Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 5 Standardmitteilung
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittland oder ein Marktteilnehmer der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat (‚Mitteilung ohne Angaben‘), dass der Mitgliedstaat bzw. das Drittland oder der Marktteilnehmer der Kommission Folgendes mitgeteilt hat: a) im Fall von quantitativen Informationen einen Nullwert; b) im Fall von qualitativen Informationen ‚nichts zu melden‘.“
Article 8 Zusätzliche Informationen
Über das Informationssystem gemäß Artikel 1 können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer der Kommission neben den erforderlichen Informationen gemäß den Anhängen I, II und III zusätzliche Informationen übermitteln, die sie als relevant ansehen. Die Übermittlung erfolgt anhand eines von der Kommission im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulars.“
Article 10 Mitteilung der Preise in Landeswährung
Sofern in den Anhängen I, II und III nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer die Preisinformationen in ihrer Landeswährung ohne MwSt.
Article 11 Wöchentliche Übermittlung von Preisinformationen
Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.
Article 12 Nichtwöchentliche Übermittlung von Preisinformationen, Produktions- und Marktdaten
Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen a) die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II; b) die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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