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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission vom 8. November 2019 zur Eröffnung von Ausschreibungen für den Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl

CELEX
32019R1882
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-08
In force since
2019-11-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für jede der folgenden Kategorien nativer Olivenöle im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung eine gesonderte Ausschreibung eröffnet: a) natives Olivenöl extra; b) natives Olivenöl; c) Lampantöl.

2 Es gelten die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240.

Article 2

1 Die Angebote sind während der folgenden Teilzeiträume einzureichen, die jeweils um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) enden: a) vom 21. November 2019 bis zum 26. November 2019; b) vom 12. Dezember 2019 bis zum 17. Dezember 2019; c) vom 22. Januar 2020 bis zum 27. Januar 2020; d) vom 20. Februar 2020 bis zum 25. Februar 2020. Ist der letzte Tag eines Teilzeitraums ein Feiertag, endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).

2 Die Marktteilnehmer reichen für jeden Teilzeitraum höchstens ein Angebot für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ein.

3 Die Mindestangebotsmenge beträgt 50 Tonnen.

4 Die Sicherheit gemäß Artikel 40 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 beläuft sich auf 50 EUR je Tonne.

5 Die Beihilfen werden für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten nicht abgefüllten Erzeugnisse gewährt.

6 Angebote können auch für bereits gelagerte Erzeugnisse eingereicht werden.

7 Angebote können nur in Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien eingereicht werden.

Article 3

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) an dem Tag nach dem letzten Tag jedes in Artikel 2 Absatz 1 genannten Teilzeitraums alle zulässigen Angebote.

Article 4

Verträge über die Beihilfen für die private Lagerhaltung erstrecken sich auf eine Lagerzeit von 180 Tagen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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