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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung bestimmter Daten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R1859
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-06
In force since
2019-11-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Überwachung und Meldung durch die Hersteller

1 Die Hersteller überwachen für neue schwere Nutzfahrzeuge, deren Simulationsdatum vor dem 1. Juli 2021 liegt, die von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält (im Folgenden „Sum-Exec-Datei“), und übermitteln diese Datei der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung.

2 Sie überwachen die Sum-Exec-Datei für jedes schwere Nutzfahrzeug, a) dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 30. Juni 2020 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2020; b) dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2019 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2021; c) dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2021.

3 Die Kontaktstellen der Hersteller übermitteln die Sum-Exec-Dateien elektronisch an den von der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden die „Agentur“) verwalteten Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository). Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur, wenn die Daten per E-Mail an die in Absatz 5 genannten Adressen übermittelt werden.

4 Die für das Hochladen der Daten zuständige Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers ist die vom Hersteller gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 benannte Stelle, soweit der Hersteller der Kommission nicht bis zum 1. September 2020 etwas anderes mitteilt.

5 Die Mitteilungen sind an folgende Adressen zu richten: „[email protected]“ und „[email protected]“.

Article 2 Überprüfung

1 Die Hersteller sind für die Richtigkeit und die Qualität der von ihnen gemäß Artikel 1 Absatz 2 gemeldeten Daten verantwortlich. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle in den gemeldeten Daten entdeckten Fehler.

2 Die Kommission kann die Qualität der gemäß Artikel 1 Absatz 2 gemeldeten Daten überprüfen.

3 Wird die Kommission über Datenfehler unterrichtet oder stellt sie bei ihrer Überprüfung Abweichungen der Daten fest, so ergreift sie nach Konsultation des Herstellers gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung der Daten.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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