Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) Spezifische Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informationen für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einzurichtende Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF); b) Verfahren für die Einrichtung und Nutzung eines computergestützten Systems für die Meldung von und Berichterstattung über Seuchen innerhalb der Union, das gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist; c) spezifische Vorschriften, einschließlich Fristen, für die Übermittlung von Meldungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 festzulegen sind; d) Vorschriften für die computergestützte Bearbeitung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC), das für die Durchführung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen erforderlich ist, in Bezug auf: i) das Format des in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED), auch in Bezug auf dessen elektronische Form, sowie die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung; ii) einheitliche Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/625; iii) die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen für amtliche Bescheinigungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2017/625; iv) Standardformate für den Informationsaustausch im Rahmen der Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich: Amtshilfeersuchen, gewöhnlicher und wiederkehrender Meldungen und Antworten; v) spezifische Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Kommunikation zwischen den in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen; vi) das reibungslose Funktionieren des IMSOC gemäß Titel VI Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/625.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Komponente“ ein elektronisches System, das in das IMSOC integriert wird; (2) „Netz“ eine Gruppe von Mitgliedern, die Zugriff auf eine spezifische Komponente haben; (3) „Netzmitglied“ eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Kommission, eine EU-Agentur, eine zuständige Behörde eines Drittlands oder eine internationale Organisation, die Zugriff auf mindestens eine Komponente hat; (4) „Kontaktstelle“ die Kontaktstelle, die von dem Netzmitglied als Vertretung benannt wurde; (5) „nationales System des Mitgliedstaats“ ein computergestütztes Informationssystem, das vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/625 Eigentum eines Mitgliedstaats war und von diesem zu Verwaltung, Bearbeitung und Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen zu amtlichen Kontrollen eingerichtet wurde, und das in der Lage ist, auf elektronischem Weg Daten mit der relevanten Komponente auszutauschen; (6) „internationale Organisation“ jede der in Artikel 121 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten international anerkannten Stellen oder ähnliche zwischenstaatliche Organisationen; (7) „iRASFF“ das elektronische System zur Durchführung der in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. in den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 beschriebenen RASFF- und AAC-Verfahren; (8) „Risiko“ jedes unmittelbare oder mittelbare Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermitteln im Einklang mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder ein ernstes Risiko für die Tiergesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit Futtermitteln, einschließlich Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelgewinnung gehaltene Tiere, im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005; (9) „RASFF-Netz“ das Schnellwarnsystem für die Meldung von Risiken, wie in Nummer 8 definiert und wie gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Netz eingerichtet; (10) „AAC-Netz“ das Netz, das aus der Kommission und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden, um den Austausch von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern; (11) „Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug“ das Netz, das aus der Kommission, Europol und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 speziell dazu benannt wurden, den Austausch von Informationen über Meldungen zu Lebensmittelbetrug wie in Nummer 21 definiert zu erleichtern; (12) „Warn- und Kooperationsnetz“ das aus dem RASFF, dem AAC und dem Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug bestehende Netz; (13) „zentrale Kontaktstelle“ eine Kontaktstelle, die aus den RASFF- und AAC-Kontaktstellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat besteht, unabhängig davon, ob sie sich physisch in derselben Verwaltungseinheit befinden oder nicht; (14) „Verstoßmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines Verstoßes, der kein Risiko im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darstellt, mit Ausnahme nichternster Risiken für die Tiergesundheit und Risiken für die Pflanzengesundheit oder den Tierschutz; (15) „Warnmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, einem Lebensmittelkontaktmaterial oder einem Futtermittel ausgehenden ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bei dem möglicherweise ein rasches Handeln seitens eines anderen RASFF-Netzmitglieds erforderlich ist; (16) „Informationsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, einem Lebensmittelkontaktmaterial oder einem Futtermittel ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bei dem kein rasches Handeln seitens eines anderen RASFF-Netzmitglieds erforderlich ist; (17) „Informationsmeldung zur Weiterbehandlung“ eine Informationsmeldung zu einem Erzeugnis, das in dem Land eines anderen RASFF-Netzmitglieds im Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden könnte; (18) „Informationsmeldung zur Kenntnisnahme“ eine Informationsmeldung zu einem Erzeugnis, das i) nur im Land des meldenden Netzmitglieds im Verkehr ist, oder ii) nicht im Verkehr ist; oder iii) nicht mehr im Verkehr ist; (19) „Nachrichtenmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel ausgehenden Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, wobei die Quelle der Meldung informeller Natur ist, die Meldung nicht bestätigte Informationen enthält oder ein noch nicht identifiziertes Erzeugnis betrifft; (20) „Grenzzurückweisungsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung der aufgrund eines Risikos im Sinne von Nummer 8 erfolgten Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; (21) „Lebensmittelbetrugsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen; (22) „ursprüngliche Meldung“ eine Verstoßmeldung, eine Warnmeldung, eine Informationsmeldung, eine Nachrichtenmeldung, eine Lebensmittelbetrugsmeldung oder eine Grenzzurückweisungsmeldung; (23) „Folgemeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung, die ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung enthält; (24) „Ersuchen“ ein über iRASFF übermitteltes Amtshilfeersuchen auf der Grundlage einer ursprünglichen Meldung oder einer Folgemeldung, wobei dieses Ersuchen den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 104 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 ermöglicht; (25) „Antwort“ eine über iRASFF übermittelte Antwort auf ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage einer ursprünglichen Meldung oder einer Folgemeldung, wobei diese Antwort den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 104 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 ermöglicht; (26) „meldendes Netzmitglied oder meldende Kontaktstelle“ das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die eine Meldung an ein anderes Netzmitglied oder eine andere Kontaktstelle sendet; (27) „unterrichtetes Netzmitglied oder unterrichtete Kontaktstelle“ das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die von einem anderen Netzmitglied oder einer anderen Stelle eine Meldung erhalten hat; (28) „ersuchtes Netzmitglied oder ersuchte Kontaktstelle“ das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die von einem anderen Netzmitglied oder einer anderen Stelle eine Meldung mit der Bitte um Antwort erhalten hat; (29) „ADIS“ das computergestützte Informationssystem für die Meldung und Berichterstattung zu Seuchen, das im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist; (30) „ADIS-Netz“ das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise des ADIS; (31) „EUROPHYT“ das von der Kommission einzurichtende elektronische Meldesystem, das mit dem IMSOC zu verbinden ist und mit diesem kompatibel zu sein hat, und das die Mitgliedstaaten nutzen, um gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen zu übermitteln; (32) „EUROPHYT-Ausbruchsmeldung“ eine über EUROPHYT zu übermittelnde Meldung mit einem der folgenden Inhalte: a) amtlich bestätigtes Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings auf dem Gebiet der Union gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/2031; b) amtlich bestätigtes Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; c) Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union oder die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in dieses Gebiet oder seiner Ausbreitung in diesem Gebiet gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; d) amtlich bestätigtes Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; (33) „EUROPHYT-Beanstandungsmeldung“ eine über TRACES zu übermittelnde Meldung zu einer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Situationen; (34) „Netz EUROPHYT-Beanstandungen“ das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Meldung von EUROPHYT-Beanstandungen; (35) „Netz EUROPHYT-Ausbrüche“ das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise von EUROPHYT; (36) „TRACES“ das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte computergestützte System zum Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen; (37) „TRACES-Netz“ das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise von TRACES; (38) „elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; (39) „fortgeschrittene elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur, die die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt; (40) „qualifizierte elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; (41) „fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel, das die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt; (42) „qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; (43) „qualifizierter elektronischer Zeitstempel“ ein elektronischer Zeitstempel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; (44) „Kontrollstelle“ eine der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kontrollstellen; (45) „Kontrolleinheit“ eine Einheit, die über die Technologie und Ausstattung verfügt, die für den effizienten Betrieb der relevanten Komponente erforderlich sind, und die für diesen Zweck wie folgt benannt wurde: a) „zentrale Kontrolleinheit“ für die zentrale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats; b) „regionale Kontrolleinheit“ für jede regionale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats; c) „lokale Kontrolleinheit“ für jede lokale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;
Article 3 IMSOC-Komponenten
1 Das IMSOC besteht aus den folgenden Komponenten: a) iRASFF; b) ADIS; c) EUROPHYT; d) TRACES.
2 Die in Absatz 1 genannten Komponenten werden im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Datenschutzvorschriften betrieben.
Article 4 Komponenten, Netze und Kontaktstellen
1 Für jede Komponente wird ein Netz eingerichtet, an dem die Kommission beteiligt ist.
2 Die Netzmitglieder benennen mindestens eine Kontaktstelle, unterrichten die Kommissionskontaktstelle über diese Benennung und übermitteln ihr die Kontaktdaten. Sie informieren die Kommissionskontaktstelle unverzüglich von jeglichen Änderungen in diesem Zusammenhang.
3 Die Kommissionskontaktstelle führt eine Kontaktstellenliste, hält sie auf dem neuesten Stand und stellt sie den Netzmitgliedern zur Verfügung.
4 Die Kommission richtet eine Leitungsstruktur ein, um die Entwicklung zu steuern, Prioritäten zu identifizieren und um die korrekte Durchführung des IMSOC zu überwachen. Die Leitungsstruktur besteht aus: a) einem Betriebsführungsgremium, das in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich Prioritäten für jede Komponente und deren Entwicklung erörtert; b) Untergruppen innerhalb des Betriebsführungsgremiums, die regelmäßig Prioritäten für die spezifischen Funktionen jeder Komponente bzw. deren Entwicklung erörtern.
Article 5 Eigentum an Daten, Informationen und Unterlagen und diesbezügliche Zuständigkeiten
1 Jedes Netzmitglied ist Eigentümer der Daten, Informationen und Unterlagen, die seine Kontaktstelle oder die unter ihrer Verantwortung handelnden Nutzer in die jeweilige Komponente eingegeben oder dort erstellt haben, und ist dafür verantwortlich.
2 Jeder Unterzeichner, jede zuständige Behörde, zu der ein Unterzeichner gehört, oder jede zuständige Behörde, die ein elektronisches Siegel erstellt, ist Eigentümer derjenigen Teile der Unterlagen, die er oder sie in TRACES unterzeichnet oder mit einem Siegel versieht und ist dafür verantwortlich.
3 Unterzeichnet mehr als ein Unterzeichner ein Dokument in TRACES, so gilt jeder Unterzeichner als Eigentümer des Teils des Dokuments, das er unterzeichnet hat, und ist dafür verantwortlich.
Article 6 Verknüpfungen zwischen Komponenten
1 Verknüpfungen zwischen Komponenten dienen dazu, a) Daten, Informationen oder Unterlagen in einer oder mehreren Komponenten durch Daten, Informationen oder Unterlagen, die bereits in einer anderen Komponente vorliegen, zu ergänzen; und b) jedem Netzmitglied relevante und aktuelle Informationen für die Ausführung seiner Aufgaben gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die jeweilige Komponente zur Verfügung zu stellen; c) folgende Verfahren zu unterstützen und deren Durchführung zu ermöglichen: i) Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625; ii) Anwendung der Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Buchstaben d, e und f des genannten Artikels; iii) koordinierte Durchführung der in Artikel 65 Absatz 6 der genannten Verordnung beschriebenen verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden.
2 Bei den Verknüpfungen gemäß Absatz 1 handelt es sich um Verknüpfungen zwischen a) iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu Grenzzurückweisungsmeldungen und Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten; b) EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu EUROPHYT-Ausbruchs- und Beanstandungsmeldungen; c) iRASFF, EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu dem bisherigen Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.
Article 7 Elektronischer Datenaustausch zwischen Komponenten und anderen elektronischen Systemen
1 Der Datenaustausch zwischen dem IMSOC und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, soll a) auf für die Komponente relevanten internationalen Standards und XML-, CMS- oder PDF-Formaten basieren; b) auf der Grundlage spezieller Datenwörterbücher und Betriebsregeln erfolgen, die in der jeweiligen Komponente enthalten sind.
2 Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten: a) die Häufigkeit der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen; b) die Häufigkeitsraten und das Ergebnis der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden; c) das Datenwörterbuch und die Betriebsregeln, die in Absatz 1 Buchstabe b genannt sind.
3 Die Kommission erarbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Dienstleistungsvereinbarung, um die Wartung des elektronischen Datenaustauschs zwischen der jeweiligen Komponente und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, zu regeln.
Article 8 Pflichten und Rechte der Kommission
1 Die Kommission gewährleistet die Funktionsweise, die Wartung, den Support und die erforderlichen Aktualisierungen oder Entwicklungen der Software und der IT-Infrastruktur der Komponenten.
2 Die Kommission hat Zugriff auf alle Daten, Informationen und Unterlagen in jeder Komponente, um den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen, die darin eingegeben oder dort erstellt werden, zu überwachen, um Handlungen zu identifizieren, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen und die a) entweder Auswirkungen auf mehr als einen Mitgliedstaat haben oder haben könnten, oder b) tatsächlich oder anscheinend in mehr als einem Mitgliedstaat stattfinden.
Article 9 Bedingungen für die Gewährung eines beschränkten Zugangs zu IMSOC an Drittländer und internationale Organisationen
1 Nach Erhalt eines hinreichend begründeten Antrags kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder einer internationalen Organisation einen beschränkten Zugang zu den Funktionen einer oder mehrerer Komponenten und zu bestimmten Daten, Informationen und Unterlagen, die dort eingegeben oder erstellt sind, gewähren; Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller im Hinblick auf die jeweilige(n) Komponente(n) die Erfüllung der folgenden Anforderungen belegt: a) Er verfügt über die rechtliche und operative Kapazität, um unverzüglich diejenige Unterstützung zu leisten, die für eine gute Funktionsweise der Komponente, zu der ein beschränkter Zugang beantragt wird, erforderlich ist; b) er hat für diesen Zweck eine Kontaktstelle angegeben.
2 Der in Absatz 1 genannte beschränkte Zugang beinhaltet keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten, die in der (den) Komponente(n) verarbeitet werden, für die der beschränkte Zugang gewährt wird.
3 Abweichend von Absatz 2 kann der beschränkte Zugang auch den Zugang zu personenbezogenen Daten umfassen, wenn das antragstellende Drittland bzw. die antragstellende internationale Organisation die in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen für eine rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten erfüllt.
Article 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
1 Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in jeder Komponente in der Durchführung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten. Die personenbezogenen Daten gehören vorwiegend zu einer der folgenden Kategorien: a) Kontaktstellen, Unternehmer, Einführer, Ausführer, Transportunternehmer und Labortechniker, wenn nach Unionsrecht die Angabe personenbezogener Daten erforderlich ist; b) Nutzer jeder Komponente.
2 Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung befolgen die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2016/679, die Richtlinie (EU) 2016/680 und die Verordnung (EU) 2018/1725 der Kommission.
Article 11 Verantwortliche und gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung
1 Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gemeinsam für die Datenverarbeitung in jeder der Komponenten verantwortlich.
2 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) Festlegung und Durchführung der technischen Mittel, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre Rechte auszuüben, sowie Gewährleistung, dass diese Rechte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 ausgeübt werden; b) Gewährleistung der Sicherheit bei der Verarbeitung innerhalb jeder Komponente gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725; c) Festlegung der Kategorien von Bediensteten und externen Dienstleistern, denen ein Zugang zu den Komponenten gewährt werden kann; d) Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 35 derselben Verordnung; e) Gewährleistung, dass die Bediensteten und die externen Dienstleister ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen.
3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) Gewährleistung, dass die Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden; b) Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679; c) Benennung der Mitarbeiter, die Zugang zu jeder Komponente haben sollen; d) Gewährleistung, dass die Mitarbeiter, die Zugang zu jeder Komponente haben, ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680 wahrzunehmen.
4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können zur Erfüllung einer oder mehrerer der in Absatz 3 genannten Pflichten verschiedene gemeinsam Verantwortliche innerhalb desselben Mitgliedstaats benennen.
Article 12 Für den Austausch bestimmter Arten von Informationen zuständige Verbindungsstellen
Die Mitgliedstaaten geben an, welche der nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen für den Austausch von Informationen zu Lebensmittelbetrugsmeldungen zuständig sind.
Article 13 Zentrale Kontaktstelle
1 Die zentrale Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat hat folgende Aufgaben: a) Festlegung effektiver Verfahren, die den reibungslosen Austausch relevanter Informationen mit allen relevanten zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und die umgehende Übermittlung von Meldungen, Ersuchen oder Antworten zwecks Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen Behörden ermöglichen, sowie sinnvolle Archivierung der Meldungen, Ersuchen oder Antworten; b) Festlegung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten und derjenigen der relevanten zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches in Bezug auf die Vorbereitung und Übermittlung von Meldungen, Ersuchen und Antworten sowie die Beurteilung und Weiterleitung von Meldungen, Ersuchen und Antworten von anderen Mitgliedern des Warn- und Kooperationsnetzes.
2 Die Mitgliedstaaten können ihre Kontaktstelle für das Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug in ihre zentrale Kontaktstelle integrieren.
3 Die Kommunikation innerhalb des RASFF-Netzes erfolgt über die zentrale Kontaktstelle.
Article 14 Pflichten der Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes
1 Die Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes stellen die effiziente Funktionsweise ihrer Netze innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sicher.
2 Jede benannte Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes meldet der Kommissionskontaktstelle ausführliche Informationen zu den Personen, die in der Kontaktstelle tätig sind, sowie deren Kontaktdaten. Hierzu benutzen sie die von der Kommission bereitgestellte Kontaktstelleninformations-Vorlage.
3 Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes stellen sicher, dass die Kontaktstelle für Notfälle rund um die Uhr besetzt ist.
Article 15 Über iRASFF ausgetauschte Informationen
1 Der Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes für die Zwecke von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt ausschließlich in iRASFF und in Form von Meldungen, Ersuchen und Antworten.
2 Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes füllen die relevanten Eingabefelder einer Meldung aus, um eine eindeutige Identifizierung des Erzeugnisses, des Risikos bzw. der Risiken, der Verstöße und des vermuteten Betrugs zu ermöglichen, liefern so weit wie möglich Informationen zur Rückverfolgung und bestimmen die Kontaktstellen, die für die Nachbereitung einer Meldung oder für die Antwort auf ein Ersuchen zuständig sind.
3 Meldungen können als ursprüngliche Meldungen oder als Folgemeldungen übermittelt werden.
4 In den Ersuchen und Antworten ist/sind die Kontaktstelle(n) des Warn- und Kooperationsnetzes anzugeben, an die das Ersuchen oder die Antwort gerichtet ist.
Article 16 Verstoßmeldungen
1 Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes tauschen ohne ungebührliche Verzögerung Verstoßmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten: a) den Namen der zuständigen Behörde, die die Meldung bearbeitet, falls sie von der Kontaktstelle abweicht; b) eine Beschreibung des potenziellen Verstoßes; c) die Identifizierung, sofern möglich, der Unternehmer, die mit dem potenziellen Verstoß in Verbindung gebracht werden; d) Einzelheiten zu den beteiligten Tieren oder Waren; e) jegliche Informationen zu vermuteten Risiken; f) einen Hinweis, ob es sich bei dem gemeldeten Fall möglicherweise um einen durch betrügerische Praktiken vorsätzlich begangenen Verstoß handelt.
2 Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Verstoßmeldung unverzüglich.
Article 17 Warnmeldungen
1 Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln der Kommissionskontaktstelle Warnmeldungen ohne ungebührliche Verzögerung und in jedem Fall binnen 48 Stunden, nachdem ihnen das Risiko gemeldet wurde.
2 Die Warnmeldungen enthalten alle verfügbaren gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht. Der Umstand, dass noch nicht alle sachdienlichen Informationen vorliegen, darf die Übermittlung einer Warnmeldung nicht unnötig verzögern.
3 Die Kommissionskontaktstelle prüft Warnmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes binnen 24 Stunden nach Erhalt.
4 Außerhalb der Bürozeiten der Kommission kündigen die Kontaktstellen des RASFF-Netzes die Übermittlung einer Warnmeldung oder einer Folgemeldung auf eine Warnmeldung telefonisch unter der Notfallnummer der Kommissionskontaktstelle an und geben an, welche Länder des RASFF-Netzmitglieds betroffen sind. Die Kommissionskontaktstelle informiert die betreffenden Kontaktstellen des RASFF-Netzes telefonisch unter deren Notfallnummern.
Article 18 Informationsmeldungen
1 Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln der Kommissionskontaktstelle Informationsmeldungen ohne ungebührliche Verzögerung.
2 Die Informationsmeldungen enthalten alle verfügbaren gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht.
3 Die Kommissionskontaktstelle prüft Informationsmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung nach Erhalt.
Article 19 Nachrichtenmeldungen
1 Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes können der Kommissionskontaktstelle Nachrichtenmeldungen übermitteln.
2 Die Nachrichtenmeldungen enthalten alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen, sofern diese verfügbar sind.
3 Die Kommissionskontaktstelle prüft Nachrichtenmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung nach Erhalt.
Article 20 Grenzzurückweisungsmeldungen
1 Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln Grenzzurückweisungsmeldungen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung.
2 Die Grenzzurückweisungsmeldungen enthalten alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht.
3 Die in Absatz 2 genannten Informationen werden allen Grenzkontrollstellen über TRACES übermittelt.
4 Die Kommissionskontaktstelle prüft jede Grenzzurückweisungsmeldung nach der Übermittlung.
Article 21 Lebensmittelbetrugsmeldungen
1 Die Kontaktstellen des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug tauschen Lebensmittelbetrugsmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten: a) alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen; b) eine Beschreibung der vermuteten betrügerischen Praktiken; c) die Identifizierung, sofern möglich, der beteiligten Unternehmer; d) Informationen darüber, ob die vermuteten betrügerischen Praktiken Gegenstand einer laufenden polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlung sind; e) Informationen zu jeglichen Anweisungen der Polizei- oder Justizbehörden, sobald diese verfügbar sind und offengelegt werden dürfen.
2 Die Kontaktstellen des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug übermitteln jegliche Informationen zu Gesundheitsrisiken unverzüglich ihrer Kontaktstelle des RASFF-Netzes.
3 Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Lebensmittelbetrugsmeldung umgehend nach dem Austausch.
Article 22 Folgemeldungen
1 Hat ein Mitglied des Warn- und Kooperationsnetzes zusätzliche Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, übermittelt/übermitteln die betreffende(n) Kontaktstelle(n) dem Netz unverzüglich eine Folgemeldung.
2 Ersucht eine in Absatz 1 genannte Kontaktstelle um ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, so werden diese Informationen dem Warn- und Kooperationsnetz im Rahmen des Möglichen und ohne ungebührliche Verzögerung bereitgestellt.
3 Leitet ein RASFF-Netzmitglied nach Erhalt einer ursprünglichen Meldung gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmte Maßnahmen ein, so übermittelt seine Kontaktstelle dem Warn- und Kooperationsnetz umgehend eine detaillierte Folgemeldung.
4 Bestehen die in Absatz 3 genannten Maßnahmen darin, dass ein Erzeugnis zurückgehalten und an den Absender im Land eines anderen RASFF-Netzmitglieds zurückgeschickt wird, so a) stellt das Netzmitglied, das die Maßnahme eingeleitet hat, mittels einer Folgemeldung sachdienliche Informationen über das zurückgeschickte Erzeugnis bereit, sofern diese Informationen nicht bereits vollständig in der ursprünglichen Meldung enthalten waren; b) informiert das andere Netzmitglied mittels einer Folgemeldung über die Maßnahmen, die hinsichtlich des zurückgeschickten Erzeugnisses eingeleitet wurden.
5 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Wird durch eine Folgemeldung die Einstufung einer ursprünglichen Meldung zu einer Warn- oder Informationsmeldung geändert, so übermittelt das Mitglied des Warn- und Kooperationsnetzes diese Meldung der Kommissionskontaktstelle, sodass diese innerhalb der in Artikel 17 oder Artikel 18 vorgesehenen Fristen die Meldung überprüfen und den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes übermitteln kann.
Article 23 Zugang zu iRASFF-Meldungen
1 Alle Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes haben Zugang zu Warn-, Informations-, Nachrichten- oder Grenzzurückweisungsmeldungen.
2 Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes Zugang zu Verstoßmeldungen. Allerdings haben andere Netzmitglieder Zugang zu den Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und e.
3 Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Kontaktstellen des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug Zugang zu Lebensmittelbetrugsmeldungen.
Article 24 Überprüfung und Veröffentlichung von Meldungen
1 Die Kommissionskontaktstelle überprüft die Meldungen auf Folgendes: a) Vollständigkeit und Verständlichkeit der Meldung; b) Richtigkeit der die Meldung stützenden Rechtsgrundlage; eine unrichtige Rechtsgrundlage ist jedoch, falls ein Risiko festgestellt wurde, kein Grund, eine Meldung nicht zu übermitteln; c) ob die Meldung in die Zuständigkeit des RASFF-Netzes fällt; d) ob die wichtigsten Informationen in der Meldung in einer Sprache vorliegen, die von der Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes leicht verstanden werden kann; e) Einhaltung der vorliegenden Verordnung; f) ob bestimmte Unternehmer und/oder Gefahren und/oder Herkunftsländer wiederholt in den Meldungen genannt werden.
2 Abweichend von Absatz 1 gelten für die Überprüfung von Verstoß-, Lebensmittelbetrugs- und Grenzzurückweisungsmeldungen die Buchstaben b, c und e dieses Absatzes.
3 Nachdem die Kommissionskontaktstelle eine Meldung gemäß Absatz 1 oder 2 überprüft hat, kann sie eine Zusammenfassung der Warn-, Informations-, Grenzzurückweisungs- und Verstoßmeldungen veröffentlichen, die folgende Informationen enthält: Einstufung und Status der Meldung, Erzeugnis und festgestelltes Risiko bzw. festgestellte Risiken, Herkunftsland, Länder, in denen das Erzeugnis vertrieben wurde, meldendes Netzmitglied, Grundlage der Meldung und eingeleitete Maßnahmen.
4 Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht zu den über iRASFF übermittelten Meldungen.
Article 25 Entfernen und Ändern von Meldungen
1 Falls die einzuleitende Maßnahme auf Informationen zu beruhen scheint, die sich als unbegründet erweisen, oder falls die Meldung irrtümlich übermittelt wurde, kann jede Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes a) bei einer meldenden Kontaktstelle beantragen, eine Verstoß-, Lebensmittelbetrugs- oder Folgemeldung zu entfernen; b) bei der Kommissionskontaktstelle beantragen, die Warn-, Informations-, Grenzzurückweisungs- oder Nachrichtenmeldung zu entfernen; hierzu muss die Zustimmung des meldenden Mitglieds vorliegen.
2 Jede Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes kann mit Zustimmung der meldenden Kontaktstelle Änderungen einer Meldung beantragen.
3 Eine Folgemeldung gilt nicht als Änderung einer Meldung und darf daher ohne Zustimmung eines anderen Netzmitglieds übermittelt werden, es sei denn, die Einstufung der Meldung wird durch eine solche Folgemeldung geändert.
Article 26 Abschluss einer Meldung und Speicherfrist für personenbezogene Daten
1 Eine Meldung wird automatisch in iRASFF abgeschlossen, wenn a) keine Ersuchen um ergänzende Informationen anhängig sind; b) alle Ersuchen beantwortet wurden; oder c) das letzte Ersuchen nicht innerhalb von 6 Monaten ab Übermittlung beantwortet wurde.
2 Personenbezogene Daten zu abgeschlossenen Meldungen dürfen höchstens zehn Jahre gespeichert werden.
Article 27 Informationsaustausch mit Drittländern
1 Betrifft eine Warn-, Informations- oder Grenzzurückweisungsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, informiert die Kommission das Drittland ohne ungebührliche Verzögerung.
2 Betrifft eine Verstoß- oder Lebensmittelbetrugsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, kann die Kommission das Drittland informieren.
Article 28 Notfallregelungen für iRASFF
1 Wenn iRASFF nicht verfügbar ist, a) kündigen die Kontaktstellen des RASFF-Netzes die Übermittlung einer E-Mail bezüglich einer Warnmeldung oder einer Folgemeldung auf eine Warnmeldung telefonisch unter der Notfallnummer der Kommissionskontaktstelle an. Die Kommissionskontaktstelle informiert die Kontaktstellen des RASFF-Netzes, die für die Folgemaßnahmen zuständig sind, telefonisch unter deren Notfallnummern; b) tauschen die Kontaktstellen des AAC-Netzes Informationen per E-Mail aus; c) tauschen die Kontaktstellen des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug Informationen zu Lebensmittelbetrugsmeldungen per E-Mail aus; d) führt der Austausch gemäß den Buchstaben b und c nicht dazu, dass der Request-/Response-Mechanismus ausgelöst wird.
2 Sobald iRASFF wieder zur Verfügung steht, gibt die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes die außerhalb des Systems ausgetauschten Informationen in iRASFF ein.
Article 29 ADIS-Netz
1 Jedes ADIS-Netzmitglied kann mehr als eine Kontaktstelle benennen, die in ADIS a) Meldungen zu Ausbrüchen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/429 übermittelt; b) Berichte gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/429 übermittelt.
2 Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes führt in ADIS ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat zum Zweck der Meldung und der Berichterstattung gemäß Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt wurden, und hält es auf dem neuesten Stand.
Article 30 EUROPHYT-Netz
Jedes EUROPHYT-Netzmitglied benennt a) eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen an das Netz EUROPHYT-Ausbrüche zuständig ist; b) eine Kontaktstelle, die verantwortlich ist für: i) die Überwachung der gemäß Artikel 33 zu übermittelnden EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union eingeführt werden, an das Netz EUROPHYT–Beanstandungen; ii) die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union eingeführt werden, an die relevanten Drittländer und internationalen Organisationen; iii) die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden, an das Netz EUROPHYT-Beanstandungen.
Article 31 Zugang zu EUROPHYT-Ausbruchs- und Beanstandungsmeldungen
Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 hat nur das betreffende EUROPHYT-Netz Zugang zu den EUROPHYT-Ausbruchs- oder Beanstandungsmeldungen.
Article 32 Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen an das Netz EUROPHYT-Ausbrüche
1 Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes übermitteln in EUROPHYT eine Ausbruchsmeldung, die mindestens die Informationen gemäß Anhang I Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 6.4 und 8 dieser Verordnung enthält, spätestens acht Arbeitstage nach dem Datum, an dem die zuständige amtliche Stelle das Auftreten eines Schädlings gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 amtlich bestätigt hat.
2 Wird das Auftreten eines Schädlings gemäß Absatz 1 amtlich bestätigt, beinhaltet die Meldung auch die Informationen gemäß Anhang I Nummer 5.6.
3 Die Kontaktstellen des Netzes übermitteln spätestens dreißig Tage nach dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Datum in EUROPHYT eine Meldung, die die Informationen gemäß Anhang I Nummern 1.2, 3.2, 4.2, 4.3, 4.4, 5.3 bis 5.6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7, 7.1 bis 7.6, 9 und 10 enthält.
4 Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes aktualisieren die in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen, sobald ihnen neue relevante Informationen vorliegen und sie diese überprüft haben oder sobald die zuständige Behörde neue Maßnahmen ergriffen hat.
Article 33 Nutzung von TRACES für die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen an das EUROPHYT–Beanstandungsnetz
1 Der amtliche Pflanzengesundheitsinspektor, der gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 Entscheidungen zu in die Union verbrachten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen trifft, übermittelt in TRACES binnen zwei Tagen nach Beanstandung die jeweiligen EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu diesen Sendungen.
2 Die Meldungen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen: a) die Informationen, die in das in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED aufzunehmen sind; b) ergänzende Informationen zu den im Zusammenhang mit der Sendung eingeleiteten Maßnahmen; c) Informationen zu der verhängten Quarantäne; d) sonstige Informationen zur Beanstandung, sofern verfügbar.
3 Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes übermitteln in TRACES binnen zwei Tagen nach Beanstandung die jeweiligen EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von in die Union verbrachten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Diese Meldungen müssen die Informationen gemäß Absatz 2 enthalten.
Article 34 Speicherfrist für personenbezogene Daten in den EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen
EUROPHYT darf personenbezogene Daten aus den EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen höchstens zehn Jahre speichern.
Article 35 TRACES-Netz
1 Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 benennt jedes TRACES-Netzmitglied eine oder mehrere Kontaktstelle(n) für die Funktionen, die in Artikel 132 Buchstabe d und Artikel 133 der Verordnung (EU) 2017/625 oder in anderen Rechtsvorschriften der Union zu TRACES festgelegt sind.
2 Die für die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen benannten Kontaktstellen gelten auch als Kontaktstellen für die entsprechende TRACES-Funktion.
Article 36 Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen in TRACES
1 Jeder Unternehmer hat Zugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen, die er mittels TRACES bearbeitet, erstellt oder übermittelt.
2 Jede zuständige Behörde hat Zugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben mittels TRACES bearbeitet, erstellt oder übermittelt hat, unabhängig davon, ob diese Bearbeitung, Erstellung oder Übermittlung von eigenen Mitarbeitern oder den Unternehmern, die die Behörde in TRACES verwaltet, durchgeführt wurde.
3 Ist mehr als eine zuständige Behörde an der Bearbeitung, Erstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels TRACES beteiligt, haben sie alle Zugang zu diesen Daten, Informationen und Unterlagen.
4 Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben Einrichtungen, die nicht zur Bearbeitung, Ausstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels TRACES beigetragen haben oder die nicht am betreffenden Inverkehrbringen oder der betreffenden Beförderung beteiligt sind, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Unterlagen.
5 Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels haben die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen in Bezug auf Entscheidungen, einer Sendung den Eingang zu verwehren, oder in Bezug auf angeordnete Maßnahmen, die gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 in TRACES eingetragen wurden.
Article 37 Austausch zwischen TRACES und anderen elektronischen Systemen
1 Der Datenaustausch zwischen TRACES und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, soll gleichzeitig, gegenseitig und auf der Grundlage der UN/CEFACT-, IVU- und OIE-Standards erfolgen.
2 Bei dem Datenaustausch zwischen TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten sind die in TRACES enthaltenen Referenzdaten zu verwenden.
Article 38 Behördliche Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten bei in die Union verbrachten Sendungen
1 Für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren und im Zusammenhang mit Entscheidungen, die auf der Grundlage der gemäß Titel II Kapitel V der genannten Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrollen getroffen wurden; dieser Zugang erfolgt über a) TRACES oder die nationalen Systeme ihrer Mitgliedstaaten; oder b) das Single-Window-Umfeld der EU für den Zoll, das auf den in der Entscheidung Nr. 70/2008/EG genannten und mit TRACES verbundenen elektronischen Zollsystemen basiert.
2 Steht der in Absatz 1 genannte Zugang nicht zur Verfügung, stellen die Mitgliedstaaten ohne ungebührliche Verzögerung sicher, dass ihre Zollbehörden und zuständigen Behörden die relevanten Daten, Informationen und Unterlagen gegenseitig zügig austauschen.
Article 39 Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und Verwendung elektronischer Signaturen
1 Elektronische amtliche Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren erfüllen alle nachstehenden Anforderungen: a) Sie sind in einem der folgenden Systeme ausgestellt: i) TRACES ii) in einem nationalen System eines Mitgliedstaats; iii) in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit TRACES Daten austauschen kann; iv) in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit einem nationalen System eines Mitgliedstaats Daten austauschen kann; b) sie sind von einem amtlichen Beauftragten mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet; c) sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur ihres gesetzlichen Vertreters; d) sie tragen einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel.
2 Werden elektronische amtliche Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder iv ausgestellt, bestätigt TRACES oder das nationale System des Mitgliedstaats den Datenaustausch anhand des fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegels der ausstellenden zuständigen Behörde des Drittlands oder anhand der fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur des jeweiligen gesetzlichen Vertreters dieser Behörde. In derartigen Fällen ist die Signatur des amtlichen Beauftragten gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht erforderlich.
3 Die Kommission ist im Voraus von der Ausstellung elektronischer amtlicher Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu unterrichten.
4 Die zuständige Behörde erkennt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union erforderlich sind, nur dann an, wenn diese gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer iii dieses Artikels ausgestellt sind.
Article 40 Format des GGED und Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung
1 Das GGED enthält Eingabefelder für die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Informationen und wird von dem Unternehmer und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in einem der folgenden Formate verwendet, je nach der in Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Kategorie der Sendung: a) Ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt A der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-A für Sendungen von Tieren, die i) in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind; oder ii) beim Eingang in die Union Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind; b) ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt B der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-B für Sendungen von Erzeugnissen, die i) in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind; oder ii) beim Eingang in die Union Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind; c) ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt C der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-C für Sendungen von i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625; ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind; iii) bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die je nach Ursprung oder Herkunft ein Mindestmaß an amtlichen Kontrollen erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 zu begegnen; d) ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt D der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-D für Sendungen von Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind.
2 Die GGED gemäß Absatz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie sind in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats abgefasst; b) sie sind in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß ausgefüllt, und zwar von: i) dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in Bezug auf die Informationen über die Angaben zu der Sendung, wie in Teil I der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben; ii) der zuständigen Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder einer Kontrollstelle in Bezug auf die Angaben zu der Entscheidung über die Sendung, wie in Teil II der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben; iii) der zuständigen Behörde an der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder dem endgültigen Bestimmungsort oder von der lokalen zuständigen Behörde in Bezug auf Informationen zu den Folgemaßnahmen, die nach der Entscheidung über die Sendung eingeleitet wurden, wie in Teil III der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben.
3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann sich ein Mitgliedstaat jedoch damit einverstanden erklären, dass ein GGED in einer anderen Amtssprache der EU abgefasst wird als in der Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats.
Article 41 Verwendung eines elektronischen GGED
1 Verwendet ein Unternehmer oder eine zuständige Behörde ein GGED in einem elektronischen Format, so greift er oder sie dafür auf eines der folgenden Systeme zurück: a) TRACES, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: i) es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; ii) es ist von dem/der Bescheinigungsbefugten an den Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet; iii) es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde; iv) es ist von TRACES mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen; b) das nationale System eines Mitgliedstaats, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: i) es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; ii) es ist von dem/der Bescheinigungsbefugten an den Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet; iii) es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde; iv) es wird spätestens dann, wenn auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen die Entscheidung gefällt wird, an TRACES übermittelt, und die Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.
2 TRACES bestätigt die Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv mit seinem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel.
3 Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Schritte sind jeweils mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel zu versehen.
Article 42 Speicherfristen für elektronische Bescheinigungen und GGED und darin enthaltene personenbezogene Daten
(1) Zur Aufrechterhaltung der Integrität der gemäß Artikel 39 bzw. Artikel 41 ausgestellten Bescheinigungen und GGED werden Daten im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, Zeitstempeln und dem elektronischen Austausch von TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten mindestens drei Jahre gespeichert. (2) Personenbezogene Daten, die in den Bescheinigungen und GGED gemäß Absatz 1 enthalten sind, werden in TRACES und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten höchstens zehn Jahre gespeichert. (3) Personenbezogene Daten, die in den EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 enthalten sind, werden in TRACES und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten höchstens zehn Jahre gespeichert.
Article 43 Verzeichnis der Kontrolleinheiten
Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES ein Verzeichnis der Kontrolleinheiten, die der jeweilige Mitgliedstaat für die Zwecke von TRACES benannt hat, und hält es auf dem neuesten Stand.
Article 44 Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen
1 Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES ein Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen, die der jeweilige Mitgliedstaat gemäß Artikel 59 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Zwecke der Durchführung amtlicher Kontrollen bei einer oder mehreren der Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung benannt hat, und hält es auf dem neuesten Stand.
2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kontaktstelle gibt in TRACES Informationen zu den jeweiligen benannten Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen ein und verwendet dabei a) das Format gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission , um die gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Informationen bereitzustellen; b) die Abkürzungen und die spezifischen Angaben gemäß Anhang II der genannten Durchführungsverordnung.
Article 45 Verzeichnis der Betriebe
1 Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES Verzeichnisse der folgenden Betriebe und hält sie auf dem neuesten Stand: a) Lebensmittelbetriebe, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen wurden; b) Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen oder registriert wurden.
2 Die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle gibt in TRACES Informationen zu den jeweiligen, in dem erwähnten Absatz genannten Betrieben ein und verwendet dabei die von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für das Format von Verzeichnissen von Betrieben.
3 Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 über ihre Website oder TRACES zugänglich zu machen.
Article 46 Notfallregelungen für TRACES und die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten für den Fall einer außerplanmäßigen oder geplanten Nichtverfügbarkeit
1 Die Kontaktstellen des TRACES-Netzes führen ein öffentliches Online-Archiv mit ausfüllbaren Mustern aller Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung in TRACES oder den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden können.
2 Steht ein nationales System eines Mitgliedstaats, TRACES oder eine ihrer Funktionen länger als eine Stunde nicht zur Verfügung, können die Nutzer ein ausfüllbares ausgedrucktes oder elektronisches Muster gemäß Absatz 1 verwenden, um Informationen aufzuzeichnen und auszutauschen.
3 Sobald die in Absatz 2 genannten Systeme oder Funktionen wieder zur Verfügung stehen, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen elektronisch zu erstellen.
4 Steht TRACES, ein nationales System eines Mitgliedstaats oder eine ihrer Funktionen nicht zur Verfügung, können die Mitgliedstaaten vorübergehend alle erforderlichen Unterlagen in dem verfügbaren System erstellen und elektronisch austauschen; in einem solchen Fall finden die Pflichten in Bezug auf die TRACES-Funktionen keine Anwendung. Sobald die Verfügbarkeit wiederhergestellt ist, führen die Kommission und die Eigentümer der nationalen Systeme einen Austausch all dieser Unterlagen durch.
5 Unterlagen, die gemäß den Absätzen 2 und 4 erstellt werden, sind mit dem Text „während eines Systemausfalls erstellt“ zu versehen.
6 Die Kommission informiert die Nutzer mittels TRACES zwei Wochen im Voraus über geplante Zeiten der Nichtverfügbarkeit und über deren Dauer und Grund.
Article 47 Aufhebungen
1 Die Richtlinie 94/3/EG, die Entscheidungen 92/486/EWG, 2003/24/EG, 2003/623/EG, 2004/292/EG, 2004/675/EG und 2005/123/EG der Kommission, die Verordnung (EU) Nr. 16/2011 und die Durchführungsbeschlüsse 2014/917/EU, (EU) 2015/1918 und (EU) 2018/1553 der Kommission werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
2 Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Article 48 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 14. Dezember 2019, mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitt 2, der ab dem 21. April 2021 gilt.
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