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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates

CELEX
32019R1916
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-15
In force since
2019-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen über die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen gemäß der Richtlinie 96/53/EG angebracht sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Luftleiteinrichtungen“ aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind, b) „Betriebsstellung“ die einsatzbereite Position von Luftleiteinrichtungen, in der eine Verringerung des Luftwiderstands erzielt wird, c) „geschlossene Stellung“ die zuverlässig gesicherte Position von Luftleiteinrichtungen in geklapptem oder eingezogenem Zustand.

Article 3 Verwendungsbedingungen

1 Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit Luftleiteinrichtungen in Betriebsstellung in städtischen oder außerstädtischen Gebieten untersagen, wenn dies von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wird, wobei die besonderen Merkmale dieser Gebiete, insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen von 50 km/h oder weniger und die mögliche Anwesenheit verletzungsgefährdeter Verkehrsteilnehmer, zu berücksichtigen sind.

2 In Situationen oder Gebieten, in denen besondere Aufmerksamkeit oder Rücksichtnahme erforderlich ist, müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden. Dies kann in folgenden Fällen erforderlich sein: a) beim Rangieren, Rückwärtsfahren oder Parken des Fahrzeugs; b) bei geparktem Fahrzeug; c) beim Be- oder Entladen von Gütern.

3 Für die Verwendung von Luftleiteinrichtungen bei intermodalen Beförderungsvorgängen gelten folgende Anforderungen: a) bei der Vorbereitung und während einer intermodalen Beförderung müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden; b) die Luftleiteinrichtungen dürfen auf jeder Seite des Fahrzeugs nicht mehr als 25 mm herausragen und die Gesamtbreite des Fahrzeugs einschließlich der Luftleiteinrichtungen darf 2600 mm nicht überschreiten;

4 defekte, nicht sichere oder mangelhafte Luftleiteinrichtungen müssen in geschlossener Stellung verbleiben oder, sofern möglich, unverzüglich entfernt werden.

5 Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a müssen sich Luftleiteinrichtungen nicht in geschlossener Stellung befinden, wenn sie gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.3.1.1.3, Teil C Nummer 1.3.1.1.3 und Teil D Nummer 1.4.1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht einziehbar oder einklappbar sein müssen, sofern die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen eingehalten werden.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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