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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R1784
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-01
In force since
2019-11-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen Schweißgeräten festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt für Schweißgeräte, bei denen einer oder mehrere der folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden: a) Metall-Lichtbogenhandschweißen, b) Metall-Schutzgasschweißen, c) Schweißen mit selbstschützender Fülldrahtelektrode; d) Fülldrahtelektrodenschweißen, e) Metall-Aktivgasschweißen und Metall-Inertgasschweißen, f) Wolfram-Inertgasschweißen, g) Plasma-Lichtbogenschneiden.

3 Diese Verordnung gilt nicht für Schweißgeräte, bei denen die folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden: a) Unterpulverschweißen, b) Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer, c) Widerstandsschweißen, d) Bolzenschweißen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Schweißgeräte“ bezeichnet Produkte, die für manuelle, automatische oder halbautomatische Schweiß-, Hartlöt-, Löt- oder Schneidearbeiten (oder alle diese Tätigkeiten) mittels Lichtbogenschweißverfahren und verwandten Verfahren eingesetzt werden, die feststehend oder ortsbeweglich sind und aus verbundenen Teilen oder Komponenten bestehen, von denen sich mindestens eines bewegt, und die miteinander verbunden sind, um Metalle miteinander zu verschmelzen, indem sie diese bis zur Schweißtemperatur (mit oder ohne Anwendung von Druck) erhitzen oder indem sie nur Druck anwenden, wobei dies mit oder ohne Verwendung von Schweißzusätzen und mit oder ohne Einsatz von Schutzgas(en) erfolgen kann; hierbei werden geeignete Werkzeuge und Techniken eingesetzt und als Ergebnis ein Produkt mit einer definierten Geometrie erzielt. 2. „Metall-Lichtbogenhandschweißen“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren mit einer beschichteten Elektrode, bei dem die Hand des Bedieners die Schweißgeschwindigkeit und das Tempo, mit dem die Elektrode in den Lichtbogen eingeführt wird, steuert. 3. „Metall-Schutzgasschweißen“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren, bei dem die Schmelzverbindung dadurch erzielt wird, dass zwischen einer umhüllten Metallelektrode und dem Werkstück und Arbeitsbereich mit einem Lichtbogen Hitze erzeugt wird. Die Schutzhülle wird durch die Zersetzung der Elektrodenumhüllung erzeugt. Es wird ohne Druck gearbeitet und der Schweißzusatz stammt aus der Elektrode. 4. „Schweißen mit selbstschützender Fülldrahtelektrode“ bezeichnet ein Drahtschweißverfahren, bei dem eine Hohldraht-Dauerelektrode durch die Schweißpistole in die Schweißnaht eingeführt wird, ohne dass zum Schutz des Schmelzbades vor Verunreinigungen ein externes Schutzgas verwendet werden muss. Es wird kein externes Schutzgas eingesetzt, sondern stattdessen reagiert ein im Inneren des Hohldrahtes befindliches Flussmittel mit dem Lichtbogen und bildet ein das Schmelzbad schützendes Gas. 5. „Fülldrahtelektrodenschweißen“ bezeichnet ein Schweißverfahren, bei dem Verbund-Hohl-Elektroden aus Metall mit Zusatzwerkstoffen eingesetzt werden, wobei die Elektroden aus einem Metallmantel und einem Kern verschiedener pulverförmiger Werkstoffe bestehen, die eine umfassende Umhüllung der Vorderseite der Schweißperlen bilden. Der Einsatz externer Schutzgase ist nicht zwingend erforderlich. 6. „Metall-Inertgasschweißen“ bezeichnet ein Gas-Metall-Lichtbogenschweißverfahren, bei dem die Schmelzverbindung dadurch erzielt wird, dass zwischen einer Dauerelektrode mit Zusatzwerkstoff (abschmelzend) und dem Werkstückbereich mit einem Lichtbogen Hitze erzeugt wird. Der Schutz wird vollständig durch ein extern zugeführtes, inertes Gas oder Gasgemisch erzielt. 7. „Metall-Aktivgasschweißen“ bezeichnet ein Gas-Metall-Lichtbogenschweißverfahren, bei dem die Schmelzverbindung dadurch erzielt wird, dass zwischen einer Dauerelektrode mit Zusatzwerkstoff (abschmelzend) und dem Werkstückbereich mit einem Lichtbogen Hitze erzeugt wird. Der Schutz wird vollständig durch ein extern zugeführtes, aktives Gas oder Gasgemisch erzielt. 8. „Wolfram-Inertgasschweißen“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren, bei dem die Schmelzverbindung dadurch erzielt wird, dass zwischen einer einzelnen (nicht abschmelzenden) Wolframelektrode und dem Werkstückbereich mit einem Lichtbogen Hitze erzeugt wird. Der Schutz wird durch ein Gas oder Gasgemisch erzielt. Dabei kann Druck eingesetzt werden und ein Zusatzwerkstoff kann verwendet werden, beides ist aber nicht zwingend erforderlich. 9. „Plasma-Lichtbogenschneiden“ bezeichnet ein Lichtbogentrennverfahren, das mit einem eingeschnürten Lichtbogen arbeitet und das geschmolzene Metall in einem aus dem einschnürenden Düsenkopf austretenden Strahl ionisierten Gases mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Plasmagas) entfernt. Plasma-Lichtbogenschneiden ist ein Verfahren, bei dem eine negativ gepolte Gleichstromelektrode eingesetzt wird. 10. „Plasmagas“ (auch „Zentrumsgas“ oder „Schneidgas“ genannt) bezeichnet ein Gas, das zur Umhüllung der Elektrode in den Schweißbrenner eingeleitet und durch den Lichtbogen ionisiert wird, sodass es ein Plasma bildet und als Plasmastrahl aus dem Düsenkopf des Brenners austritt. 11. „Schutzgas“ (auch „Zusatzgas“ genannt) bezeichnet ein Gas, das nicht durch den Düsenkopf strömt, sondern stattdessen die Düse umströmt und einen Schutzschirm um den Lichtbogen bildet. 12. „Unterpulverschweißen“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren, bei dem ein Lichtbogen oder mehrere Lichtbögen über 600 Ampere zwischen einer oder mehreren nackten Metallelektrode(n) und dem Schmelzbad zum Einsatz kommen. Der Lichtbogen und das geschmolzene Metall werden durch eine Decke aus Flussmittel auf den Werkstücken geschützt. Es wird kein Druck angewendet und das Verfahren arbeitet mit Zusatzmetall aus der Elektrode und mitunter aus einer ergänzenden Quelle wie Schweißdraht, Flussmittel oder Metallgranulat. 13. „Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren und verwandte Verfahren, die nicht für industrielle und gewerbliche Anwendungen bestimmt sind und die a) mit einphasigem Niederspannungsnetzstrom auf der Eingangsseite arbeiten; b) eine Ausgangsleistung von 7,5 kVA nicht überschreiten, sofern sie motorgetrieben sind; c) keine Vorrichtungen zum Zünden und Stabilisieren des Lichtbogens, Flüssigkühlsysteme oder Gaskonsolen für den Betrieb erfordern. 14. „Widerstandsschweißen“ bezeichnet ein thermo-elektrisches Verfahren, bei dem an der Schnittstelle zwischen den zu verbindenden Teilen Hitze erzeugt wird, indem man unter kontrolliertem Druck über einen genau kontrollierten Zeitraum elektrischen Strom durch die zu verbindenden Teile fließen lässt. Verbrauchsmaterialien wie Schweißdrähte oder Schutzgase werden nicht benötigt. 15. „Bolzenschweißen“ bezeichnet ein Schweißverfahren, bei dem ein Metallbolzen oder ein ähnliches Teil (auf manuelle, automatische oder halbautomatische Weise) mit einem Werkstück verbunden wird, indem beide Teile durch einen Lichtbogen erhitzt werden. 16. ‚Gleichwertiges Modell‘ bezeichnet ein Modell, das dieselben für die bereitzustellenden technischen Informationen relevanten technischen Merkmale aufweist, das aber von demselben Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeur als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. 17. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen unterscheidet, die die gleiche Handelsmarke oder denselben Namen des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs aufweisen.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen

Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Article 4 Konformitätsbewertung

1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG enthält die technische Dokumentation ein Exemplar der gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

3 Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell a) anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers, gewonnen — oder beides, so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller angegeben. Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV an.

Article 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen

Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und daraufhin ihre Leistungsmerkmale während der Prüfung automatisch gezielt ändern, um bei den vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation oder sonstigen Dokumentationen anzugebenden Parametern günstigere Werte zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistung des Produkts derart verändert, dass die Ökodesign-Anforderungen der Konformitätserklärung nicht mehr eingehalten werden.

Article 7 Referenzwerte

Die Werte der effizientesten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung auf dem Markt sind, werden als Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.

Article 8 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Prüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 14. November 2024 vor. Im Rahmen der Überprüfung wird insbesondere bewertet, ob die Festlegung besonderer Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf folgende Merkmale angemessen ist: a) strengere Grenzwerte für die Effizienz der Stromquelle und den Stromverbrauch im Ruhezustand; b) die mit dem Gebrauch von Schweißgeräten verbundene Emissionen in die Luft; c) zusätzliche Anforderungen an die Ressourceneffizienz der Produkte entsprechend den Zielen der Kreislaufwirtschaft; d) Produkte, die sich der Verfahren des Unterpulverschweißens, Lichtbogenschweißens mit begrenzter Einschaltdauer, Widerstandsschweißens und Bolzenschweißens bedienen. Ferner ist zu beurteilen, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf gewerbliche Werkzeugmaschinen angemessen wäre, insbesondere, ob die Festlegung besonderer Ökodesign-Anforderungen für Werkzeugmaschinen im Hinblick auf Mindesteffizienzwerte in Betriebsarten, in denen keine Bearbeitung erfolgt, im Standby-Modus oder in anderen Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme zielführend wäre.

Article 9 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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