12 Stichprobengrundlagen
1 Die gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten müssen auf repräsentativen Stichproben beruhen, die auf nationaler Ebene aus Stichprobengrundlagen gezogen wurden und die Zufallsauswahl von Personen oder Haushalten mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit erlauben. Die Stichprobengrundlagen müssen darauf abzielen, die gesamte Zielbevölkerung im Toleranzbereich des üblichen Erfassungsfehlers zu identifizieren und erschöpfend abzudecken, und werden regelmäßig aktualisiert. Die Stichprobengrundlagen müssen alle für den Stichprobenplan erforderlichen Angaben enthalten, beispielsweise alle benötigten Angaben für die Schichtung und für die Kontaktaufnahme mit den Personen oder Haushalten. Die Stichprobengrundlage muss des Weiteren die zur Verknüpfung von Personen mit anderen Verwaltungsquellen benötigten Angaben enthalten, soweit eine Verknüpfung mit solchen anderen Quellen notwendig und verhältnismäßig sowie nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht, dem der in Verordnung (EU) 2016/679 definierte Verantwortliche unterliegt und das auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der legitimen Interessen betroffener Personen festlegt, ausdrücklich gestattet ist.
2 Ist in einem Mitgliedstaat keine derartige Stichprobengrundlage verfügbar, werden andere Stichprobengrundlagen verwendet, welche die folgenden Kriterien erfüllen. Derartige Stichprobengrundlagen a) enthalten die Identifizierung der Stichprobeneinheiten, bei denen es sich um Personen, Haushalte, Wohnungen oder Anschriften handeln kann, b) ermöglichen die Ermittlung der Auswahlwahrscheinlichkeit, c) werden regelmäßig aktualisiert. In begründeten Ausnahmefällen, können aus Qualitätsgründen für die Bereiche Zeitverwendung und Verbrauch andere Stichprobenschemata wie Quotenstichproben, genutzt werden.
3 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Stichprobengrundlagen und insbesondere der Mindestforderungen einschließlich des Toleranzbereichs des üblichen Erfassungsfehlers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 13 Qualität
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
3 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen, der übermittelten Daten und der Stichprobengrundlagen, auch in Bezug darauf, dass diese Daten oder Angaben in einem benutzerfreundlichen Anzeigeformat auf der Webseite der Kommission (Eurostat) zu veröffentlichen sind.
4 Für die Zwecke des Absatz 3 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) zu den in Artikel 11 genannten Daten und Mikrodaten a) Metadaten, in denen die verwendete Methodik einschließlich der in Artikel 9 genannten Datenquellen und der dort genannten Methodik und die Art und Weise beschrieben wird, wie technische Spezifikationen gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Spezifikationen erreicht wurden; b) Informationen zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die verwendeten Stichprobengrundlagen, einschließlich deren Entwicklung und Aktualisierung gemäß dieser Verordnung; c) Informationen zu den Teilgesamtheiten, die von der Datenerhebung nicht erfasst wurden.
5 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 4 genannten Metadaten und Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Daten und Mikrodaten. Diese zusätzlichen Informationen werden in Form von Qualitätsberichten bereitgestellt, in denen insbesondere dargelegt wird, wie die Qualitätsanforderungen von den übermittelten Daten und Mikrodaten sowie von den Metadaten und Informationen erfüllt werden. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht diese Informationen im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und dem nationalen Datenschutzrecht.
6 Die Kommission kann die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte in Durchführungsrechtsakten festlegen, einschließlich Angaben zur Bewertungsmethode hinsichtlich der Erfüllung von Genauigkeitsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten verursachen.
7 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle relevanten Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.
8 Auf ordnungsgemäß begründetes Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Präzisierungen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
Article 14 Durchführbarkeits- und Pilotstudien
1 Unter Einhaltung der Ziele dieser Verordnung und zur Verbesserung der Datensätze und Sozialindikatoren leitet die Kommission (Eurostat) erforderlichenfalls Durchführbarkeits- und Pilotstudien ein, an denen die Mitgliedstaaten mitwirken können. Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) gewährleisten die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene. Die Studien sollen — unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung — alternative Methoden bewerten und entwickeln, um insbesondere a) die Qualität und Vergleichbarkeit der Datensätze zu verbessern, b) den Erfassungsbereich der Datenerhebungen auf Personen, die nicht in privaten Haushalten leben, oder auf Teilgesamtheiten auszuweiten, die schwierig zu erreichen sind, c) Verfahren zu entwickeln, zu bewerten und anzuwenden, mit denen die territoriale Vielfalt auf NUTS‐2-Ebene und auf lokaler Ebene besser erfasst werden kann, d) die statistische Erfassung von Bürgern, die ihr Wohnsitzland wechseln, weiterzuverfolgen, e) neue Einzelthemen für die Datenerhebung auszuarbeiten und zu prüfen, f) zur Modernisierung der Bereiche Zeitverwendung und Verbrauch, einschließlich der Verbrauchsmengendaten, beizutragen, g) neue Methoden zu erkunden und umzusetzen, mit denen besser auf den Bedarf der Nutzer eingegangen werden kann, h) die Datenerhebung und die Nutzung anderer Datenquellen besser zu integrieren und i) die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten effizienter zu gestalten und die Datenerhebungsinstrumente zu verbessern, damit Menschen mit Behinderungen uneingeschränkte Teilhabe ermöglicht wird. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeits- oder Pilotstudien durchführen, gemäß Artikel 16 angemessene Finanzmittel zur Verfügung.
2 Die Kommission (Eurostat) ersucht erforderlichenfalls die Agenturen der Union, die nicht im Rahmen des ESS stattfindende Erhebungen zu sozialen Themen durchführen, mit ihrem Fachwissen zur Erarbeitung neuer Indikatoren und zur Erhebung von Pilotdaten zu in Anhang IV genannten Ad-hoc-Themen oder zu Themen beizutragen, die in Zukunft für das ESS von Interesse sein werden.
3 Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern der Datensätze ausgewertet.
Article 15 Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke
Die Kommission (Eurostat) kann für wissenschaftliche Zwecke unter den in der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 festgelegten Bedingungen in ihren Räumlichkeiten Zugang zu vertraulichen Daten gewähren und aus den Datensätzen für die in Artikel 3 genannten Bereiche anonymisierte Mikrodatensätze freigeben.
Article 16 Finanzierung
1 Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen, um a) Datenerhebung, Datenerhebungsmethoden, Stichprobengrundlagen und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken nach dieser Verordnung für die ersten vier Jahre der Datenerhebung für jeden der von dieser Verordnung erfassten Bereiche zu entwickeln und/oder durchzuführen und deren Aktualität zu verbessern; b) Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an repräsentativen, in Artikel 14 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien; c) wie in Anhang IV vorgesehen zu von den Nutzern verlangten Ad-hoc-Themen, zu neuen oder überarbeiteten Variablensätzen und erstmals umgesetzten Merkmalen Statistiken zu erheben und zu erstellen. Werden mit dieser Verordnung den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden von ihnen bisher nicht wahrgenommene Aufgaben übertragen, so werden sie von der Union mit ausreichenden Finanzmitteln für die Ausführung dieser Aufgaben ausgestattet. Die Finanzmittel werden unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung neu bewertet.
2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte finanzielle Beteiligung der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014‐2020 wird bereitgestellt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates .
3 Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Article 17 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die in Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. November 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 18 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird vom ESS-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 19 Ausnahmeregelungen und Genehmigungen
1 Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme für höchstens drei Jahre gewähren. Die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten, und die aktuelle Berechnung der benötigten repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate, einschließlich Leitindikatoren, muss gewährleistet werden. Diese Ausnahmen werden nicht auf der gleichen Grundlage gewährt wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Genehmigungen.
2 Ist eine in Absatz 1 genannten Ausnahme nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine daran anschließende Ausnahme gewähren.
3 Kann ein Mitgliedstaat die benötigten Datensätze nur bereitstellen, indem er andere als die in dieser Verordnung oder in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Methoden anwendet, so kann die Kommission die Verwendung derartiger Methoden mittels Durchführungsrechtsakten ausnahmsweise für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigen. Diese Genehmigungen dürfen nicht auf die gleiche Grundlage wie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen gestützt sein.
4 Ist eine in Absatz 3 genannte Genehmigung nach Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurde, noch immer durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mit Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren eine daran anschließende Genehmigung gewähren.
5 Um in den Genuss der Ausnahmeregelungen und Genehmigungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu kommen, unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 4. Februar 2020, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts oder sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die gegenwärtige Ausnahme oder Genehmigung gewährt bzw. erteilt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Wenn ein Mitgliedstaat eine in den Absätzen 3 und 4 genannte Genehmigung beantragt, so beschreibt er die verwendeten Methoden ausführlich und weist nach, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen.
6 Die Kommission erlässt die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
Article 20 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004
"(2 Die Statistiken werden im Einklang mit dem Anhang gegliedert."
Article 4 Bereich
Gegenstand dieser Verordnung ist der Bereich Unternehmen und die Informationsgesellschaft, wie im Anhang definiert."
Article 3 Bereiche
Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in zwei Bereichen: a) Bereich 1 erstreckt sich auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung; b) Bereich 2 erstreckt sich auf die sonstigen, nicht unter den Bereich 1 oder die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, z. B. Statistiken über Humankapital und über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung . Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.
Article 22 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) Erfassungsbereich Dieser Bereich umfasst Statistiken über den Gesundheitszustand und die Gesundheitsdeterminanten, die auf Selbsteinschätzungen beruhen und aus Bevölkerungserhebungen außer der Datenerhebung über private Haushalte und Einzelpersonen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates gewonnen werden, sowie andere Statistiken, die aus Verwaltungsquellen gewonnen werden, wie etwa diejenigen über Morbidität oder Unfälle und Verletzungen. Personen, die in Einrichtungen leben, sowie Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren werden, wenn dies zweckdienlich ist, zu relevanten Ad-hoc-Zeitabständen einbezogen, vorausgesetzt, vorangegangene Pilotstudien sind erfolgreich durchgeführt worden. 2. Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen Die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Vorlage der Daten werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen." 3. In Buchstabe d erhält Absatz 3folgende Fassung: "Die Durchführung von Erhebungen zur Gesundheitsuntersuchung ('Health Examination Survey') im Rahmen dieser Verordnung ist fakultativ. Die durchschnittliche Länge einer Befragung je Haushalt beträgt bei den Erhebungsmodulen höchstens 20 Minuten."
Article 23 Übergangsbestimmungen für Durchführungsmaßnahmen
Die vor dem 1. Januar 2021 angenommenen Durchführungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 gelten weiterhin bis zum Ende ihrer Geltungsdauer oder bis sie ersetzt oder aufgehoben werden. Die in diesen Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den 1. Januar 2021 fallen, gelten weiterhin.
Article 24 Aufhebung
1 Die Verordnungen (EG) Nr. 577/98 und (EG) Nr. 1177/2003 werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 aufgehoben; die in jenen Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.
2 Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 25 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Allerdings gilt sie in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g aufgeführten Bereiche ab dem 1. Januar 2025.
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