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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1867 der Kommission vom 28. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Festlegung von Pauschalsätzen

CELEX
32019R1867
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-08-28
In force since
2019-11-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz festgelegt, den die Verwaltungsbehörde anwenden kann, wenn sie einem oder mehreren Begünstigten im Rahmen eines Programms die Kosten von Vorhaben erstattet, die unter der Prioritätsachse technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert werden.

2 Für den ELER wird mit dieser Verordnung ein Pauschalsatz für Erstattungen festgelegt, die die Zahlstelle oder sonstige Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Kosten von Vorhaben der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten an einen oder mehrere Begünstigten im Rahmen eines Programms tätigt. Führt eine Zahlstelle oder sonstige Einrichtung unmittelbar Vorhaben der technischen Hilfe aus, kann die Erstattung der Kosten dieser Vorhaben ebenfalls auf der Grundlage dieses Pauschalsatzes erfolgen.

Article 2 Pauschalsätze

1 Der Gesamtbetrag der Erstattungen für Vorhaben, die unter der Prioritätsachse technische Hilfe im Rahmen eines Programmes finanziert werden, kann als Pauschalsatz der Ausgaben für Vorhaben unter den Prioritätsachsen des Programms berechnet werden, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt. Im Fall des ELER kann die technische Hilfe als Pauschalsatz der Ausgaben für Vorhaben gemäß den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechnet werden.

2 Dieser Pauschalsatz wird für aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem ELER unterstützte Programme auf 4 % und für aus dem EMFF unterstützte Programme auf 6 % festgelegt. Für aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ unterstützte Programme wird der Pauschalsatz auf 6 % festgesetzt. Der errechnete Betrag kann einem Begünstigten erstattet oder zur Erstattung an mehrere Begünstigte aufgeteilt werden.

3 Nur Ausgaben, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Gegenstand von Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 waren, können ab dem am 1. Juli 2019 beginnenden Geschäftsjahr oder ab einem nachfolgenden Geschäftsjahr in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden. Im Fall des ELER können nur Ausgaben, die ab dem am 16. Oktober 2019 beginnenden Agrar-Haushaltsjahr oder ab einem späteren Agrar-Haushaltsjahr Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterzogen wurden, in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden.

4 Wird dieser Pauschalsatz angewandt, so darf er nur bis zum Ende des für die Erstattung von Kosten für technische Hilfe vorgesehenen Zeitraums bzw. im Fall des ELER während des betreffenden Agrar-Haushaltsjahrs Anwendung finden.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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