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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R1782
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-01
In force since
2019-11-14
End of validity
2028-12-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme externer Netzteile.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Spannungswandler; b) unterbrechungsfreie Stromversorgungen; c) Batterieladegeräte ohne Stromversorgungsfunktion; d) Konverter für Lampen; e) externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte; f) aktive Power-over-Ethernet-Injektoren; g) Dockingstationen für autonome Geräte; h) externe Netzteile, die vor dem 1. April 2025 ausschließlich als Zubehör- oder Ersatzteil für ein vor dem 1. April 2020 in Verkehr gebrachtes identisches externes Netzteil in Verkehr gebracht werden, sofern auf dem Zubehör- oder Ersatzteil oder dessen Verpackung klar der Vermerk „Externes Netzteil ausschließlich als Ersatzteil zu nutzen für“ zusammen mit dem/den Primärverbraucher(n), für den/die das Zubehör- oder Ersatzteil bestimmt ist, angegeben ist.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät, das allen folgenden Kriterien entspricht: a) Es ist dafür konzipiert, Wechselstrom (AC) aus dem öffentlichen Stromnetz in Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) niedrigerer Spannung(en) umzuwandeln; b) es wird mit einem oder mehreren separaten Geräten — dem/den Primärverbraucher(n) — betrieben; c) es befindet sich in einem von dem/den Primärverbraucher(n) physisch getrennten Gehäuse; d) es ist über abnehmbare oder fest verdrahtete elektrische Anschlüsse mit Stecker und Kupplung, Kabel, Litzen oder eine sonstige Verdrahtung mit dem/den Primärverbraucher(n) verbunden; e) es verfügt über eine Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 250 Watt und f) es wird mit elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten gemäß Anhang I betrieben; 2. „externes Niederspannungsnetzteil“ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät mit einer Ausgangsspannung laut Typenschild von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke laut Typenschild von mindestens 550 Milliampere; 3. „externes Mehrspannungsnetzteil“ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät, das eine AC-Spannung aus dem öffentlichen Stromnetz gleichzeitig in mehrere niedrigere AC- oder DC-Spannungen umwandeln kann; 4. „Spannungswandler“ bezeichnet ein Gerät, das Strom einer Spannung von 230 V aus dem öffentlichen Stromnetz in Strom einer Spannung von 110 V mit ähnlichen Eigenschaften wie Netzstrom umwandelt; 5. „unterbrechungsfreie Stromversorgung“ bezeichnet ein Gerät, das bei einem Absinken der Spannung aus dem öffentlichen Stromnetz auf ein unannehmbar niedriges Niveau automatisch eine Notstromversorgung bereitstellt; 6. „Batterieladegerät“ bezeichnet ein Gerät, an dessen Ausgangsschnittstelle unmittelbar eine abnehmbare Batterie angeschlossen wird; 7. „Konverter für Lampen“ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät zur Verwendung mit Niedervoltlichtquellen. 8. „aktiver Power-over-Ethernet-Injektor“ (im Folgenden „aktiver PoE-Injektor“) bezeichnet ein Gerät, das Strom aus dem öffentlichen Stromnetz in Gleichstrom einer niedrigeren Spannung umwandelt, über einen oder mehrere Ethernet-Eingänge und/oder einen oder mehrere Ethernet-Ausgänge verfügt, Strom an ein oder mehrere Geräte liefert, die an den Ethernet-Ausgang bzw. die Ethernet-Ausgänge angeschlossen sind, und das die Nennspannung an seinem Ausgang/seinen Ausgängen nur dann bereitstellt, wenn es nach einem genormten Verfahren kompatible Geräte erkennt; 9. „Dockingstation für autonome Geräte“ bezeichnet eine Vorrichtung, in die ein batteriebetriebenes Gerät, das Funktionen erfüllt, bei denen es sich ohne Eingreifen des Nutzers bewegen muss, zum Laden eingesetzt wird, und die die unabhängigen Bewegungen des Gerätes steuern kann; 10. „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem öffentlichen Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 11. „informationstechnisches Gerät“ bezeichnet ein Gerät, dessen Hauptfunktion darin besteht, Daten oder Nachrichten einzugeben, zu speichern, anzuzeigen, aufzufinden, zu übertragen, zu verarbeiten, zu schalten oder zu steuern oder eine Kombination dieser Funktionen zu erfüllen, und das mit einem oder mehreren Anschlüssen ausgestattet sein kann, die üblicherweise zur Datenübertragung genutzt werden; 12. „Wohnbereich“ bezeichnet eine Umgebung, bei der im Umkreis von 10 m um die betreffende Ausrüstung mit dem Betrieb von Rundfunk- oder Fernseh-Empfängern zu rechnen ist; 13. „Ausgangsleistung laut Typenschild“ (PO) bezeichnet die maximale Ausgangsleistung laut Herstellerangabe; 14. „Nulllast“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Eingangsschnittstelle eines externen Netzteils mit dem Versorgungsnetz, die Ausgangsschnittstelle aber nicht mit einem Primärverbraucher verbunden ist; 15. „Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Eingangsschnittstelle eines externen Netzteils mit dem öffentlichen Stromnetz und die Ausgangsschnittstelle mit einem Primärverbraucher verbunden ist; 16. „Effizienz im Betrieb“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der von einem externen Netzteil im Betrieb abgegebenen Leistung und der dazu notwendigen Leistungsaufnahme; 17. „durchschnittliche Effizienz im Betrieb“ bezeichnet den Durchschnitt der Werte für die Effizienz im Betrieb bei 25 %, 50 %, 75 % und 100 % der Ausgangsleistung laut Typenschild. 18. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, das aber mit einer anderen Modellkennung von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; 19. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen unterscheidet, die die gleiche Handelsmarke oder denselben Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten aufweisen.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen

Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Article 4 Konformitätsbewertung

1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die angegebenen Werte der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Parameter enthalten.

3 Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell a) anhand eines Modell ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides, so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten und Ergebnisse dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller anzugeben. Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang III an.

Article 6 Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind als Referenzwerte in Anhang IV aufgeführt.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags bis zum am 14. November 2022 vor. Bei der Überprüfung behandelt sie insbesondere folgende Aspekte: die Möglichkeit, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bei einer Last von 10 % festzulegen, Optionen, drahtlose Ladegeräte und aktive PoE-Injektoren sowie externe Netzteile, die mit anderen als den in Anhang I genannten elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten betrieben werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen, sowie Optionen, Anforderungen zur Unterstützung der Ziele der Kreislaufwirtschaft, etwa in Bezug auf die Interoperabilität, festzulegen.

Article 8 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 wird mit Wirkung vom 1. April 2020 aufgehoben.

Article 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2020.

Relations

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Versions

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