Delegierte Verordnung (EU) 2019/1705 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 des Rates hinsichtlich der Fristen, innerhalb derer das Vereinigte Königreich die Bedingungen für einen Anspruch auf Unionsfinanzierung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfüllen muss
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Article 1
Die Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung: „a) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission binnen 7 Kalendertagen nach dem Tag des Austritts schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in Euro den Betrag zum Haushalt leistet, der im Einnahmenteil des Haushaltsplans für 2019, der mit dem am 12. Dezember 2018 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 festgelegt wurde, in Teil A ‚Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union‘, in Tabelle 7 in der Zeile ‚Vereinigtes Königreich‘, Spalte ‚Eigenmittel insgesamt‘ ausgewiesen ist, abzüglich des Betrags der Eigenmittel, der vom Vereinigten Königreich im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2019 vor dem Austrittsdatum bereitgestellt worden ist; b) das Vereinigte Königreich hat innerhalb von 20 Kalendertagen nach dem Austrittsdatum auf das von der Kommission bestimmte Konto die der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Rate entsprechende erste Zahlung geleistet, wobei dieser Betrag mit dem Ergebnis von Folgendem multipliziert wird: Anzahl der vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jahres 2019, abzüglich der Anzahl der Monate zwischen dem Monat der ersten Zahlung (wobei dieser Monat nicht mitgerechnet wird) und dem Ende des Jahres 2019; c) das Vereinigte Königreich hat der Kommission binnen 7 Kalendertagen nach dem Austrittsdatum schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß den geltenden Vorschriften akzeptiert, und“ 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) das Vereinigte Königreich hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Austrittsdatum die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden monatlichen Raten auf das von der Kommission bestimmte Konto gezahlt; und“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden. Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein Austrittsabkommen, das nach Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde, in Kraft getreten ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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