Skip to content
Seqlense EUR-Lex

VERORDNUNG (EU) 2019/1919 DES RATES vom 8. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

CELEX
32019R1919
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-08
In force since
2019-11-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Fangmöglichkeiten

1 Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für den Geltungszeitraum der Verlängerung des Protokolls festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen Spanien4150 TonnenItalien600 TonnenPortugal250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. b) Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht Spanien6000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. c) Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen Spanien3000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. d) Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (12500 Tonnen — Referenzfangmenge) Spanien17 JahreslizenzenFrankreich8 Jahreslizenzen e) Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7500 Tonnen — Referenzfangmenge) Spanien14 JahreslizenzenFrankreich1 Jahreslizenzen f) Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge Deutschland12560 TonnenFrankreich2615 TonnenLettland53913 TonnenLitauen57642 TonnenNiederlande62592 TonnenPolen26112 TonnenVereinigtes Königreich8531 TonnenIrland8535 Tonnen Während des Geltungszeitraums der Verlängerung des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen: Deutschland4Frankreich2Lettland20Litauen22Niederlande16Polen8Vereinigtes Königreich2Irland2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. g) Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster Irland15000 Tonnen Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen. h) Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht: Spanien: Senegalesischer Seehecht3500 TonnenKalmare1450 TonnenTintenfische600 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

2 Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, festgesetzt.

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions